Meine AGL lautet § 8 I 1 2. Alt. UWG iVm. §§ 3 I, 3a UWG iVm § 3 Nr. 1 HWG
Ich überlege, ob ich § 1 I Nr. 1a HWG auch noch dazu packen soll.? Als unzulässige geschäftliche Handlung kommt natürlich § 3 Nr. 1 HWG in Betracht. Evtl. müsste man auch § 5 und/oder § 5a UWG mitprüfen denke ich.
Könnte mir vorstellen, dass bei medizinischen Produkten strengere Anforderungen bzgl. Werbung gelten, als bspw. bei Monsterbacke Fruchtquark (so wichtig wie das tägliche Glas Milch" war zulässig)