Einsendeaufgaben EA KE 4 WS 21/22

Studiengang
Bachelor of Laws
Hallo Zusammen,
hat jemand Vorschläge?
Ich fang dann mal grob an:
Teil I: Schadensersatz D gegen B aus § 8 I PartGG (Partnerschaftsgesellschaft als OHG)
Teil II: Schadensersatz D gegen B aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 128 HGB analog (Partnerschaftsgesellschaft als GbR)

kann das jemand so bestätigen?
 
Hallo Zusammen,
hat jemand Vorschläge?
Ich fang dann mal grob an:
Teil I: Schadensersatz D gegen B aus § 8 I PartGG (Partnerschaftsgesellschaft als OHG)
Teil II: Schadensersatz D gegen B aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 128 HGB analog (Partnerschaftsgesellschaft als GbR)

kann das jemand so bestätigen?
Hallöchen,
meine ersten Gedanken
Teil 1 SE D gegen B aus 280 I ivm 8 IV PartGG (korrigiere mich wenn ich falsch liege)
Teil 2 hab ich genauso wie du

Allerdings bin ich mir beim Teil 1 wg der 8 PartGG nicht sicher. Wäre 7 PartGG nicht einschlägig?
 
Hallo,
Zu Teil 1 habe ich auch meine Probleme. Ist das die richtige Anspruchslage 280 I ivm. 8 PartGg? Ich suche schon die ganze Zeit und finde keinen ähnlichen Fall.
Warum schreibst du 8 IV ? Wir haben ja keine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und auch keine Versicherung? Ich würde 8 I PartGG wählen Haftung der Gesellschafter als Gesamtschuldner und dann aber Haftung beschränken gem. 8 II PartGG, weil B ja nicht mit dem Fall persönlich beschäftigt war.
Korrigiert mich bitte. Das sind nur meine Gedanken
 
Hallo,
Zu Teil 1 habe ich auch meine Probleme. Ist das die richtige Anspruchslage 280 I ivm. 8 PartGg? Ich suche schon die ganze Zeit und finde keinen ähnlichen Fall.
Warum schreibst du 8 IV ? Wir haben ja keine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und auch keine Versicherung? Ich würde 8 I PartGG wählen Haftung der Gesellschafter als Gesamtschuldner und dann aber Haftung beschränken gem. 8 II PartGG, weil B ja nicht mit dem Fall persönlich beschäftigt war.
Korrigiert mich bitte. Das sind nur meine Gedanken
Sorry, das mit 8 IV war ein Versehen, meinte natürlich 8 I PartGG. Ich überlege auch ob ich den 280 I ivm 8 I PartGG nennen soll. 8 I stellt schon ein SE Anspruch dar. Fälle hab ich auch nicht gefunden. Versuche gerade mal über Beckonline an mehr Infos zu kommen

hast Du für Teil 2 eine Schema das wir vergleichen können?
Bis jetzt habe ich
280 I ivm 128 HGB
I. SE nach 280
II. Anwendbarkeit des 128 hgb
III. Bestehen einer Verbindl.
III. Position des B zZ der Pflichtverl.
IV. Ergebnis
 
Hallo Zusammen,
hat jemand Vorschläge?
Ich fang dann mal grob an:
Teil I: Schadensersatz D gegen B aus § 8 I PartGG (Partnerschaftsgesellschaft als OHG)
Teil II: Schadensersatz D gegen B aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 128 HGB analog (Partnerschaftsgesellschaft als GbR)

kann das jemand so bestätigen?
Wieso siehst du in Teil I Partnerschaftsgesellschaft als OHG? Hier sehe ich kein Gewerbe und auch keine Vermögensverwaltung, 105 HGB. Oder liege ich falsch?
 
Sorry, das mit 8 IV war ein Versehen, meinte natürlich 8 I PartGG. Ich überlege auch ob ich den 280 I ivm 8 I PartGG nennen soll. 8 I stellt schon ein SE Anspruch dar. Fälle hab ich auch nicht gefunden. Versuche gerade mal über Beckonline an mehr Infos zu kommen

hast Du für Teil 2 eine Schema das wir vergleichen können?
Bis jetzt habe ich
280 I ivm 128 HGB
I. SE nach 280
II. Anwendbarkeit des 128 hgb
III. Bestehen einer Verbindl.
III. Position des B zZ der Pflichtverl.
IV. Ergebnis
ich bin noch nicht soweit. sammele erstmal Gedanken. habe noch nichts geschrieben. ich schreibe, wenn ich soweit bin
 
Wieso siehst du in Teil I Partnerschaftsgesellschaft als OHG? Hier sehe ich kein Gewerbe und auch keine Vermögensverwaltung, 105 HGB. Oder liege ich falsch?
also ich meine durch die Eintragung ist keine OHG entstanden, sie wird gesetzlich nur ähnlich behandelt wie eine OHG. HAb mich vllt falsch ausgedrückt. sorry
 
Sorry, das mit 8 IV war ein Versehen, meinte natürlich 8 I PartGG. Ich überlege auch ob ich den 280 I ivm 8 I PartGG nennen soll. 8 I stellt schon ein SE Anspruch dar. Fälle hab ich auch nicht gefunden. Versuche gerade mal über Beckonline an mehr Infos zu kommen

hast Du für Teil 2 eine Schema das wir vergleichen können?
Bis jetzt habe ich
280 I ivm 128 HGB
I. SE nach 280
II. Anwendbarkeit des 128 hgb
III. Bestehen einer Verbindl.
III. Position des B zZ der Pflichtverl.
IV. Ergebnis
So bin mit Teil 2 fertig:

da Gesellschafter akzessorisch haften, stelle ich als erstes fest, dass die GEsellschaft nach 280 I SEpflichtig ist, dann wie bei dir die Stellung des B und seine HAftung
 
Eine Frage an euch: Habt ihr es als Problem gesehen, dass ein Gesellschafter aussteigt oder es tun will, da dann ja keine Gesellschaft mehr besteht? Oder ist es zu stark in den SV interpretiert?
 
Eine Frage an euch: Habt ihr es als Problem gesehen, dass ein Gesellschafter aussteigt oder es tun will, da dann ja keine Gesellschaft mehr besteht? Oder ist es zu stark in den SV interpretiert?
Ich denke daran ändert an der Sache nichts, denn zZpkt war C noch Partner.
Die Gesellschaft besteht weiterhin. Irgwo hab ich sogar noch gelesen dass der Partner nach aussteigen aus der Gesellschaft für die Fälle die er noch im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Gesellschaft übernommen hat weiterhin haftet
 
Kurze Anmerkung zu Frage 2
Die Gesellschaft wurde nicht in Partnerschaftsregister eingetragen. Letztlich haben wir damit ja nun eine GbR richtig? Nach § 709 Abs. 1 steht also grundsätzlich die Geschäftsführung den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Auch eine Übertragung der Geschäftsführung nach § 710 ist nicht ersichtlich. Nach § 714 richtet sich die Vertretungsmacht (Einzelvertretung/Gesamtvertretung) im Zweifel nach der Geschäftsführungsbefugnis. Vorliegend haben wir mangels Abreden über die Vertretungsmacht der Gesellschafter also eine Gesamtvertretung?
 
Kurze Anmerkung zu Frage 2
Die Gesellschaft wurde nicht in Partnerschaftsregister eingetragen. Letztlich haben wir damit ja nun eine GbR richtig? Nach § 709 Abs. 1 steht also grundsätzlich die Geschäftsführung den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Auch eine Übertragung der Geschäftsführung nach § 710 ist nicht ersichtlich. Nach § 714 richtet sich die Vertretungsmacht (Einzelvertretung/Gesamtvertretung) im Zweifel nach der Geschäftsführungsbefugnis. Vorliegend haben wir mangels Abreden über die Vertretungsmacht der Gesellschafter also eine Gesamtvertretung?
GbR ist richtig. Was die Haftung angeht hab ich kurz die zwei Theorien angeführt und bin im Ergebnis dass GbR haftet und damit auch B. Über Einzelvertretung … hab nix geschrieben
 
GbR ist richtig. Was die Haftung angeht hab ich kurz die zwei Theorien angeführt und bin im Ergebnis dass GbR haftet und damit auch B. Über Einzelvertretung … hab nix geschrieben
aber wenn wir hier eine Gesamtvertretung hätten, dann wäre die GbR doch schon garnicht wirksam verpflichtet worden?!
 
Haben aber oder liege ich jetzt falsch?
Habt ihr beim Teil 1 - Haftung auch 128, 160 HGB, 736 BGB geprüft?
Ja ich denke auch, dass vorliegend mangels anderweitiger Abreden von einer Gesamtvertretung der GbR durch alle Gesellschafter auszugehen ist. Das würde allerdings wohl bedeuten, dass die GbR garnicht verpflichtet wurde gegenüber D. Denn davon, dass neben C auch noch andere Gesellschafter am Abschluss des Anwaltsvertrags beteiligt waren ist dem Sachverhalt nichts zu entnehmen.
 
Ja ich denke auch, dass vorliegend mangels anderweitiger Abreden von einer Gesamtvertretung der GbR durch alle Gesellschafter auszugehen ist. Das würde allerdings wohl bedeuten, dass die GbR garnicht verpflichtet wurde gegenüber D. Denn davon, dass neben C auch noch andere Gesellschafter am Abschluss des Anwaltsvertrags beteiligt waren ist dem Sachverhalt nichts zu entnehmen.
Teil 2 - Also ich hab im Ergebnis dass GbR nach 31 BGB haftet und B nach 280 BGB. (Akzessorietätstheorie)
 
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