Einsendeaufgaben EA SS 2022 - Abgabe 14.05.2022

Klingt für mich einerseits so, als würde A den L für befangen halten, und andererseits, als hätte er sich rechtliches Gehör vor Erlass des Bescheides gewünscht. Ob das dann einschlägig ist, steht natürlich auf einem anderen Blatt, aber für mich deuten die zwei Sätze schon sehr deutlich darauf hin, dass man das thematisieren müsste.
Die Befangenheit des L sehe ich eher in der materiellen Rechtmäßigkeit, da es hierbei um die Feststellung eines Beurteilungsfehlers in Form eines Verfahrensfehlers geht.
 
Hallo zusammen,

ich bin glaub ich durch und bei ca. 8 Seiten gelandet insgesamt. Komisch/seltsam erscheint mir irgendwie die Gewichtung/Bewertung anhand der Punktzahlen für Aufgabe 2. Bei der 1. Aufgabe bin ich recht ausführlich mit 5 Seiten, bei Aufgabe 2 komme ich "nur" auf 3... hab ich hier eine falsche Gewichtung? Es war ja lediglich nach der Begründetheit der Klage des A gefragt. :unsure:
 
wow ich habe nur 4 seiten, ka was man da si viel schreien soll. statthaftigkeit 8 seiten ist overload mmn.
 
Ich hab auch ca. 8 Seiten, davon 4 für Aufgabe 1 und 4 für Aufgabe 2. Die Schwerpunktsetzung finde ich, genauso wie die gesamte EA ne Katastrophe. Hab aber auch keine Lust mir mehr Mühe zu geben, es ist ja schließlich nur eine EA und man benötigt 50 Punkte um zur Prüfung zugelassen zu werden. Ob man da jetzt mehr oder weniger holt ist im Endeffekt egal.
Ich hoffe ich schafft es alle :)
 
Die Punktevergabe wird wohl daher kommen, dass die erste Aufgabe fast komplett abgeschrieben/umformuliert werden kann und man bei der zweiten Aufgabe wirklich selbst was machen muss.
 
Die Ausführungen von "alfelander" halte ich am Gelungensten.

Wenig rum kam der Umstand, dass man bei der formellen Rechtmäßigkeit den Ausschluss wegen Befangenheit, § 21 VwVfG, des L diskutieren kann. Als auch die fehlende Anhörung. Beides wäre aber in der Rechtsfolge unschädlich, ersteres hätte der Schulleiter anordnen müssen, letzteres kann geheilt werden.

Das Art. 12 GG Gedöns bringt man nicht bei der ersten Aufgabe, sondern in der zweiten! Man hat die Begründetheit einer Anfechtungsklage zu prüfen. Das ist zum einen die Rechtmäßigkeit des VA (formell + materiell) UND ob der Ast. A in seinen Rechten verletzt wurde. Das ist letztendlich immer Art. 2 Abs. 1 GG (bei einer sog. Adressatenanfechtungsklage), aber die Ausführungen von "alfelander" (Abiturnote, NC usw.) packt man besser in den Prüfungspunkt unter Art. 12 GG.

Im Punkt "Regelung" aber durchaus die Einzelnoten problematisieren, hier achtet mal auf die "Unmittelbarkeit" der Regelung. Die Außenwirkung ist das Hauptproblem in der Aufgabe, die Argumente stehen in der ML.
 
Hi,
bei der weiteren Bearbeitung der Skripte ist mir aufgefallen, dass es in der KE 3 ausschließlich um die Problematiken in der EA geht.
Wenn ich mich recht entsinne und in die EA gucke ist diese aber offensichtlich für die KE 2 "konzipiert" worden. Hat der Lehrstuhl da Mist gebaut??
Ich finde es schon etwas unfair, zumal in der KE 3 der unbestimmte Rechtsbegriff und genau die Problematik mit den Schulnoten diskutiert wird (S. 25 f. / S. 54 f.)
 
Hi,
bei der weiteren Bearbeitung der Skripte ist mir aufgefallen, dass es in der KE 3 ausschließlich um die Problematiken in der EA geht.
Wenn ich mich recht entsinne und in die EA gucke ist diese aber offensichtlich für die KE 2 "konzipiert" worden. Hat der Lehrstuhl da Mist gebaut??
Ich finde es schon etwas unfair, zumal in der KE 3 der unbestimmte Rechtsbegriff und genau die Problematik mit den Schulnoten diskutiert wird (S. 25 f. / S. 54 f.)
Jap, auch aus KE 4 und KE 5 (für Formulierungen) habe ich Inhalte für die EA verwendet. Das finde ich auch fies. Man muss ja nicht damit rechnen, dass jeder der ML aus dem SoSe 2010 verwenden konnte bzw. darüber im Bilde war.
 
Ergebnisse sind da!
 
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