Ich habe jetzt doch nochmal ein bisschen über die EA nachgedacht. Zuerst habe ich die Argumente im Sachverhalt für und gegen einen Verstoß von § 12 StudBHG gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit gegliedert (habe ich bei der Rechtfertigung des Eingriffs verortet) - die sollten aus meiner Sicht auf jeden Fall näher diskutiert werden.
Verstoß liegt vor (Position A):
- auch längere Phasen der Erwerbslosigkeit unterbrechen die Verbundenheit zu Land Y nicht
- es müssen auch subjektive Kriterien geprüft werden
- die Anknüpfung an den Wohnsitz benachteiligt ausländische Studierende
Es liegt kein Verstoß vor (Position Land Y):
- kürzere Unterbrechungen der Erwerbslosigkeit beeinträchtigen die Verbundenheit zu Land Y nicht, nach aktueller Regelung werden sogar bis zu zwei Jahren Unterbrechung als unschädlich angesehen
- es muss keine Einzelfallprüfung anhand subjektiver Kriterien vorgenommen werden
- Ungleichbehandlung gebietsfremder Studierender ist gerechtfertigt, da Zweck der Regelung ist, die Anzahl der Personen mit Studienabschluss in Y zu erhöhen
Mit dem Wohnsitzerfordernis (3.) setzt sich dieses Urteil auseinander: EuGH, EuGH, Urteil vom 20.6.2013 - C-20/12, BeckRS 2013, 81249
Zur Frage der Unterbrechung der Verbundenheit durch Erwerbslosigkeit (1.) nimmt dieses Urteil Stellung: EuGH, Urteil vom 14.12.2016 - C-238/15, BeckRS 2016, 82987
Trotz der Urteile ist meine Argumentation aber noch sehr dürftig. Die Urteile sind zwar relevant, aber geben wenig Auskunft zum "warum".
Zu der Einzelfallprüfung anhand subjektiver Kriterien habe ich nichts gefunden, es scheint mir in den Urteilen quasi vorausgesetzt, dass der Mitgliedsstaat das so regeln darf.
Zur Frage der Angehörigen von Grenzgängern findet sich dort aber auch eine übertragbare Aussage zu Wanderarbeitern: BeckRS 2013, 81249 Rn. 40 (Argumentation: Arbeitnehmerfreizügigkeit schließt Gleichbehandlung mit inländischen Arbeitnehmern ein, das betrifft auch soziale Leistungen, das betrifft abgeleitet auch die Angehörigen)