Ich habe die Überlegungen so ähnlich - bin aber irgendwie noch immer nicht glücklich damit...
materielle Anspruchs-VSS:
- abweichende Förderpraxis, aber VV nur Innenwirkung
- bei Subventionen erlangen VV jedoch mittelbare Außenwirkung, wenn sie Vergabe von Leistungen regeln (hier +) - daher geänderte Verwaltungspraxis und mehrfache Wiederholung, daher grundrechtlicher Teilhabeanspruch des Willi aus Art. 3 Abs. 1 GG iVm. der Selbstbindung (+) und rechtsstaatlicher Vertrauensschutz,
- Aber: Vertrauen in Fortbestand der Förderrichtlinien geschützt? (-), daher ggfls. kein Anspruch
- jedoch: wenn wiederholt abgewichen wird, stimmt Verwaltungspraxis nicht mit VV überein, daher zu prüfen, ob für Art. 3 I GG auf Verwaltungspraxis oder VV abzustellen ist
- VV nur mittelbare Außenwirkung, daher nicht wie Rechtsnorm auszulegen, daher tatsächliche Verwaltungspraxis maßgeblich
- Vertrauen in abweichende Anwendung geschützt? - nur im Innenverhältnis wirksam, daher keine direkte Abstellung auf abweichende Verwaltungspraxis
- jedoch dann Anspruch, wenn es auf tatsächliche Prämiengewährung ankäme - Landesministerium (zuständige Behörde) als Urheber der VV weicht selbst von Vergaberichtlinien ab, daher evtl. Anspruch aus tats. Prämiengewährung
- keine Gleichheit im Unrecht (+), weil zum Zeitpunkt der Geldvergabe ja die Abweichung von der Richtlinie Verwaltungspraxis war und daher schon gar kein Unrecht vorliegt, auf dessen Wiederholung Willi einen Anspruch hätte
- aber durch wiederholte Abweichung geänderte Verwaltungspraxis + tatsächliche Prämienvergabe auf Basis geänderter Praxis, daher Anspruch Art. 3 I GG iVm. der Selbtsbindung, sofern VSS Art. 3 I GG vorliegen
- VSS Art. 3 I GG (+)
damit materielle Anspruchsvoraussetzungen (+)
Den Antragsboom als sachliche Rechtfertigung habe ich abgelehnt, da wohl noch Mittel vorhanden sind und es auch nicht erkennbar ist, dass die Mittel begrenzt sind.
Ich habe das Ermessen im Rahmen der gebundenen Entscheidung auf der RF-Seite geprüft - nach dem Wortlaut der VV keine Ermessensausübung möglich - ob das Ermessen nun unrechtmäßig war, habe ich nicht mehr diskutiert, da ja eigentlich gar kein Ermessen möglich war, daher gebundene Entscheidung, Spruchreife (+)
Ergebnis: Anspruch (+)