Einsendeaufgaben EA SS 2019

Ich hänge immer noch an dieser EA.

Die Richtlinie ist eigentlich gebunden, denn der Wortlaut lässt kein Ermessen zu - das Abweichen davon ist also in jedem Fall rechtswidrig, woraus sich ein Anspruch aus Art. 3 I GG iVm. mit der Selbstbindung der Verwaltung ergeben könnte. Von daher komme ich schon zum Grundsatz der Gleichheit im Unrecht und muss prüfen, ob Willi einen Anspruch auf Fehlerwiederholung, d.h. auf erneute rechtswidrige Ermessensausübung hat.

Wie seht ihr das?
 
Ich hänge immer noch an dieser EA.

Die Richtlinie ist eigentlich gebunden, denn der Wortlaut lässt kein Ermessen zu - das Abweichen davon ist also in jedem Fall rechtswidrig, woraus sich ein Anspruch aus Art. 3 I GG iVm. mit der Selbstbindung der Verwaltung ergeben könnte. Von daher komme ich schon zum Grundsatz der Gleichheit im Unrecht und muss prüfen, ob Willi einen Anspruch auf Fehlerwiederholung, d.h. auf erneute rechtswidrige Ermessensausübung hat.

Wie seht ihr das?
Ich bin mir nicht sicher, ob die Verwaltung von der Richtlinie abweichen darf. Die Richtlinie selbst entfaltet ja keine Aussenwirkung.

Ich würde auf folgende Zusammenhänge kommen:
Zeitpunkt bevor die Verwaltung Ihre Praxis geändert hat:
- Wenn die Verwaltung von Richtlinie abweichen durfte, hätte W aufgrund Selbstbindung der Verwaltung einen Anspruch auf Förderung
- Wenn die Verwaltung nicht von der Richtlinie abweichen durfte, hätte W keinen Anspruch, da keine Gleichheit im Unrecht und Verwaltung müsste Praxis ändern

Zeitpunkt nachdem die Verwaltung Ihre Praxis geändert hat:
- Wenn die Verwaltung die Praxis ändern durfte, was ich annehme, kein Anspruch
- Wenn Sie nicht ändern durfte und die Abweichung von der Richtlinie rechtmäßig war, dann Anspruch
 
Hast Du was dazu gefunden, ob ein Ermessen möglich ist bei eigentlich gebundenem Wortlaut und wenn ja, was dann passiert? Leider helfen mir die Skripte da auch wenig weiter....
 
Nein, mir ist nicht klar, wie solch eine Richtlinei einzuordnen ist. Wenn es eine Gesetztesnorm wäre, gäbe es natürlich kein Ermessen.
 
Genau da ist auch mein Problem - ich habe (bisher) eine Selbstbindung der Verwaltung bejaht, da ja ein Ermessen vorgenommen wurde, von dem jetzt abgewichen wird. Mittlerweile stelle ich mir aber die Frage, ob die Verwaltung überhaupt hätte abweichen dürfen und inwiefern dies nach außen wirkt - auch die mittelbare Außenwirkung einer VV zielt ja auf eine Ermessensentscheidung ab. Der Wortlaut der VV lässt kein Ermessen zu, da sie prinzipiell jedoch keine Außenwirkung hat, könnte die Verwaltung davon abweichen und ab da hab ich irgendwie das Gefühl, dass ich mich im Kreis drehe...:panik::durcheinander
 
geht mir genau so. Mein Ergebnis ist aktuell:
Verwaltung durfte in der Vergangenheit abweichen, da keine Außenwirkung, Verwaltung durfte die Bedingungen für alle wieder ändern, damit kein Anspruch

Wenn ich sagen würde, Verwaltung durfte gar nicht von der Richtlinie abweichen, wäre ein Anspruch schon ohne die geänderte Praxis ausgeschlossen
 
Aber ist durch die Abweichung nicht ggü. Willi eine Außenwirkung entstanden, weshalb sie eben nicht so einfach sagen kann, jetzt gibts nix mehr? Sorry, wenn ich nochmal so blöd nachfrage, aber mein Hirn ist schon weichgekocht von dem Zeugs...
 
Ich hatte ehrlich gesagt die Aufgabestellung nicht richtig gelesen. Ich dachte, da hätte gestanden, dass die Anforderungen jetzt wieder generell für alle angehoben worden wären. Steht aber leider nirgendwo so genau...
 
Meine Überlegungen bis jetzt waren so grob:

Anspruch aus Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan iVm Art. 3 I GG gemäß geübter Verwaltungspraxis
Förderpraxis widerspricht der Förderrichtlinie
Keine Gleichheit im Unrecht
hier aber : aus der Unvereinbarkeit folgt nicht die Rechtswidrigkeit,(BVerwG, Urt. v. 25. 4. 2012 − 8 C 18/11 (OVG Koblenz)) da keine Verstoß gegen Art. 3 I GG durch bis jetzt ausgeübte Verwaltungspraxis
aber möglicherweise:
sachlich gerechtfertigte Änderung der Verwaltungspraxis aufgrund von Antragsboom


Dann würde ich die Angaben im SV mit einbinden, wobei ich noch nicht weiß, wie ich die Aussagen gewichten soll.
und ich denke dass " Ermessen" da schon mit rein muss......
 
Ich habe die Überlegungen so ähnlich - bin aber irgendwie noch immer nicht glücklich damit...
materielle Anspruchs-VSS:
- abweichende Förderpraxis, aber VV nur Innenwirkung
- bei Subventionen erlangen VV jedoch mittelbare Außenwirkung, wenn sie Vergabe von Leistungen regeln (hier +) - daher geänderte Verwaltungspraxis und mehrfache Wiederholung, daher grundrechtlicher Teilhabeanspruch des Willi aus Art. 3 Abs. 1 GG iVm. der Selbstbindung (+) und rechtsstaatlicher Vertrauensschutz,
- Aber: Vertrauen in Fortbestand der Förderrichtlinien geschützt? (-), daher ggfls. kein Anspruch
- jedoch: wenn wiederholt abgewichen wird, stimmt Verwaltungspraxis nicht mit VV überein, daher zu prüfen, ob für Art. 3 I GG auf Verwaltungspraxis oder VV abzustellen ist
- VV nur mittelbare Außenwirkung, daher nicht wie Rechtsnorm auszulegen, daher tatsächliche Verwaltungspraxis maßgeblich
- Vertrauen in abweichende Anwendung geschützt? - nur im Innenverhältnis wirksam, daher keine direkte Abstellung auf abweichende Verwaltungspraxis
- jedoch dann Anspruch, wenn es auf tatsächliche Prämiengewährung ankäme - Landesministerium (zuständige Behörde) als Urheber der VV weicht selbst von Vergaberichtlinien ab, daher evtl. Anspruch aus tats. Prämiengewährung
- keine Gleichheit im Unrecht (+), weil zum Zeitpunkt der Geldvergabe ja die Abweichung von der Richtlinie Verwaltungspraxis war und daher schon gar kein Unrecht vorliegt, auf dessen Wiederholung Willi einen Anspruch hätte
- aber durch wiederholte Abweichung geänderte Verwaltungspraxis + tatsächliche Prämienvergabe auf Basis geänderter Praxis, daher Anspruch Art. 3 I GG iVm. der Selbtsbindung, sofern VSS Art. 3 I GG vorliegen
- VSS Art. 3 I GG (+)
damit materielle Anspruchsvoraussetzungen (+)

Den Antragsboom als sachliche Rechtfertigung habe ich abgelehnt, da wohl noch Mittel vorhanden sind und es auch nicht erkennbar ist, dass die Mittel begrenzt sind.

Ich habe das Ermessen im Rahmen der gebundenen Entscheidung auf der RF-Seite geprüft - nach dem Wortlaut der VV keine Ermessensausübung möglich - ob das Ermessen nun unrechtmäßig war, habe ich nicht mehr diskutiert, da ja eigentlich gar kein Ermessen möglich war, daher gebundene Entscheidung, Spruchreife (+)

Ergebnis: Anspruch (+)
 
@Schneider Daniela: Und wie hast Du das in die Prüfung eingebaut? Bzw. zu welchem Ergebnis kommst du? Hat Willi einen Anspruch und wenn ja woraus? Ich hab meinen Aufbau ja vorstehend aufgeführt.
 
Okay, ich bin noch am grübeln hinsichtlich der VV:
Ist das eine Ermessensentscheidung oder eine gebundene Entscheidung? Der Wortlaut "werden, wenn sie aus mindestens..." klingt für mich eher gebunden, daher ohne Ermessen. Ob man das auslegen kann?
 
Ich bin auch mit dem Aufbau am Hadern
Die Innen- Außenwirkung hab ich im Rahmen der AGL untergrebracht, Dann:
II Fomell Vorauss. +
III materielle Vorauss::
1) RL: Investor+ aber Größe -
2) Selbstbindung Verwaltungspraxis Art. 3 I GG ?
a) erfüllt Voraussetzung für Verwaltungspraxis
b) Selbstbindung würde nicht greifen wenn rechtswidrige Ausübung
da keine Gleichheit im Unrecht
Unrecht (-)
Rechtswidrigkeit (-)
c ) also Selbstbindung der Verwaltung an bisherige Praxis
aa) Gleichbehandlungsgebot Art. 3 I
Verstoß gegen Gebot ?
(1) Ungleichbehandlung +
(2) Rechtfertigung für Ungleichbehandlung -
bb) Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt, Verstoß gegen Gebot +
d) Willi kann sich auf Verwaltungspraxis berufen
3) Anspruch auf Förderung besteht ( Förderrichtlinie i V m Verwaltungspraxis und Art. 3 I GG)
IV Rechtsfolge
Ablehnung rechtswidrig
Spruchreife ?
gebundene Entscheidung -
Ermessungsreduzierung auf Null + (Aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung)
Spruchreife +, Vornahmeurteil

Zulässig und Begründet

Ermessen hab ich grundsätzlich bejaht, da die Richtlinie in meiner Argumentation das Ermessen steuern soll, kommt durch die Reduzierung auf Null im Ergebnis einer gebundenen Entscheidung gleich
Antragsboom war für mich auch kein Rechtfertigungsgrund, die Argumentation im SV wirkt eher willkürlich
 
@Lulu Den Aufbau habe ich auch wie Du. Die ganze Begründung macht mehr Sinn, wenn man ein Ermessen auslegt.

Irgendwie wirds hoffentlich für 50 Punkte reichen...:down::wall::hammer:
 
@Lulu Den Aufbau habe ich auch wie Du. Die ganze Begründung macht mehr Sinn, wenn man ein Ermessen auslegt.

Irgendwie wirds hoffentlich für 50 Punkte reichen...:down::wall::hammer:

Hab anfangs auch ein Ermessen bejaht, aber bin mir da sehr unsicher, "... werden gefördert" und "sollen erhalten" klingt schon eher nach gebundener Entscheidung und weniger nach Ermessen. Nur ohne Ermessen wird es schon beim Finden einer AGL schwierig: aus der Richtlinie selbst lässt sich mangels Außenwirkung kein Anspruch herleiten und die Selbstbindung der Verwaltung greift ja nur, wenn man ein Ermessen bejaht... :panik:

Dreh mich irgendwie im Kreis und setze gerade darauf, dass ich über die Aufgaben 2 und 3 die EA bestehe - über Aufgabe 1 wird es sicher nicht der Fall sein!
 
Hab anfangs auch ein Ermessen bejaht, aber bin mir da sehr unsicher, "... werden gefördert" und "sollen erhalten" klingt schon eher nach gebundener Entscheidung und weniger nach Ermessen. Nur ohne Ermessen wird es schon beim Finden einer AGL schwierig: aus der Richtlinie selbst lässt sich mangels Außenwirkung kein Anspruch herleiten und die Selbstbindung der Verwaltung greift ja nur, wenn man ein Ermessen bejaht... :panik:

Dreh mich irgendwie im Kreis und setze gerade darauf, dass ich über die Aufgaben 2 und 3 die EA bestehe - über Aufgabe 1 wird es sicher nicht der Fall sein!

Genau das selbe Problem habe ich auch. Wie du schon sagst lässt der Wortlaut der Förderrichtlinie kein Ermessen auf Rechtsfolgen Seite erkennen, oder sehe ich das falsch?

Ich werde die Klage unbegründet Scheitern lassen. Ein paar Punkte werden es schon werden...:hammer:
 
Das "sollen" passt aber ja eigentlich doch eher zum Ermessen. Und wenn man den Zweck der Richtlinie nimmt, soll durch die Zahlung der Prämie der Wohnungsbau angekurbelt werden, also macht es definitiv Sinn, auch kleineren Projekten die Prämie zu zahlen. Von daher kann man einen Ermessensspielraum ganz gut verarbeiten.
 
Vielleicht liege ich ja völlig falsch, aber ich sehe überhaupt kein Problem beim Ermessen. Die Bereitstellung der Mittel reicht laut h.M. als Ermächtigungsgrundlage aus. Die Förderrichtlinien haben keine Außenwirkung, so dass ein Verstoß nicht zur Rechtswidrigkeit führt. Durch die Selbstbindung ist die Behörde an die Verwaltungspraxis gebunden, wenn keine tatsächliche existiert, werden die Richtlinien herangezogen, wenn eine existiert ist die Verwaltung an diese gebunden. Im Grundsatz also ein Anspruch des W. Dann diskutieren ob der Grund ausreichend ist um die Praxis zu ändern und entscheiden. So habe ich das bisher und kein mal Ermessen erwähnt.

Welchen Umfang hat die Lösung bei euch? Ich komme auf 20000 Zeichen und das kommt mir doch sehr viel vor.
 
Zurück
Oben