Einsendeaufgaben EA KE 4 WS 21/22

Ja ich denke auch, dass vorliegend mangels anderweitiger Abreden von einer Gesamtvertretung der GbR durch alle Gesellschafter auszugehen ist. Das würde allerdings wohl bedeuten, dass die GbR garnicht verpflichtet wurde gegenüber D. Denn davon, dass neben C auch noch andere Gesellschafter am Abschluss des Anwaltsvertrags beteiligt waren ist dem Sachverhalt nichts zu entnehmen.
Die Begründung mit dem Beteiligung am Abschluss des Vertrags wurde meiner Meinung nach besser im Teil 1 passen. Dort bin ich zum Ergebnis gekommen dass B nicht haftet
 
Bei Teil 1 haftet B für mich nicht gem. § 8 Abs. 2 PartGG. Der C war ja alleine mit der Bearbeitung des Falls betraut und somit scheidet eine Haftung der anderen Gesellschafter für mich aus.
 
hey, habe dieses Forum etwas zu spät entdeckt. Habe Frage 1 genauso gelöst. Das heißt, AGL ist § 8 I PartGG und fällt dann raus aus der Haftung wegen § 8 II PartGG.
Frage 1 hab ich als AGL 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i. V. m. §§ 128 S. 1, 124 Abs. 1 HGB analog. Dort haftet der B jedoch aufgrund der fehlenden Eintragung (GbR) aus § 31 BGB analog
 
hey, habe dieses Forum etwas zu spät entdeckt. Habe Frage 1 genauso gelöst. Das heißt, AGL ist § 8 I PartGG und fällt dann raus aus der Haftung wegen § 8 II PartGG.
Frage 1 hab ich als AGL 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i. V. m. §§ 128 S. 1, 124 Abs. 1 HGB analog. Dort haftet der B jedoch aufgrund der fehlenden Eintragung (GbR) aus § 31 BGB analog
Sieht es bei mir genauso aus, außer dass ich bei Frage 1 noch 675, 280, BGB 8 ParGG als AGL habe.
Frage 2 hab ich AGL 675,280 BGB ivm 128 1, 124 I HGB analog (musste bei Dir Frage 2 sein)
 
Sieht es bei mir genauso aus, außer dass ich bei Frage 1 noch 675, 280, BGB 8 ParGG als AGL habe.
Frage 2 hab ich AGL 675,280 BGB ivm 128 1, 124 I HGB analog (musste bei Dir Frage 2 sein)
hm, da eine PartGG vorliegt hab ich das Schuldverhältnis dann inzidenz geprüft. Weil allein § 8I PartGG eine AGL ist. Aber daran wird's denke ich nicht liegen :D
 
Frage 1: Hast du dann PArt geprüft dann Verbindlichkeit und Haftung nach 8 PartGG oder hast du noch andere Pkte angesprochen?
Grob gesagt ja. Kurzdie Stellvertretung angeprüft, die Zurechnung über 31 analog bzw. dessen Voraussetzungen und die gemeinschaftliche Haftung kurz erläutert. Und das der Wille, dass er als Anwalt aufhören möchte keine Relevanz hat (Nachhaftung). Frage 2 hab ich dann doch mehr Probleme. Weiß natürlich nicht, ob ich alle Punkte gesehen habe. Hab mein Ergebnis aus der ersten EA noch nicht deshalb bin ich gespannt. Habe aber 10 Seiten mit 1,5 Zeilenabstand und 7cm Korrekturrand.
 
Grob gesagt ja. Kurzdie Stellvertretung angeprüft, die Zurechnung über 31 analog bzw. dessen Voraussetzungen und die gemeinschaftliche Haftung kurz erläutert. Und das der Wille, dass er als Anwalt aufhören möchte keine Relevanz hat (Nachhaftung). Frage 2 hab ich dann doch mehr Probleme. Weiß natürlich nicht, ob ich alle Punkte gesehen habe. Hab mein Ergebnis aus der ersten EA noch nicht deshalb bin ich gespannt. Habe aber 10 Seiten mit 1,5 Zeilenabstand und 7cm Korrekturrand.
So geht es mir gerade auch. Ich dachte ich hätte alle Pkte gesehen. Zurechnung und Stellvertretung hab ich nur beim Teil 2. wusste jetzt nicht wo ich diesen Pkt in Teil 1 einbauen soll. Ich habe bis jetzt 9 Seiten
 
Wozu denn bei Frage 1 die Zurechnung über 31 analog? Ist doch gar nicht notwendig, da die Zurechnung bereits über die PartG bzw. das PartGG gelingt…31 analog wird doch erst bei Frage 2 relevant?!
 
Wozu denn bei Frage 1 die Zurechnung über 31 analog? Ist doch gar nicht notwendig, da die Zurechnung bereits über die PartG bzw. das PartGG gelingt…31 analog wird doch erst bei Frage 2 relevant?!
naja §31 BGB prüfst du erstmal um eine Verbindlichkeit begründen zu können. Den Anspruch den du meinst prüfst du dann bei "Umfang der Haftung" Die Haftung der Partnerschaft ergibt sich vorliegend aus § 7 Abs. 2 PartGG i. V .m. § 124 HGB und gilt für Verbindlichkeiten jeder Art. Nach § 8 I S. 1 PartGG haften die Partner demnach grundsätzlich akzessorisch und gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Partnerschaft

Wenn du keine Verbindlichkeit der Gesellschaft hast, dann gibts ja auch nichts für was A und B haften müssten. Und damit eine Verbindlichkeit vorliegt müsste C für A und B etwas "falsch" gemacht haben. (Vertretenüssen)

Keine Ahnung Ob es stimmt ich geh immer nach Bauchgefühl

Und ja, § 31 analog bzw. Abgrenzung zu 278 hab ich unten auch noch einmal thematisiert.
 
Hey!
Habt ihr in irgendeiner Art und Weise das Ausbleiben der notariellen Beurkundung bzgl. des Gesellschaftsvertrages erwähnt / thematisiert?

LG
 
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