Einsendeaufgaben EA SS 2022 - Abgabe 14.05.2022

Ja, das ergibt sich auch aus der Aufgabe (1. Bearbeitervermerk: es ist von der Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage auszugehen), also richtet sich die Begründetheit nach den Vorschriften für die Anfechtungsklage. Also geht es quasi mit § 113 I VwGO los.
 
Ob man § 78 VwGO in der Begründetheit erwähnt oder nicht, ist wohl Geschmackssache. Typischerweise wird der Klagegegner aber bei der hier nicht geforderten Zulässigkeitsprüfung angesprochen

§ 113 V VwGO dürfte, wenn man nach dem Bearbeitervermerk von einer Anfechtungsklage ausgehen soll, inhaltlich falsch sein, weil § 113 V VwGO den Rechtsfolgenausspruch der Verpflichtungsklage regelt.
 
Moin, nach intensiverer Auseinandersetzung mit der EA bin ich zu folgender möglichen Lösung gekommen:

Aufgabe 1: Statthaftigkeit des Widerspruchverfahrens nach § 68 VwGO (Hierzu S. 62 ff. der KE 2) Statthaftigkeit ist erforderlich, da 110 I das Vorverfahren zwar aufhebt, das Ganze aber durch 110 II wieder zurück ausgenommen wird. Entsprechend ist hier dann zu prüfen, ob sich der Widerspruch gegen einen VA richtet. Hier ist dann zu subsumieren, ob die Benotung der einzelnen Klausur einen VA darstellt. Schwerpunkt hierbei ist die unmittelbare Rechtswirkung nach Außen (Siehe hierzu Lösung der Klausur 2010)

Aufgabe 2 folgendes Schema:

A. Begründetheit (113 VwGO)

I. Ermächtigungsgrundlage; hier § 48 SchulG NRW
II. formelle Rechtmäßigkeit; hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des VA keine Bedenken
III materielle rechtmaßigkeit:

1. Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage (+) (muss man nichtmal unbedingt prüfen)
2. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage; Hier ist letztendlich zu prüfen, ob die Bewertung unter 48 Nr. 4 SchulG NRW überhaupt zu subsumieren ist. Hier wird in der Klausur von 2010 auch das Willkürverbot angesprochen.
3. Rechtsfolge; L hat seinen Beurteilungsspielraum überschritten, da A ja argumentativ untermauert nicht falsch geantwortet hat.

B. Ergebnis; Entsprechend der Argumentation komme ich zu dem Schluss, dass, vorausgesetzt es handelt sich um einen VA, die Klage begründet ist.



Andere Meinungen oder Verbesserungsvorschläge? :)
(Abgesehen davon finde ich die Aufgabenstellung für eine EA nach ca. 1 Monat im Semester relativ fies...)
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin, nach intensiverer Auseinandersetzung mit der EA bin ich zu folgender möglichen Lösung gekommen:

Aufgabe 1: Statthaftigkeit des Widerspruchverfahrens nach § 68 VwGO (Hierzu S. 62 ff. der KE 2) Statthaftigkeit ist erforderlich, da 110 I das Vorverfahren zwar aufhebt, das Ganze aber durch 110 II wieder zurück ausgenommen wird. Entsprechend ist hier dann zu prüfen, ob sich der Widerspruch gegen einen VA richtet. Hier ist dann zu subsumieren, ob die Benotung der einzelnen Klausur einen VA darstellt. Schwerpunkt hierbei ist die unmittelbare Rechtswirkung nach Außen (Siehe hierzu Lösung der Klausur 2010)

Aufgabe 2 folgendes Schema:

A. Begründetheit (113 VwGO)

I. Ermächtigungsgrundlage; hier § 48 SchulG NRW
II. formelle Rechtmäßigkeit; hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des VA keine Bedenken
III materielle rechtmaßigkeit:

1. Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage (+) (muss man nichtmal unbedingt prüfen)
2. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage; Hier ist letztendlich zu prüfen, ob die Bewertung unter 48 Nr. 4 SchulG NRW überhaupt zu subsumieren ist. Hier wird in der Klausur von 2010 auch das Willkürverbot angesprochen.
3. Rechtsfolge; L hat seinen Beurteilungsspielraum überschritten, da A ja argumentativ untermauert nicht falsch geantwortet hat.

B. Ergebnis; Entsprechend der Argumentation komme ich zu dem Schluss, dass, vorausgesetzt es handelt sich um einen VA, die Klage begründet ist.



Andere Meinungen oder Verbesserungsvorschläge? :)
(Abgesehen davon finde ich die Aufgabenstellung für eine EA nach ca. 1 Monat im Semester relativ fies...)


Aufgabe 1:

Sehe ich auch so, ich würde allerdings als erstes die Zulässigkeit prüfen, also ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

Als zweites dann den 68 VwGO

Also prüfen, ob in der Hauptsache eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vorliegt und kein Fall des § 68 I 2 VwGO (i.V.m. z.B. 110 JustG NRW) gegeben ist. Ich würde also eher am Ende auf den § 110 eingehen, frage mich aber gerad, ob das der richtige Weg ist...
 
Der Obersatz in Aufgabe 1 lautet doch dann in etwa:

Dass der Widerspruch statthaft ist, wenn er für das Begehen der richtige ist und sich gg. einen Verwaltungsakt richtet/erwirken soll oder wie habt ihr das?

 
Aufgabe 1:

Sehe ich auch so, ich würde allerdings als erstes die Zulässigkeit prüfen, also ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

Als zweites dann den 68 VwGO

Also prüfen, ob in der Hauptsache eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vorliegt und kein Fall des § 68 I 2 VwGO (i.V.m. z.B. 110 JustG NRW) gegeben ist. Ich würde also eher am Ende auf den § 110 eingehen, frage mich aber gerad, ob das der richtige Weg ist...
Denke eher nicht. Eher wie der Vorredner geschrieben hat. Es ist nach der Statthaftigkeit gefragt. Diese ist ein Teil der Zulässigkeit. Wäre nach der Zulässigkeit gefragt, wäre mehr abzuarbeiten (Eröffnung Verwaltungsrechtsweg, STATTHAFTIGKEIT, Widerspruchsbefugnis, Beteiligtenfähigkeit und so weiter...).
 
An welcher Stelle habt ihr bei Aufgabe 1 die Rückausnahme reingenommen? Am Anfang oder am Ende? Ich finde, unser Skript sagt da gar nichts zu.
 
An welcher Stelle habt ihr bei Aufgabe 1 die Rückausnahme reingenommen? Am Anfang oder am Ende? Ich finde, unser Skript sagt da gar nichts zu.
Bin mir da auch zu 100% unsicher… zumal im 110 II steht das der VA vom vorverfahren ausgenommen ist. Rein theoretisch müsste man dort ja schon den Va prüfen, dann würde man aber dort schon rausfliegen… andererseits müsste man es nicht erwähnen da man ja schon bei der statthaftigkeit rausfliegt… bin ratlos
 
Eine inzidente Prüfung des VA im Rahmen des § 110 II halte ich für etwas unpraktisch, und "nach unten" verweisen ist "böse". Daher ist wohl zuerst die Prüfung des VA und dann des § 110 JustizG günstig. Wenn man den VA verneint, kann man § 110 II immer noch im Hilfsgutachten prüfen, oder man labert sich die Lösung so zurecht, dass ein VA bei rauskommt. Wichtig ist ja eh nur, dass man sich mit den Argumenten auseinandersetzt.
 
Eine inzidente Prüfung des VA im Rahmen des § 110 II halte ich für etwas unpraktisch, und "nach unten" verweisen ist "böse". Daher ist wohl zuerst die Prüfung des VA und dann des § 110 JustizG günstig. Wenn man den VA verneint, kann man § 110 II immer noch im Hilfsgutachten prüfen, oder man labert sich die Lösung so zurecht, dass ein VA bei rauskommt. Wichtig ist ja eh nur, dass man sich mit den Argumenten auseinandersetzt.
Also bei mir liegt ein VA liegt nicht vor, also dann wohl im Hilfsgutachten weitermachen....

Auf der anderen Seite: Was sind denn eure Argumente, die für einen Verwaltungsakt sprechen? Ehrlich gesagt fällt mir da gar nichts zu ein.
 
Also bei mir liegt ein VA liegt nicht vor, also dann wohl im Hilfsgutachten weitermachen....

Auf der anderen Seite: Was sind denn eure Argumente, die für einen Verwaltungsakt sprechen? Ehrlich gesagt fällt mir da gar nichts zu ein.
Bei mir ebenfalls. Für mich scheitert es an der unmittelbaren Rechtswirkung nach Außen. Argumente pro sind: die hohe Grundrechtsrelevanz auf Grund des Art. 12 GG, der Berufsfreiheit, da A nicht das studieren kann was er möchte. Weiterhin ist die Einzelnote der Geschichtsklausur Bestandteil der Durchschnittsnote, welche an sich ja Außenwirkung besitzt im Rahmen des Abschlusszeugnisses. (Kann hier aber auch gleichzeitig als Gegenargument verwendet werden, da es sich ja lediglich um eine mittelbare Außenwirkung handelt und noch ein wesentlicher Verfahrensschritt, nämlich die Ermittlung derselbigen notwendig ist.) Außerdem kann man zum ersten Argument noch anführen, dass mittlerweile fast 50% der Studiengänge mit einem N.C. "gedeckelt" werden und sie deswegen nochmal mehr einfluss hat.
Aber das Ganze fällt dann relativ schnell in sich zusammen, wenn man argumentiert, dass bloß weil man den NC direkt nach dem Abitur nicht besitzt das nicht gleichzusetzen ist mit überhaupt nicht studieren, da es ja auch Wartesemester oder anderweitige Einstellungstests gibt, gerade bei Medizin.

Also wird es wohl das Hilfsgutachten. Wenn ich eine schönere Lösung finde, melde ich mich nochmal.. Wir sollten aber auch nicht vergessen dass die Aufgabe eh nur 30 Punkte gibt. Die Begründetheit in Aufgabe 2 ist bei mir auch noch mehr als dürftig. Verstehe den Sinn hinter der Aufgabe aber auch wirklich gar nicht ...
Thematisiert ihr ausführlich die formelle Rechtmäßigkeit? Ich sehe da überhaupt keine Anhaltspunkte zu Zuständigkeit, Verfahren und Form.. Aber dann ist die Prüfung der Begründetheit eben in knapp 2 Seiten abgearbeitet während ich bei Aufgabe 1, bisher 3 Seiten habe... Fühlt sich für mich nach falscher Schwerpunktsetzung an ..
 
Werde wohl bei Aufgabe 2 im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen eine Auslegung der Umschreibung der Leistungsqualität, also § 48 Nr. 4 SchulG NRW machen und dann subsumieren dass ein bloßes bewerten als "falsch" auf Grund der fundierten Argumentation etc nicht funktioniert. Ist zwar etwas viel gelaber für so etwas eindeutiges aber naja
 
Moin, nach intensiverer Auseinandersetzung mit der EA bin ich zu folgender möglichen Lösung gekommen:

Aufgabe 2 folgendes Schema:

A. Begründetheit (113 VwGO)

I. Ermächtigungsgrundlage; hier § 48 SchulG NRW
II. formelle Rechtmäßigkeit; hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des VA keine Bedenken
M. E. gibt der Sachverhalt schon Anlass, zwei Themen der formellen Rechtmäßigkeit anzusprechen.

"A ist überzeugt, dass L wegen dieser Meinungsverschiedenheiten seine Klausur nicht neutral bewerten könne und daher kein geeigneter Prüfer sei. Außerdem hätte L doch mit ihm über die Klausur sprechen sollen, bevor er eine solche negative Bewertung vornehme."
 
M. E. gibt der Sachverhalt schon Anlass, zwei Themen der formellen Rechtmäßigkeit anzusprechen.

"A ist überzeugt, dass L wegen dieser Meinungsverschiedenheiten seine Klausur nicht neutral bewerten könne und daher kein geeigneter Prüfer sei. Außerdem hätte L doch mit ihm über die Klausur sprechen sollen, bevor er eine solche negative Bewertung vornehme."
in wie Fern hast du das eingebunden?
 
Hab das gerade bei Juracademy gefunden falls es jemandem weiterhilft.


Der Rechtsprechung
BVerfGE 64, 261 (279); 129, 1 (20 ff.).
zufolge ist es daher nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen gerechtfertigt, der Verwaltung einen eigenen, der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn der den unbestimmten Rechtsbegriff enthaltenden Rechtsvorschrift im Wege der Auslegung zumindest konkludent (ausdrücklich: § 71 Abs. 5 S. 2 GWB, § 10 Abs. 2 S. 2 TKG) entnommen werden kann, dass die Verwaltung ermächtigt ist, abschließend darüber zu befinden, ob die durch einen unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen (Einschätzungsprärogative), sog. normative Ermächtigungslehre. Denn „die gerichtliche Überprüfung [kann] nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche Bindung der Exekutive. Die gerichtliche Kontrolle endet also dort, wo das materielle Recht der Exekutive in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne dafür hinreichend bestimmte Entscheidungsprogramme vorzugeben.“ Anerkannt ist dies für folgende, nicht abschließende Fallgruppen:
•​
Prüfungsentscheidungen (z.B. Abitur, Staatsexamen), prüfungsähnliche Entscheidungen v.a. im Schulbereich (z.B. Versetzung in die nächsthöhere Klasse) sowie beamtenrechtliche Eignungs- und Leistungsbeurteilungen, d.h. soweit es sich also jeweils um einen Akt wertender Erkenntnis handelt (z.B. betreffend den Leistungsstand „durchschnittlicher“ Kandidaten) – und nicht etwa um die gerichtlich in vollem Umfang kontrollierbare Beurteilung der fachwissenschaftlichen Richtigkeit einer Aussage (Rn. 426);​
 
in wie Fern hast du das eingebunden?
Klingt für mich einerseits so, als würde A den L für befangen halten, und andererseits, als hätte er sich rechtliches Gehör vor Erlass des Bescheides gewünscht. Ob das dann einschlägig ist, steht natürlich auf einem anderen Blatt, aber für mich deuten die zwei Sätze schon sehr deutlich darauf hin, dass man das thematisieren müsste.
 
also bin nach 4 seiten fertig
1. ist locker aber bei 2., da habe ich ka, was bei der rechtsfolge groß zu schreiben ist. ich habe einfach die ggegensätzlichen ansicht von a und l und willkür des l genommen.
 
Hab das gerade bei Juracademy gefunden falls es jemandem weiterhilft.


Der Rechtsprechung
BVerfGE 64, 261 (279); 129, 1 (20 ff.).
zufolge ist es daher nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen gerechtfertigt, der Verwaltung einen eigenen, der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn der den unbestimmten Rechtsbegriff enthaltenden Rechtsvorschrift im Wege der Auslegung zumindest konkludent (ausdrücklich: § 71 Abs. 5 S. 2 GWB, § 10 Abs. 2 S. 2 TKG) entnommen werden kann, dass die Verwaltung ermächtigt ist, abschließend darüber zu befinden, ob die durch einen unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen (Einschätzungsprärogative), sog. normative Ermächtigungslehre. Denn „die gerichtliche Überprüfung [kann] nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche Bindung der Exekutive. Die gerichtliche Kontrolle endet also dort, wo das materielle Recht der Exekutive in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne dafür hinreichend bestimmte Entscheidungsprogramme vorzugeben.“ Anerkannt ist dies für folgende, nicht abschließende Fallgruppen:
•​
Prüfungsentscheidungen (z.B. Abitur, Staatsexamen), prüfungsähnliche Entscheidungen v.a. im Schulbereich (z.B. Versetzung in die nächsthöhere Klasse) sowie beamtenrechtliche Eignungs- und Leistungsbeurteilungen, d.h. soweit es sich also jeweils um einen Akt wertender Erkenntnis handelt (z.B. betreffend den Leistungsstand „durchschnittlicher“ Kandidaten) – und nicht etwa um die gerichtlich in vollem Umfang kontrollierbare Beurteilung der fachwissenschaftlichen Richtigkeit einer Aussage (Rn. 426);​
In unserem Fall stellt sich doch aber gerade die Frage, ob es denn ein Verwaltungsakt ist oder nicht.
 
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