EA Propädeutikum SS16

Hochschulabschluss
Diplom-Finanzwirtin (FH)
2. Hochschulabschluss
Master of Laws
Studiengang
Erste Juristische Prüfung
Hallo liebe Leute.

Ich habe mich gerade mal an der EA zu 55100 versucht. Das ist jetzt mein erstes Mal mit dem Gutachtenstil. Über Tipps und Kritik würde ich mich sehr freuen.
Besonders bei den Ausschlussgründen wusste ich nicht, ob ich sie nach der Prüfung nochmals als eigenen Punkt machen sollte oder einfach direkt mitprüfen musste (was ich jetzt getan habe).

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SV: V hat auf ein Schokoladenei gebissen und sich damit einen Zahn abgebrochen, da sich ein Kieselstein darin befand. Den Zahn hat er bei einem Arzt für 839,26 € behandeln lassen und möchte das Geld natürlich vom Hersteller wiederhaben.

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A: Anspruch enstanden

Obersatz: V könnte gegen Lindo einen Anspruch auf Haftungsersatz in Höhe von 839,26 € nach § 1 Abs.1 HerstHaftG haben.

Defintion: Dies setzt voraus, dass V durch den Fehler eines Produkts des Lindo in seiner Gesundheit geschädigt worden ist oder eine Sache des V beschädigt worden ist.


I) Damit stellt sich die Frage, ob ein Produkt vorliegt.

Gemäß § 2 HerstHaftG ist ein Produkt jede bewegliche Sache.

Das Schokoladenosterei ist eine bewegliche Sache, da es ein beweglicher, körperlicher Gegenstand ist.

Somit ist das Schokoladenosterei ein Produkt im Sinne des § 2 HerstHaftG.



II) Des Weiteren stellt sich die Frage, ob ein Fehler des Produkts Schokoladenosterei vorliegt.

Gemäß § 3 HerstHaftG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es bei der Anfertigung zu einer Abweichung vom Produkt kommt,

die vom Hersteller nicht vorgesehen war und wodurch die Produktsicherheit nicht mehr gewährleistet ist.



II.I) Damit ist zu prüfen, wer der Hersteller des Produkts Schokoladenosterei ist.

Gemäß § 4 S.1 HerstHaftG ist derjenige Hersteller, wer das Endprodukt angefertigt oder erzeugt hat.

Aus dem vorgegebenen Sachverhalt ist nicht ersichtlich, wer der Hersteller des Endprodukt gemäß § 4 S.1 HerstHaftG

ist.


Daher ist § 4 S.2 HerstHaftG zu prüfen.

Gemäß § 4 S.2 HerstHaftG gilt derjenige als Hersteller eines Produkts, der sich durch das Anbringen seines Namens,

seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.

Laut Sachverhalt ist auf dem Verpackungspapier die Marke Lindo ersichtlich.


Somit ist Lindo der Hersteller des Produkts Schokoladenosterei gemäß § 4 S.2 HerstHaftG.


II.II) Des Weiteren ist zu prüfen, ob es bei der Anfertigung des Produkts Schokoladenosterei zu einer Abweichung

gekommen ist. Durch diese Abweichung muss die Produktsicherheit nicht mehr gewährleistet werden können.



a) Eine Abweichung liegt dann vor, wenn der Ist- und der Soll- Zustand des Produktes auseinanderfallen.

Eine Abweichung liegt hier vor, da das Produkt Schokoladenosterei nach Annahme der Firma Lindo nur

mit Milchcreme und Haselnussstückchen bei der Abfertigung befüllt werden sollte, sich jedoch ein

Fremdkörper, hier ein Kieselstein, im Produkt befindet.



Somit ist es bei der Anfertigung des Produkts

Schokoladenosterei zu einer Abweichung gekommen.


b) Die Produktsicherheit ist dann gewährleistet, wenn das

Produkt frei von Risiken ist.

Mit dem vorliegen das Kieselsteins in dem Produkt

Schokoladenosterei ist das Produkt nicht frei von Risiken.



Somit ist die Produktsicherheit nicht gewährleistet.


Demnach ist das Produkt Schokoladenosterei fehlerhaft, da

die Abweichung zu der Produktunsicherheit geführt hat.



III) Zu prüfen ist, ob V in seiner Gesundheit geschädigt worden Ist oder eine Sache des V beschädigt worden ist.

Mit dem Abbrechen des Backenzahnstücks könnte V in seiner Gesundheit geschädigt worden sein.

Eine Gesundheitsverletzung liegt dann vor, wenn ein krankhafter Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird,

welcher einer ärztlichen Behandlung bedarf.

Dies liegt hier vor, da V aufgrund der Schmerzen, welche durch den Biss auf den Kieselstein verursacht worden sind,

einen Arzt aufsucht und eine Behandlung erhält.



Somit ist V in seiner Gesundheit geschädigt worden.


IV) Des Weiteren dürfen keine Ausschlussgründe für die Ersatzpflicht des Herstellers vorliegen. Der Hersteller ist hier

Lindo, wie bereits unter Punkt II.I geprüft wurde.

Ein Ausschluss der Ersatzpflicht könnte gemäß § 1 Abs. 2 Nr.1 bis 3 HerstHaftG vorliegen.



IV.I) Gemäß § 1 Abs.2 Nr.1 HerstHaftG ist die Ersatzpflicht des Lindo ausgeschlossen, wenn er das Produkt

Schokoladenosterei nicht in den Verkehr gebracht hat.

Inverkehrbringen ist jedes Überlassen des Produktes durch den Hersteller an andere.

Mit der Überlassung des Produktes Schokoladenosterei von Lindo an den Supermarkt Brutto hat Lindo das Produkt in

den Verkehr gebracht.


Somit liegt kein Ausschluss der Ersatzpflicht des Lindo gemäß § 1 Abs. 2 Nr.1 HerstHaftG vor.



IV.II) Gemäß § 1 Abs.2 Nr.2 HerstHaftG ist die Ersatzpflicht des Lindo ausgeschlossen, wenn nach den Umständen

davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der

Hersteller es ist den Verkehr brachte.

Inverkehrbringen ist jedes Überlassen des Produktes durch den Hersteller an andere.

Laut Sachverhalt lag der Fehler in dem Produkt Schokoladenosterei bereits bei der Anfertigung des Lindo

und noch vor dem Überlassen an Brutto vor, sodass das Produkt mit Fehler in Verkehr gebracht worden ist.



Somit liegt kein Ausschluss der Ersatzpflicht des Lindo gemäß § 1 Abs. 2 Nr.2 HerstHaftG vor.


IV.III) Gemäß § 1 Abs.2 Nr.2 HerstHaftG ist die Ersatzpflicht des Lindo ausgeschlossen, wenn der Verwender den Fehler

kannte (1. HS) oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (2.HS).


a) Mangels entgegenstehender Angaben ist davon auszugehen, dass V den Fehler nicht kannte.


Somit liegt kein Ausschluss der Ersatzpflicht des Lindo gemäß § 1 Abs. 2 Nr.3 1.HS HerstHaftG vor.


b) Grobe Fahrlässigkeit des V läge dann vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in besonders hohem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben wäre, was jedem hätte einleuchten müssen.

V muss jedoch nicht damit rechnen, dass in dem Produkt Schokoladenosterei ein Kieselstein enthalten ist, da es nicht Art und Sache eines Schokoladenostereis entspricht, einen Kieselstein zu enthalten. V hat die erforderliche Sorgfalt somit nicht verletzt.

Somit liegt kein Ausschluss der Ersatzpflicht des Lindo gemäß § 1 Abs. 2 Nr.3 2.HS HerstHaftG vor.




Somit liegt kein Ausschluss der Ersatzpflicht des Lindo gemäß § 1 Abs. 2 Nr.1 bis 3 HerstHaftG vor.




Somit steht V gegen Lindo ein Anspruch auf Haftungsersatz in Höhe von 839,26 € nach § 1 Abs.1 HerstHaftG zu.
 
Wir haben einen fiktiven Gesetzestext erhalten. Da war § 1 HerstHaftG die Haftung vorgegeben.
 
danke! :-)

Im Prinzip schön aufgebaut, ein paarmal hast du aber abgekürzt, da fehlen die Definitionen, um subsummieren zu können...

Zum Beispiel bei Sachen, oder Risiken ... Sachen sind legaldefiniert, da ist es sinnvoll, immer das Gesetz zu nutzen.

Sätze, in denen Wort wie "da" oder "weil" vorkommen, sind im Gutachtenstil immer absolut verboten.

Das, was hinter dem "da" steht, muß nach vorne, um dann das, was jetzt vorne steht, mit einem "daher", "somit" oder "folglich" nach hinten gezogen zu werden.
 
"Im Prinzip schön aufgebaut, ein paarmal hast du aber abgekürzt, da fehlen die Definitionen, um subsummieren zu können..."
Meinst du damit die Worte, die ich nicht nochmal erläutert habe, da ich sie bereits "oben" erklärt hatte? Also soll ich diese Punkte einfach nochmal ausführen? Oder versteh ich das jetzt falsch?

"Zum Beispiel bei Sachen, oder Risiken ... Sachen sind legaldefiniert, da ist es sinnvoll, immer das Gesetz zu nutzen."
Die Legaldefintionen wurden uns vorgegeben und wir sollten keine anderen Paragraphen, außer die speziell in der EA genannten bringen.

"Sätze, in denen Wort wie "da" oder "weil" vorkommen, sind im Gutachtenstil immer absolut verboten."
Uppsi^^´´

"Das, was hinter dem "da" steht, muß nach vorne, um dann das, was jetzt vorne steht, mit einem "daher", "somit" oder "folglich" nach hinten gezogen zu werden."
Ich werde versuchen, es so nochmal umzusetzen :)

"Besonders bei den Ausschlussgründen wusste ich nicht, ob ich sie nach der Prüfung nochmals als eigenen Punkt machen sollte oder einfach direkt mitprüfen musste (was ich jetzt getan habe)."
Hast du da vielleicht einen Tipp zu?

Vielen Dank, Belgarath <3
 
So, ich habe es jetzt soweit verstanden und hoffe, dass ich mit meinem Negativbeispiel auch anderen helfen kann :)

Das, was ich als Subsumtion darstellen wurde, ist leider gar keine Subsumtion geworden, sondern direkt das Endergebnis. Da muss ich anscheinend wirklich aufpassen. Ich hatte, glaube ich, nicht eine Subsumtion richtig ausgeführt.
Die "da" und "weil"- Sätze ergaben sich aus der Problematik, dass ich nie richtig subsummiert habe.

Außerdem müssen die Obersätze, die ich mit "Fraglich ist.." etc eingeleitet habe, anders aufgebaut und mit den Konjunktiv versehen werden.
Ebenfalls wurde mir empfohlen, die Prüfung des "wer (will was) vom wem (woraus)", also hier das Geschädigten V und des Herstellers Lindo, ereits ziemlich am Anfang zu prüfen und nicht so mittendrin, wie ich es getan habe.

Liebe Grüße
Piwi
 
Man kann sich mit dem Formulieren der Obersätze die Sache durchaus einfach gestalten...

"Zunächst müsste es sich um eine Sache handeln.

Eine Sache ist ...

Vorliegend handelt es sich bei ... um, mithin ist ... eine Sache"

"Weiterhin müsste V in seiner Gesundheit geschädigt sein.

Eine Gesundheitsschädigung ist jede ...

V hat ... davongetragen, dies ist ...

Eine Gesundheitsschädigung liegt also vor."
 
Vielen Dank! Ich warte immer noch darauf, im Moodle auf das Prop zugreifen zu können, da dort auch Übungsfälle sein sollen.
 
Hallo Piwi,

vielen Dank für Deinen Beitrag. Ich habe einen ähnlichen Aufbau,habe das gleiche geprüft und bin zum gleichen Ergebnis gekommen.

LG
Steffi
 
Hallo Steffi. Danke für die Rückmeldung :)
 
Ich finde die Prüfung von Dir sehr gut, Piwi! Habe ich vom Aufbau her alles genauso bzw. fast genauso gemacht.
Wie weit bist Du in BGB?
Liebe Grüße
Christoph
 
Ich habe dieses nur Propädeutikum belegt, da ich gerade noch mit einem anderen Studium beschäftigt bin :)
 
Kann der Obersatz auch wie folgt lauten:

V könnte einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Heilbehandlungskosten in Höhe von 839,26 € gegen den Hersteller "Lindo" aus § 1 I HerstHaftG haben, Voraussetzung hierfür ist das der Ersatzpflicht nicht nach § 1 II HerstHaftG ausgeschlossen.
 
Hallo zusammen,

@Piwi ich finde Deine Ausarbeitung sehr gut, jedoch ein paar Bemerkungen:

Im SA wird die schnelle Verderblichkeit erwähnt, merke: kein Fakt im SA steht dort jemals umsonst, ich vermute die schnelle Verderblichkeit ist relevant um zu argumentieren, dass das Ei vor dem 01.01.2015 produziert wurde denn:

§ 5 "Dieses Gesetz ist nicht auf Produkte anwendbar die vor seinem Inkrafftreten in den Verkehr gebracht wurden"
§ 6 "Dieses Gesetz tritt am 01.01.2015 in Kraft"

Folglich wurde das Ei nach dem 01.01.2015 gekauft, das ist anzunehmen wg. seiner schnellen Verderblichkeit (SA spielt Ostern 2016)
-> hier auch Definition von Inverkehrbringen beachten

...weiter, jetzt wird es sehr spekulativ (ich grüble gerade selbst über der EA und das sind meine vorläufigen Schlussfolgerungen):

Die Definitionen von Schaden und Kausalität lässt Du aussen vor, wie gesagt, es steht im SA nichts ohne Sinn. Die Schadensdefinition kann man bei §1 Abs. 1 anbringen "[...] entstehenden Schaden zu ersetzen [...]" -> Schaden (Definition) liegt dann vor wenn das Vermögen der geschädigten Person geringer ist als ohne das schädigende Ereignis -> V begleicht Rechnung von 839,26 EUR sofort -> Vermögen geringer -> Schaden liegt vor -> Schaden ersetzen nach §1 Abs. 1

Die Definition von Kausalität lässt mich stocken, ich weiß nicht wohin damit, kann mir denken ohne den Stein im Ei keine zahnärztliche Behandlung bzw. Gesundheitsschaden aber so ganz gefällt mir das noch nicht, vielleicht hat jemand eine Idee?


@ChristophO nein, ich denke nicht: Deine Voraussetzung ergibt sich aus der Norm die Du im Obersatz genannt hast, folglich solltest Du meines Erachtens in der Voraussetzung nicht auf eine Norm verweisen (vergl. KE 2 Seite 118).

Beste Grüße
Mats
 
Das Inkrafttreten des Gesetzes habe ich auch als erstes geprüft...es macht m.E. nicht allzuviel Sinn überhaupt etwas aus einem Gesetz zu prüfen, wenn dieses nicht anwendbar ist. Die Kausalität habe ich beim evtl. Ausschluss der Haftung geprüft, im Wirkungsbereich Lindo´s....
 
Hi,

es stellt sich mir als blutigen Anfänger generell die Frage wie sortiere ich?

Arbeite ich es so ab wie es z. B. hier bei der EA vorgegeben ist anhand der abgedruckten Paragrafen und arbeite die Definitionen entsprechend ein oder - so wie Du Nicolechen es gemacht hat, vom Großen zum Kleinen? Also das gewichtigste Ausschlusskriterium zuerst - ob das Gesetz überhaupt Gültigkeit hat und dann Schritt für Schritt z. B. ob Lido überhaupt Hersteller ist, danach erst ob er in Haftung genommen werden kann, etc. würde Sinn machen.

Hypothetisch frage ich mich: käme ich bei einem Sachverhalt bei der zweiten oder dritten Prüfung von zehn zu einem Ausschluss (z. B. dass Lido in diesem Fall gar nicht der Hersteller wäre) prüfe ich dann noch ob das Produkt einen Fehler aufweist oder V grob fahrlässig gehandelt hat? Im wahren Leben würde es ja wenig Sinn machen, es ändert am Ergebnis nichts aber ich weiß nicht ob es dem Korrektor gefiele hörte man nach einer halben Seite auf :-) Stünde auch zu Debatte ob einem ein solcher Fall im Studium überhaupt begegnet und man nicht besser ein solches Ausschlußkriterium als letztes schreibt um nicht den Sinn der ganzen Arbeit zu untergraben.

Beste Grüße
Mats
 
hmmm...ich bin auch blutige Anfängerin, an und für sich habe ich auch point to point geprüft, nur das Gesetz habe ich vorgezogen...schlicht weil ich ohne ein greifbares Gesetz nichts zu prüfen hätte, in einem Skript in BGB steht "Gesetz vor Auslegung"...das ist hier zwar nicht das gleiche ;) Aber ich interpretiere das schlicht einmal so "kein Hauptgesetz...keine Paragraphen aus diesem Gesetz...keine Prüfung" :bier: Ob das richtig ist, kann ich dir wirklich nicht sagen, es erscheint mir logisch...habe ich auch bei allem anderen nicht so gemacht...da bin wie schon gesagt point to point ab Anfang vorgegangen...warte einen kurzen Auszug aus meiner EA als
I. gem. Gesetz tritt in Kraft am.
Gesetz ist nur anwendbar auf Produkte die nach dem ... in Verkehr gebracht wurden
>Ostern 2016
Folglich anwendbar....
(dieses I. habe ich bewusst im Urteistil gehalten, da das in einer Lösung von Herrn Adler auch so war.)

Dann...ab hier geht es los...
II. Gemäß § 1 Abs. 1 HerstHaftG setzt die Haftung bei einem Schaden
zunächst Voraus das der Antragssteller durch einen Fehler im Produkt
des Herstellers in seiner Gesundheit verletzt oder eine seiner Sachen
beschädigt wurden.
1. V müsste zunächst ein Schaden entstanden sein
Ein Schaden ist ....
Backenzahn abgebrochen :dead:
Mithin Schaden entstanden.

2. weiter müsste...Produkt des Herstellers einen Fehler ...
a) Fraglich Produkt
.......
b) Könnte Hersteller sein
.....
c) zu prüfen ist ob Fehler im Sinne von §... hat
.....
alles bejaht = Folglich hat Produkt des Herstellers einen Fehler...

3. müsste Gesundheit verletzt haben...
und und und....
aber ab da greift bei mir eben alles ineinander...von oben nach unten...aber ob es richtig ist, kann ich dir wie gesagt nicht sagen....:dv:
 
Hiho zusammen,

ich habe die vergangenen Tage nochmals alles umgekrempelt und es haben sich ein paar grundsätzliche Frage aufgeworfen: Muss ich jeweils wenn ein zu definierender Begriff (z. B. in "Verkehr bringen" oder "Produkt") diesen erneut definieren oder reicht es aus wenn ich ihn einmalig beim ersten Auftreten in meinem Gutachten definiere?

Zum anderen habe ich gelesen in KE3 man solle wörtliche Zitate nicht zu häufig nutzen. Soll ich Gesetzestexte im Wortsinn wiedergeben, reicht das? Nur zitieren wenn ich mich z. B. explizit und detailliert auf die Grammatik im Gesetzeswortlaut stürze?

Was mich nach wie vor Kopfzerbrechen bereitet ist die Gliederung... Sollte ich nach Sinn vorgehen oder nach Auftauchen?
Gehe ich nach auftauchen (ich zitiere) "Wird durch den Fehler eines Produktes jemand in seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet..."

Auftauchen wäre:
  1. Fehler
  2. Produkt
  3. Gesundheitsverletzung
  4. Sachbeschädigung
  5. Hersteller

nach (meinem persönlichen) Sinn würde ich jedoch so vorgehen:
  1. Hersteller
  2. Produkt
  3. Fehler
  4. Sachbeschädigung
  5. Gesundheitsverletzung

...denn auf letzteres bzw. vorletztes möchte ich ja hinaus und das andere sind nur Zwischenschritte dorthin

ich würde zwar wirklich sehr sehr gerne meine komplette EA zur Diskussion stellen nur habe ich Angst vor Plagiaten. Meine (aktuelle) Gliederung sieht so aus, wobei ich nach Auftauchen in den Paragrafen vorging wo es ging, davon aber abwich wo es mir nicht sinnvoll erschien, Definitionen habe ich teils wiederholt bzw. doppelt:

A. Obersatz (OS) ob V Anspruch gegü. Lido hat (W-Fragen!)

I. OS: Haftung des Lido? -> §1 Abs. 1

1. OS: Ei = Produkt? -> §2
Def. "Produkt"
Konklusion

2. OS: Lido = Hersteller?
a) §4 S.1
b) §4 S. 2
Konklusion

3. OS: Fehler im Produkt? -> §3
a) Def. Abweichung
b) Def. Produktsicherheit
Konklusion

4. OS: Gesundheitsverletzung? -> §1 Abs. 1
Def. Gesundheitsverletzung
Konklusion

5. OS: Schaden entstanden? -> §1 Abs. 1
Def. Schaden
Konklusion
II. Ziwischenkonklusion: Haftung liegt vor

B. OS: Ersatzpflicht ausgeschlossen?

I. OS: Ausschluss? -> §1 Abs. 2 Nr. 1

1. OS: Inverkehrbringen (IVB) durch Lido?
a) Def. Produkt
b) Def. IVB
Konklusion

2. OS: Fehler nach IVB? -> §1 Abs. 2 Nr. 2

a) Def. Abweichung
b) Def. Produktsicherheit
c) IVB
Konklusion

3. OS: grobe Fahrlässigkeit des V? -> §1 Abs.2 Nr. 3
Def. grob Fahrlässig
Konklusion
II. Ziwischenkonklusion: Kein Ausschluss
C. OS: Hat Gesetz Gültigkeit?

I. IVB vor Inkrafttreten -> §5
1. Def. IVB
II. Ziwischenkonklusion: Hat Gültigkeit

D: Gesamtkonklusion: Anspruch entstanden


Beste Grüße
Mats
 
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