Einsendeaufgaben EA SS2023 - Austausch

Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
190 von 210
2. Studiengang
Erste Juristische Prüfung
ECTS Credit Points
180 von 210
Die Abgabe ist ja erst am 22.05. und ich fange die Woche zunächst wohl nur mal grob zu gliedern an,
aber vielleicht mag sich der eine oder die andere über die EA austauschen?

Angelehnt scheint der Sachverhalt ja an den Fall Falk.

Mein erster Eindruck bisher ist, es ist ganz gut machbar.
Ich sehe bislang vor allem Problempunkte bzgl. Täterschaft und Teilnahme (eine Anstiftung dürfte bspw. zu thematisieren sein); Vorsatz und Rückritt vom Versuch.

Aus dem Stehgreif würde ich für B prüfen:

- Versuchter Totschlag; Schwerpunkte hier ist der Vorsatz und ein eventueller Rücktritt.
- Gefährliche KV
- Ggf. eine versuchte schwere KV
 
Hallo...

kurze Frage: inwiefern ähnelt das deiner Meinung nach dem "Fall Falk": dort hat der nach Rache Sinnende ja gerade andere mit der Tatausführung beauftragt, hier ist er hingegen selbst (ohne seinen erhofften Handlanger) zur Tat geschritten.

Für B ist beim versuchten Totschlag wohl der Eventualvorsatz zu problematisieren sowie die von der Lit. vertretene Rücktrittssperre bei "außertatbestandlicher Zielerreichung" (Denkzettel). § 224 dürfte ohne Probleme durchgehen.

Für C ist wohl Anstiftung zu prüfen, Problem... ist B schon omnimodo facturus? (da ist der Sachverhalt etwas dünne). Wenn ja, bleibt noch § 30, der fällt aber aus, weil C keine Tötung verabreden wollte und § 224 kein Verbrechen ist.
 
Ich meinte angelehnt nur dahingehend, dass er als Inspiration diente.
Wer den Schuss abgab ist in der Tat nicht vergleichbar, da im Fall Falk dieser ja beauftragt hat und nicht selbst der Schütze war.

Der Hinweis auf die Rücktrittssperre ist sehr hilfreich, die hatte ich gar nicht auf dem Schirm, wäre aber definitiv zu thematisieren.
Ich denke zum omnimodo facturus ist bewusst wenig gesagt, da man hier schlicht argumentieren muss weshalb man zum jeweiligen Ergebnis kommt.

Neben der Anstiftung wäre bei C wohl auch noch eine psychische Beihilfe zu prüfen. Hier müsste man dann im Zuge der Anstiftung noch diskutieren ob eine Um- oder Abstiftung stattgefunden hat.
Eine psychische Beihilfe instgesamt würde ich bejahen, C gab ja immerhin den Ratschlag den A abzupassen und dass er - C - den Tatort absichern solle. Eine physische Beihilfe ist hingegen nicht gegeben, mangels erscheinen des C (über die Herkunft der Pistole ist nichts bekannt); und ein etwaiger Versuch wäre hier irrelevant, da eine versuchte Beihilfte straffrei ist.
 
Ich habe mir bisher folgende Gedanken gemacht:
Hinweis: Noch nicht abschließend, bin mir noch etwas unschlüssig mit dem Aufbau und bin noch etwas am Recherchieren. Deshalb auch dankbar über Tipps :)

Strafbarkeit des C:

A. Versuch gef. KV in Mittäterschaft, §§ 223 I, 224 I Nr. 2 1. Var., 25 II, 23 I

P: Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme
I. Versuch
II. Rücktritt, § 24 II?
B. Anstiftung des B zu gef. KV §§ 223 I, 224 I Nr. 2 1. Var., 26
P: Omnimodo facturus des B?
C. Beihilfe, § 27
-> Physische/Psychische Beihilfe


Strafbarkeit des B:
A. Gef. KV in Mittäterschaft, §§ 223 I, 224 I Nr. 2 1. Var., 25 II

P: Mittäterexzess? (Abweichen vom Tatplan; Vorsatzwechsel?)
B. Versuchter Totschlag §§ 212 I, 23 I
-> dolus eventualis?
C. Vollendete gef. KV §§ 223 I, 224 I Nr. 2 1. Var.


Wie habt ihr es aufgebaut? Habt ihr noch Hinweise? Würde mich über einen Austausch freuen :)
 
Ich habe vom Aufbau her mit B angefangen, da dieser tatnäher ist.
Bei B prüfe ich zunächst den versuchten Totschlag und dann erst die gefährlich KV (vom schweren zum leichteren Delikt).

Wolpertinger hat ja glücklicherweise an das Problem "Denkzettelfall" erinnert. Hier bin ich noch am überlegen, wie ich den Streit löse aber das wirkt sich ja erst auf der Ebene des Rücktritts aus.

Bei Täterschaft/Teilnahme bzw. Anstiftung/Beihilfe bin ich bislang noch nicht, auch habe ich eine gemeinsame Täterschaft noch nicht geprüft, sondern bislang das Schema nur "klassisch" aufgebaut, d. h. § 212 bzw §§ 223, 224 habe ich mit B als Einzeltäter strukturiert.
Hier Schema zur Mittäterschaft, § 25 II StGB | iurastudent.de wird empfohlen bei unterschiedlichen Tathandlungen die Täter einzeln zu prüfen und den tatferneren Täter als Mittäter erst im zweiten Schritt zu prüfen. So werde ich das wohl handhaben, da es für mich die Prüfung bei B erheblich vereinfacht. Wie C dann mitgewirkt hat, kann ich dann gesamtheitlich bei ihm prüfen.

Mein Prüfschema sieht derzeit deshalb wie folgt aus:

Strafbarkeit B:

- Versuchter Totschlag (+ oder -; je nachdem ob Rücktritt + oder -)
(P) Vorsatz - Dolus Eventualis
(P) Rücktritt - Denkzettelfall Streitentscheid ob Rücktritt möglich oder nicht und ob unterschiedliche Bewertung ob dolus directus oder dolus eventualis
- Gefährliche KV (+)
Hier sehe ich bislang noch keine besonders zu diskutierende Punkte. Eine KV liegt definitiv vor, der B handelte dabei vorsätzlich und es kam auch eine Waffe zum Einsatz. Hier muss man mEn nur sauber "abarbeiten".

Strafbarkeit C:

- Versuchter Totschlag (als Mittäter) (-)
(P) Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme - Hier scheitert mEn bereits die Täterschaft, das Interesse, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft sind alle nicht wirklich gegeben.
- Versuchter Totschlag (als Anstifter) (?)
- Versuchter Totschlag (als Beihilfe) (-) Da Beihilfe nicht beim Versuch (§ 27 I)
- Gefährliche KV (als Mittäter) (?)
?
- Gefährliche KV (als Anstifter) (?)
?
- Gefährliche KV (als Beihilfe) (?)
?
 
Ich bin komplett ratlos, wie ich die Einsendearbeit lösen soll, also abgesehen von der Strafbarkeit des B wg. versuchtem Totschlag und der gefährlichen Körperverletzung. Seid ihr mittlerweile weiter gekommen bzw. habt ihr noch einen Fall gefunden, der noch mehr mit unserem übereinstimmt?
 
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