- Hochschulabschluss
- Diplom-Finanzwirtin (FH)
- 2. Hochschulabschluss
- Master of Laws
- Studiengang
- Erste Juristische Prüfung
Hallo liebe Leute.
Ich habe mich gerade mal an der EA zu 55100 versucht. Das ist jetzt mein erstes Mal mit dem Gutachtenstil. Über Tipps und Kritik würde ich mich sehr freuen.
Besonders bei den Ausschlussgründen wusste ich nicht, ob ich sie nach der Prüfung nochmals als eigenen Punkt machen sollte oder einfach direkt mitprüfen musste (was ich jetzt getan habe).
--------------------------------------------------------------
SV: V hat auf ein Schokoladenei gebissen und sich damit einen Zahn abgebrochen, da sich ein Kieselstein darin befand. Den Zahn hat er bei einem Arzt für 839,26 € behandeln lassen und möchte das Geld natürlich vom Hersteller wiederhaben.
--------------------------------------------------------------
A: Anspruch enstanden
Obersatz: V könnte gegen Lindo einen Anspruch auf Haftungsersatz in Höhe von 839,26 € nach § 1 Abs.1 HerstHaftG haben.
Defintion: Dies setzt voraus, dass V durch den Fehler eines Produkts des Lindo in seiner Gesundheit geschädigt worden ist oder eine Sache des V beschädigt worden ist.
I) Damit stellt sich die Frage, ob ein Produkt vorliegt.
Gemäß § 2 HerstHaftG ist ein Produkt jede bewegliche Sache.
Das Schokoladenosterei ist eine bewegliche Sache, da es ein beweglicher, körperlicher Gegenstand ist.
Somit ist das Schokoladenosterei ein Produkt im Sinne des § 2 HerstHaftG.
II) Des Weiteren stellt sich die Frage, ob ein Fehler des Produkts Schokoladenosterei vorliegt.
Gemäß § 3 HerstHaftG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es bei der Anfertigung zu einer Abweichung vom Produkt kommt,
die vom Hersteller nicht vorgesehen war und wodurch die Produktsicherheit nicht mehr gewährleistet ist.
II.I) Damit ist zu prüfen, wer der Hersteller des Produkts Schokoladenosterei ist.
Gemäß § 4 S.1 HerstHaftG ist derjenige Hersteller, wer das Endprodukt angefertigt oder erzeugt hat.
Aus dem vorgegebenen Sachverhalt ist nicht ersichtlich, wer der Hersteller des Endprodukt gemäß § 4 S.1 HerstHaftG
ist.
Daher ist § 4 S.2 HerstHaftG zu prüfen.
Gemäß § 4 S.2 HerstHaftG gilt derjenige als Hersteller eines Produkts, der sich durch das Anbringen seines Namens,
seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
Laut Sachverhalt ist auf dem Verpackungspapier die Marke Lindo ersichtlich.
Somit ist Lindo der Hersteller des Produkts Schokoladenosterei gemäß § 4 S.2 HerstHaftG.
II.II) Des Weiteren ist zu prüfen, ob es bei der Anfertigung des Produkts Schokoladenosterei zu einer Abweichung
gekommen ist. Durch diese Abweichung muss die Produktsicherheit nicht mehr gewährleistet werden können.
a) Eine Abweichung liegt dann vor, wenn der Ist- und der Soll- Zustand des Produktes auseinanderfallen.
Eine Abweichung liegt hier vor, da das Produkt Schokoladenosterei nach Annahme der Firma Lindo nur
mit Milchcreme und Haselnussstückchen bei der Abfertigung befüllt werden sollte, sich jedoch ein
Fremdkörper, hier ein Kieselstein, im Produkt befindet.
Somit ist es bei der Anfertigung des Produkts
Schokoladenosterei zu einer Abweichung gekommen.
b) Die Produktsicherheit ist dann gewährleistet, wenn das
Produkt frei von Risiken ist.
Mit dem vorliegen das Kieselsteins in dem Produkt
Schokoladenosterei ist das Produkt nicht frei von Risiken.
Somit ist die Produktsicherheit nicht gewährleistet.
Demnach ist das Produkt Schokoladenosterei fehlerhaft, da
die Abweichung zu der Produktunsicherheit geführt hat.
III) Zu prüfen ist, ob V in seiner Gesundheit geschädigt worden Ist oder eine Sache des V beschädigt worden ist.
Mit dem Abbrechen des Backenzahnstücks könnte V in seiner Gesundheit geschädigt worden sein.
Eine Gesundheitsverletzung liegt dann vor, wenn ein krankhafter Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird,
welcher einer ärztlichen Behandlung bedarf.
Dies liegt hier vor, da V aufgrund der Schmerzen, welche durch den Biss auf den Kieselstein verursacht worden sind,
einen Arzt aufsucht und eine Behandlung erhält.
Somit ist V in seiner Gesundheit geschädigt worden.
IV) Des Weiteren dürfen keine Ausschlussgründe für die Ersatzpflicht des Herstellers vorliegen. Der Hersteller ist hier
Lindo, wie bereits unter Punkt II.I geprüft wurde.
Ein Ausschluss der Ersatzpflicht könnte gemäß § 1 Abs. 2 Nr.1 bis 3 HerstHaftG vorliegen.
IV.I) Gemäß § 1 Abs.2 Nr.1 HerstHaftG ist die Ersatzpflicht des Lindo ausgeschlossen, wenn er das Produkt
Schokoladenosterei nicht in den Verkehr gebracht hat.
Inverkehrbringen ist jedes Überlassen des Produktes durch den Hersteller an andere.
Mit der Überlassung des Produktes Schokoladenosterei von Lindo an den Supermarkt Brutto hat Lindo das Produkt in
den Verkehr gebracht.
Somit liegt kein Ausschluss der Ersatzpflicht des Lindo gemäß § 1 Abs. 2 Nr.1 HerstHaftG vor.
IV.II) Gemäß § 1 Abs.2 Nr.2 HerstHaftG ist die Ersatzpflicht des Lindo ausgeschlossen, wenn nach den Umständen
davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der
Hersteller es ist den Verkehr brachte.
Inverkehrbringen ist jedes Überlassen des Produktes durch den Hersteller an andere.
Laut Sachverhalt lag der Fehler in dem Produkt Schokoladenosterei bereits bei der Anfertigung des Lindo
und noch vor dem Überlassen an Brutto vor, sodass das Produkt mit Fehler in Verkehr gebracht worden ist.
Somit liegt kein Ausschluss der Ersatzpflicht des Lindo gemäß § 1 Abs. 2 Nr.2 HerstHaftG vor.
IV.III) Gemäß § 1 Abs.2 Nr.2 HerstHaftG ist die Ersatzpflicht des Lindo ausgeschlossen, wenn der Verwender den Fehler
kannte (1. HS) oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (2.HS).
a) Mangels entgegenstehender Angaben ist davon auszugehen, dass V den Fehler nicht kannte.
Somit liegt kein Ausschluss der Ersatzpflicht des Lindo gemäß § 1 Abs. 2 Nr.3 1.HS HerstHaftG vor.
b) Grobe Fahrlässigkeit des V läge dann vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in besonders hohem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben wäre, was jedem hätte einleuchten müssen.
V muss jedoch nicht damit rechnen, dass in dem Produkt Schokoladenosterei ein Kieselstein enthalten ist, da es nicht Art und Sache eines Schokoladenostereis entspricht, einen Kieselstein zu enthalten. V hat die erforderliche Sorgfalt somit nicht verletzt.
Somit liegt kein Ausschluss der Ersatzpflicht des Lindo gemäß § 1 Abs. 2 Nr.3 2.HS HerstHaftG vor.
Somit liegt kein Ausschluss der Ersatzpflicht des Lindo gemäß § 1 Abs. 2 Nr.1 bis 3 HerstHaftG vor.
Somit steht V gegen Lindo ein Anspruch auf Haftungsersatz in Höhe von 839,26 € nach § 1 Abs.1 HerstHaftG zu.
Ich habe mich gerade mal an der EA zu 55100 versucht. Das ist jetzt mein erstes Mal mit dem Gutachtenstil. Über Tipps und Kritik würde ich mich sehr freuen.
Besonders bei den Ausschlussgründen wusste ich nicht, ob ich sie nach der Prüfung nochmals als eigenen Punkt machen sollte oder einfach direkt mitprüfen musste (was ich jetzt getan habe).
--------------------------------------------------------------
SV: V hat auf ein Schokoladenei gebissen und sich damit einen Zahn abgebrochen, da sich ein Kieselstein darin befand. Den Zahn hat er bei einem Arzt für 839,26 € behandeln lassen und möchte das Geld natürlich vom Hersteller wiederhaben.
--------------------------------------------------------------
A: Anspruch enstanden
Obersatz: V könnte gegen Lindo einen Anspruch auf Haftungsersatz in Höhe von 839,26 € nach § 1 Abs.1 HerstHaftG haben.
Defintion: Dies setzt voraus, dass V durch den Fehler eines Produkts des Lindo in seiner Gesundheit geschädigt worden ist oder eine Sache des V beschädigt worden ist.
I) Damit stellt sich die Frage, ob ein Produkt vorliegt.
Gemäß § 2 HerstHaftG ist ein Produkt jede bewegliche Sache.
Das Schokoladenosterei ist eine bewegliche Sache, da es ein beweglicher, körperlicher Gegenstand ist.
Somit ist das Schokoladenosterei ein Produkt im Sinne des § 2 HerstHaftG.
II) Des Weiteren stellt sich die Frage, ob ein Fehler des Produkts Schokoladenosterei vorliegt.
Gemäß § 3 HerstHaftG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es bei der Anfertigung zu einer Abweichung vom Produkt kommt,
die vom Hersteller nicht vorgesehen war und wodurch die Produktsicherheit nicht mehr gewährleistet ist.
II.I) Damit ist zu prüfen, wer der Hersteller des Produkts Schokoladenosterei ist.
Gemäß § 4 S.1 HerstHaftG ist derjenige Hersteller, wer das Endprodukt angefertigt oder erzeugt hat.
Aus dem vorgegebenen Sachverhalt ist nicht ersichtlich, wer der Hersteller des Endprodukt gemäß § 4 S.1 HerstHaftG
ist.
Daher ist § 4 S.2 HerstHaftG zu prüfen.
Gemäß § 4 S.2 HerstHaftG gilt derjenige als Hersteller eines Produkts, der sich durch das Anbringen seines Namens,
seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
Laut Sachverhalt ist auf dem Verpackungspapier die Marke Lindo ersichtlich.
Somit ist Lindo der Hersteller des Produkts Schokoladenosterei gemäß § 4 S.2 HerstHaftG.
II.II) Des Weiteren ist zu prüfen, ob es bei der Anfertigung des Produkts Schokoladenosterei zu einer Abweichung
gekommen ist. Durch diese Abweichung muss die Produktsicherheit nicht mehr gewährleistet werden können.
a) Eine Abweichung liegt dann vor, wenn der Ist- und der Soll- Zustand des Produktes auseinanderfallen.
Eine Abweichung liegt hier vor, da das Produkt Schokoladenosterei nach Annahme der Firma Lindo nur
mit Milchcreme und Haselnussstückchen bei der Abfertigung befüllt werden sollte, sich jedoch ein
Fremdkörper, hier ein Kieselstein, im Produkt befindet.
Somit ist es bei der Anfertigung des Produkts
Schokoladenosterei zu einer Abweichung gekommen.
b) Die Produktsicherheit ist dann gewährleistet, wenn das
Produkt frei von Risiken ist.
Mit dem vorliegen das Kieselsteins in dem Produkt
Schokoladenosterei ist das Produkt nicht frei von Risiken.
Somit ist die Produktsicherheit nicht gewährleistet.
Demnach ist das Produkt Schokoladenosterei fehlerhaft, da
die Abweichung zu der Produktunsicherheit geführt hat.
III) Zu prüfen ist, ob V in seiner Gesundheit geschädigt worden Ist oder eine Sache des V beschädigt worden ist.
Mit dem Abbrechen des Backenzahnstücks könnte V in seiner Gesundheit geschädigt worden sein.
Eine Gesundheitsverletzung liegt dann vor, wenn ein krankhafter Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird,
welcher einer ärztlichen Behandlung bedarf.
Dies liegt hier vor, da V aufgrund der Schmerzen, welche durch den Biss auf den Kieselstein verursacht worden sind,
einen Arzt aufsucht und eine Behandlung erhält.
Somit ist V in seiner Gesundheit geschädigt worden.
IV) Des Weiteren dürfen keine Ausschlussgründe für die Ersatzpflicht des Herstellers vorliegen. Der Hersteller ist hier
Lindo, wie bereits unter Punkt II.I geprüft wurde.
Ein Ausschluss der Ersatzpflicht könnte gemäß § 1 Abs. 2 Nr.1 bis 3 HerstHaftG vorliegen.
IV.I) Gemäß § 1 Abs.2 Nr.1 HerstHaftG ist die Ersatzpflicht des Lindo ausgeschlossen, wenn er das Produkt
Schokoladenosterei nicht in den Verkehr gebracht hat.
Inverkehrbringen ist jedes Überlassen des Produktes durch den Hersteller an andere.
Mit der Überlassung des Produktes Schokoladenosterei von Lindo an den Supermarkt Brutto hat Lindo das Produkt in
den Verkehr gebracht.
Somit liegt kein Ausschluss der Ersatzpflicht des Lindo gemäß § 1 Abs. 2 Nr.1 HerstHaftG vor.
IV.II) Gemäß § 1 Abs.2 Nr.2 HerstHaftG ist die Ersatzpflicht des Lindo ausgeschlossen, wenn nach den Umständen
davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der
Hersteller es ist den Verkehr brachte.
Inverkehrbringen ist jedes Überlassen des Produktes durch den Hersteller an andere.
Laut Sachverhalt lag der Fehler in dem Produkt Schokoladenosterei bereits bei der Anfertigung des Lindo
und noch vor dem Überlassen an Brutto vor, sodass das Produkt mit Fehler in Verkehr gebracht worden ist.
Somit liegt kein Ausschluss der Ersatzpflicht des Lindo gemäß § 1 Abs. 2 Nr.2 HerstHaftG vor.
IV.III) Gemäß § 1 Abs.2 Nr.2 HerstHaftG ist die Ersatzpflicht des Lindo ausgeschlossen, wenn der Verwender den Fehler
kannte (1. HS) oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (2.HS).
a) Mangels entgegenstehender Angaben ist davon auszugehen, dass V den Fehler nicht kannte.
Somit liegt kein Ausschluss der Ersatzpflicht des Lindo gemäß § 1 Abs. 2 Nr.3 1.HS HerstHaftG vor.
b) Grobe Fahrlässigkeit des V läge dann vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in besonders hohem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben wäre, was jedem hätte einleuchten müssen.
V muss jedoch nicht damit rechnen, dass in dem Produkt Schokoladenosterei ein Kieselstein enthalten ist, da es nicht Art und Sache eines Schokoladenostereis entspricht, einen Kieselstein zu enthalten. V hat die erforderliche Sorgfalt somit nicht verletzt.
Somit liegt kein Ausschluss der Ersatzpflicht des Lindo gemäß § 1 Abs. 2 Nr.3 2.HS HerstHaftG vor.
Somit liegt kein Ausschluss der Ersatzpflicht des Lindo gemäß § 1 Abs. 2 Nr.1 bis 3 HerstHaftG vor.
Somit steht V gegen Lindo ein Anspruch auf Haftungsersatz in Höhe von 839,26 € nach § 1 Abs.1 HerstHaftG zu.