Die Begründung mit dem Beteiligung am Abschluss des Vertrags wurde meiner Meinung nach besser im Teil 1 passen. Dort bin ich zum Ergebnis gekommen dass B nicht haftetJa ich denke auch, dass vorliegend mangels anderweitiger Abreden von einer Gesamtvertretung der GbR durch alle Gesellschafter auszugehen ist. Das würde allerdings wohl bedeuten, dass die GbR garnicht verpflichtet wurde gegenüber D. Denn davon, dass neben C auch noch andere Gesellschafter am Abschluss des Anwaltsvertrags beteiligt waren ist dem Sachverhalt nichts zu entnehmen.