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Ich auch wobei ich die Anfechtungsklage gar nicht erwähne. Ich steige direkt in die Begründung ein 🤔Denke nicht. Bin eher in der Begründetheit der Anfechtungsklage
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Ich auch wobei ich die Anfechtungsklage gar nicht erwähne. Ich steige direkt in die Begründung ein 🤔Denke nicht. Bin eher in der Begründetheit der Anfechtungsklage
Moin, nach intensiverer Auseinandersetzung mit der EA bin ich zu folgender möglichen Lösung gekommen:
Aufgabe 1: Statthaftigkeit des Widerspruchverfahrens nach § 68 VwGO (Hierzu S. 62 ff. der KE 2) Statthaftigkeit ist erforderlich, da 110 I das Vorverfahren zwar aufhebt, das Ganze aber durch 110 II wieder zurück ausgenommen wird. Entsprechend ist hier dann zu prüfen, ob sich der Widerspruch gegen einen VA richtet. Hier ist dann zu subsumieren, ob die Benotung der einzelnen Klausur einen VA darstellt. Schwerpunkt hierbei ist die unmittelbare Rechtswirkung nach Außen (Siehe hierzu Lösung der Klausur 2010)
Aufgabe 2 folgendes Schema:
A. Begründetheit (113 VwGO)
I. Ermächtigungsgrundlage; hier § 48 SchulG NRW
II. formelle Rechtmäßigkeit; hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des VA keine Bedenken
III materielle rechtmaßigkeit:
1. Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage (+) (muss man nichtmal unbedingt prüfen)
2. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage; Hier ist letztendlich zu prüfen, ob die Bewertung unter 48 Nr. 4 SchulG NRW überhaupt zu subsumieren ist. Hier wird in der Klausur von 2010 auch das Willkürverbot angesprochen.
3. Rechtsfolge; L hat seinen Beurteilungsspielraum überschritten, da A ja argumentativ untermauert nicht falsch geantwortet hat.
B. Ergebnis; Entsprechend der Argumentation komme ich zu dem Schluss, dass, vorausgesetzt es handelt sich um einen VA, die Klage begründet ist.
Andere Meinungen oder Verbesserungsvorschläge? :)
(Abgesehen davon finde ich die Aufgabenstellung für eine EA nach ca. 1 Monat im Semester relativ fies...)
Denke eher nicht. Eher wie der Vorredner geschrieben hat. Es ist nach der Statthaftigkeit gefragt. Diese ist ein Teil der Zulässigkeit. Wäre nach der Zulässigkeit gefragt, wäre mehr abzuarbeiten (Eröffnung Verwaltungsrechtsweg, STATTHAFTIGKEIT, Widerspruchsbefugnis, Beteiligtenfähigkeit und so weiter...).Aufgabe 1:
Sehe ich auch so, ich würde allerdings als erstes die Zulässigkeit prüfen, also ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Als zweites dann den 68 VwGO
Also prüfen, ob in der Hauptsache eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vorliegt und kein Fall des § 68 I 2 VwGO (i.V.m. z.B. 110 JustG NRW) gegeben ist. Ich würde also eher am Ende auf den § 110 eingehen, frage mich aber gerad, ob das der richtige Weg ist...
Bin mir da auch zu 100% unsicher… zumal im 110 II steht das der VA vom vorverfahren ausgenommen ist. Rein theoretisch müsste man dort ja schon den Va prüfen, dann würde man aber dort schon rausfliegen… andererseits müsste man es nicht erwähnen da man ja schon bei der statthaftigkeit rausfliegt… bin ratlosAn welcher Stelle habt ihr bei Aufgabe 1 die Rückausnahme reingenommen? Am Anfang oder am Ende? Ich finde, unser Skript sagt da gar nichts zu.
Also bei mir liegt ein VA liegt nicht vor, also dann wohl im Hilfsgutachten weitermachen....Eine inzidente Prüfung des VA im Rahmen des § 110 II halte ich für etwas unpraktisch, und "nach unten" verweisen ist "böse". Daher ist wohl zuerst die Prüfung des VA und dann des § 110 JustizG günstig. Wenn man den VA verneint, kann man § 110 II immer noch im Hilfsgutachten prüfen, oder man labert sich die Lösung so zurecht, dass ein VA bei rauskommt. Wichtig ist ja eh nur, dass man sich mit den Argumenten auseinandersetzt.
Bei mir ebenfalls. Für mich scheitert es an der unmittelbaren Rechtswirkung nach Außen. Argumente pro sind: die hohe Grundrechtsrelevanz auf Grund des Art. 12 GG, der Berufsfreiheit, da A nicht das studieren kann was er möchte. Weiterhin ist die Einzelnote der Geschichtsklausur Bestandteil der Durchschnittsnote, welche an sich ja Außenwirkung besitzt im Rahmen des Abschlusszeugnisses. (Kann hier aber auch gleichzeitig als Gegenargument verwendet werden, da es sich ja lediglich um eine mittelbare Außenwirkung handelt und noch ein wesentlicher Verfahrensschritt, nämlich die Ermittlung derselbigen notwendig ist.) Außerdem kann man zum ersten Argument noch anführen, dass mittlerweile fast 50% der Studiengänge mit einem N.C. "gedeckelt" werden und sie deswegen nochmal mehr einfluss hat.Also bei mir liegt ein VA liegt nicht vor, also dann wohl im Hilfsgutachten weitermachen....
Auf der anderen Seite: Was sind denn eure Argumente, die für einen Verwaltungsakt sprechen? Ehrlich gesagt fällt mir da gar nichts zu ein.
M. E. gibt der Sachverhalt schon Anlass, zwei Themen der formellen Rechtmäßigkeit anzusprechen.Moin, nach intensiverer Auseinandersetzung mit der EA bin ich zu folgender möglichen Lösung gekommen:
Aufgabe 2 folgendes Schema:
A. Begründetheit (113 VwGO)
I. Ermächtigungsgrundlage; hier § 48 SchulG NRW
II. formelle Rechtmäßigkeit; hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des VA keine Bedenken
in wie Fern hast du das eingebunden?M. E. gibt der Sachverhalt schon Anlass, zwei Themen der formellen Rechtmäßigkeit anzusprechen.
"A ist überzeugt, dass L wegen dieser Meinungsverschiedenheiten seine Klausur nicht neutral bewerten könne und daher kein geeigneter Prüfer sei. Außerdem hätte L doch mit ihm über die Klausur sprechen sollen, bevor er eine solche negative Bewertung vornehme."
• | Prüfungsentscheidungen (z.B. Abitur, Staatsexamen), prüfungsähnliche Entscheidungen v.a. im Schulbereich (z.B. Versetzung in die nächsthöhere Klasse) sowie beamtenrechtliche Eignungs- und Leistungsbeurteilungen, d.h. soweit es sich also jeweils um einen Akt wertender Erkenntnis handelt (z.B. betreffend den Leistungsstand „durchschnittlicher“ Kandidaten) – und nicht etwa um die gerichtlich in vollem Umfang kontrollierbare Beurteilung der fachwissenschaftlichen Richtigkeit einer Aussage (Rn. 426); |
Klingt für mich einerseits so, als würde A den L für befangen halten, und andererseits, als hätte er sich rechtliches Gehör vor Erlass des Bescheides gewünscht. Ob das dann einschlägig ist, steht natürlich auf einem anderen Blatt, aber für mich deuten die zwei Sätze schon sehr deutlich darauf hin, dass man das thematisieren müsste.in wie Fern hast du das eingebunden?
In unserem Fall stellt sich doch aber gerade die Frage, ob es denn ein Verwaltungsakt ist oder nicht.Hab das gerade bei Juracademy gefunden falls es jemandem weiterhilft.
Der Rechtsprechung
BVerfGE 64, 261 (279); 129, 1 (20 ff.).
zufolge ist es daher nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen gerechtfertigt, der Verwaltung einen eigenen, der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn der den unbestimmten Rechtsbegriff enthaltenden Rechtsvorschrift im Wege der Auslegung zumindest konkludent (ausdrücklich: § 71 Abs. 5 S. 2 GWB, § 10 Abs. 2 S. 2 TKG) entnommen werden kann, dass die Verwaltung ermächtigt ist, abschließend darüber zu befinden, ob die durch einen unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen (Einschätzungsprärogative), sog. normative Ermächtigungslehre. Denn „die gerichtliche Überprüfung [kann] nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche Bindung der Exekutive. Die gerichtliche Kontrolle endet also dort, wo das materielle Recht der Exekutive in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne dafür hinreichend bestimmte Entscheidungsprogramme vorzugeben.“ Anerkannt ist dies für folgende, nicht abschließende Fallgruppen:
• Prüfungsentscheidungen (z.B. Abitur, Staatsexamen), prüfungsähnliche Entscheidungen v.a. im Schulbereich (z.B. Versetzung in die nächsthöhere Klasse) sowie beamtenrechtliche Eignungs- und Leistungsbeurteilungen, d.h. soweit es sich also jeweils um einen Akt wertender Erkenntnis handelt (z.B. betreffend den Leistungsstand „durchschnittlicher“ Kandidaten) – und nicht etwa um die gerichtlich in vollem Umfang kontrollierbare Beurteilung der fachwissenschaftlichen Richtigkeit einer Aussage (Rn. 426);