So, weiter geht's
Aufgabe 4
4a) hab ich wie du
4b) hab ich etwas weiter ausgefächert

Wahl des Abschlussprüfers:
· Der Abschlussprüfer wird grundsätzlich von den Gesellschaftern des geprüften Unternehmens gewählt.
· Bei einer GmbH oder einer haftungsbeschränkten Personengesellschaft nach § 264a HGB kann der Gesellschaftsvertrag Abweichendes bestimmen gemäß § 318 Abs. 1 HGB.
Auf wessen Vorschlag wird der Abschlussprüfer gewählt:
· Bei der AG und der KGaA findet die Wahl durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrats statt.
· Für Unternehmen, die nach § 264d HGB kapitalmarktorientiert sind, muss der Vorschlag des (Gesamt-)Aufsichtsrats sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses stützen.
4c: Keine Ahnung - ich versteh die Frage noch nicht mal richtig...
Aufgabe 5
5a) hab ich wie du
5b) Du hast Zugänge und Abgänge vertauscht, also wenn es richtig ist, dass EInkaufsrechnungen Zugänge sind und Verkaufsrechnungen Abgänge

Dann kommt als Endbestand laut Rechnung 320 ME raus und als Differenz -330 ME.
Schlussfolgerung hab ich dann wieder so wie du.
5c) Die hast du vergessen. Da hast du die D beantwortet.

Hab ich aber dasselbe wie bei b hingeschrieben. Wird aber wohl nicht ganz richtig sein, weil einmal ist die Differenz negativ und einmal positiv. Da wollen die bestimmt was unterschiedliches hören
5d) hab ich auch wie du. Du hast nur bei Einzelfallprüfungen aufgehört. Da hab ich einfach noch geschrieben, was da gemacht wird. Keine Ahnung, ob die das hier wirklich hören wollen.
Analytische Prüfungshandlungen können die Wirtschaftlichkeit der Jahresabschlussprüfung grundsätzlich erhöhen, weil prinzipiell durch diese der Umfang von Einzelfallprüfungen reduziert wird, trotzdem aber ein hinreichend sicheres Prüfungsurteil getroffen werden kann.
Sie können jedoch auch zur Ausweitung von Prüfungshandlungen führen, wenn man sie dazu einsetzt, risikobehaftete Bereiche zu identifizieren, in denen Prüfungshandlungen intensiviert werden sollen.
Einzelfallprüfungen müssen durchgeführt werden, wenn Systemprüfungshandlungen und analytische Prüfungshand-lungen nicht vorgenommen wurden bzw. allein nicht ausreichend sind, um eine hinreichend sichere Prüfungsaussage treffen zu können. Weiterhin werden Einzelfallprüfungen in Bereichen eingesetzt, bei denen bedeutsame Risiken anzutreffen sind.
So, wenn jetzt einer noch eine tolle Idee zur 2d und 4c hätte, wäre das fantastisch
