Einsendeaufgaben EA SS 2022 - Abgabe 14.05.2022

Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
30 von 210
2. Studiengang
Erste Juristische Prüfung
ECTS Credit Points
90 von 210
Guten Morgen,

habe mal ein Thema zur aktuellen EA erstellt, falls sich jemand austauschen möchte.
Es geht bei Aufgabe 1 um die Statthaftigkeit eines Widerspruchsverfahrens und
bei Aufgabe 2 um die Begründetheit einer Anfechtungsklage unter Annahme der Erfolglosigkeit des
Widerspruchsverfahrens aus Aufgabe 1.
 
Hallo,

die erste Aufgabe lese ich so, dass es *eigentlich* um die Frage geht, ob es sich bei der Benotung der Abiturabschlussklausur um ein Verwaltungsakt handelt. Darüber wird tatsächlich im Schulrecht gestritten (normale Abiturklausuren nein, Abiturabschlusszeugnis wohl ja => daher hier Grenzfall). Da es für die Aufgabe ein Drittel der Punkte gibt, was normalerweise den Umfang einer vollen Zulässigkeitsprüfung darstellt, prüfe ich die VA Qualität ausführlich. Gekleidet ist die Aufgabe, wie Du richtig schreibst, als Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO.

Bei der zweiten Aufgabe sehe ich das fast auch so, allerdings bin ich mir nicht unsicher, ob nicht nur die Aufhebung der Bewertung begehrt wird (=> Anfechtungsklage), sondern auch eine konkrete Benotung vorgegeben haben möchte (=> Leistungsklage), die dann zusammen per obj. Klagehäufung, § 44 VwGO, abgewickelt werden würde. Hab aber noch „keinen Plan“ wie man die Begründetheit genau aufschreibt und wie man die beiden Klagen schön zusammen aufschreibt...

Tendiere bei allem zu (-), also kein VA in Aufgabe 1 und nicht mal die Anfechtungsklage geht durch (dann kann eine Leistungsklage auch nicht durchgehen).
 
Schaut euch mal die alten Klausuren an… der Fall war schon mal als Klausur dran, kommt mir auf jedenfall bekannt vor.
 
SoSe 2010 ist sehr ähnlich, wobei sich die Formulierung der Aufgaben und der Variante unterscheidet. Jedenfalls habe ich dafür keine ausformulierte Lösung.
 
ich habe gefunden
zu 1. 68 ff vwgo, 35 vwvfg
zu 2. 113 vwgo, 48 i, ii schulg nrw, 110 i, ii 3a justizg nrw
was meint ihr?
 
Ich sehe das so:
Ich würde 110 JustG NRW schon bei Aufgabe 1 prüfen. Das Vorverfahren ist nur statthaft, wenn es erforderlich ist, und das ergibt sich aus 110 JustG.
In Aufgabe 2 geht es nur noch um die Begründetheit der Klage, also um die Rechtswidrigkeit und die Rechtsverletzung. Die Prüfung des Vorverfahrens wäre ein Teil der Zulässigkeit.
 
ich habe ein problem mit der egl. ist 48 i 2 schulg eine gebundenene entscheidung'?
 
Vorsicht: Der beigefügte Gesetzestext § 48 SchulGL hat keine Absätze!
 
? bei mir ist nichts beigefügt ich habe das gesetzt aus dem netz gezogen
 
also ich habe echt probleme die mat. rechtmäßigkeit der notenvergabee zu prüfen. soll ich da jetzt einfach das ganze blabla des a niederschreiben und die bewertung des l als unverhältnismäßig bewerten?
 
Am besten mal einen Blick in die Skripte zum Thema Ermessensentscheidungen und gebundene Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum werfen.
 
das ist mir klar, ich habe nur ein problem, die von a geschilderten umstände zu ordnen.
materiell muss ich prüfen tatbestandsvoraussetzungen und rechtsfolge der egl. und dahabe ich das problem, dass doch eine gebundene entscheidung vorliegt.
ich müsste deren rw unter die def. der note 4 subsumieren aber wie? kann ich as ansicht anbringen:
1. hat gegensätzlich bewertet und nicht neutral bewerten könne als ne art als voreigenommenheit
2. intensiv beschäftigt, kritischer betrachtet, Einklang mit mehreren Lehrbüchern als objektive betrachtung
oder muss ich hier einfach frei text schreiben
 
ne andere frage. wie viele seiten habt ihr? ich auf 4. seite fertig.
 
Der Abgabetermin wurde auf den 21.5. verlegt.

Hier der Beitrag aus dem Nachrichtenforum:

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Aufgabenheft 1 und im Onlineübungssystem sind zwei verschiedene Abgabefristen für die ESA veröffentlicht worden. Wir haben die Abgabefrist deshalb nunmehr von ursprünglich 14.05.22 für Sie günstig auf den 21.05.22 verlängert.
Viel Erfolg!
Viele Grüße
Adrian Hancer
 
Möchte ich euch natürlich nicht vorenthalten. Scheint mir ganz so als wäre das die Lösung der EA. ist aus dem SS 2010.
 

Anhänge

  • LösungEA.pdf
    107,4 KB · Aufrufe: 47
Ja passt aber nicht zur Statthaftigkeit des Widerspruchs (also Frage 1 unserer EA)
Denke auch, sie werden nicht umsonst den §110 JustizG NRW mit rein gebracht haben. Außerdem sagten sie in der KE (Stand???) dass es in der vergangenheit eine entwicklung gab, die einen VA bei Prüfungen bejaht (zugunsten des Rechtsschutzes des Prüflings)
 
In der Aufgabe 2 ist von "gerichtlichen" Rechtschutz die Rede. Hiermit ist aber nicht der einstweilige Rechtschutz gemeint oder?
 
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