Einsendeaufgaben EA Wintersemester 22/23

Ich wollte die Streitstände drin haben, ob die Faust ein gefährliches Werkzeug ist und den Versuch muss man prüfen, wenn man die Körperverletzung aufgrund mangelndem Rechtfertigungswillen ablehnt. Zumindest hab ich das in verschiedenen Aufsätzen so gelesen
 
Ich habe bislang mal folgendes geprüft:

F:
§§ 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 3, 5 (-)
§ 223 I (-), wegen fehlendem Rechtfertigungswillen
§§ 223 I, 22, 23 I (+)

K:
§§ 212 I, 22, 23 (-), wegen fehlendem Tatentschluss
§§ 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 5 (-), wegen ETBI
§ 229 (+)

M:
§§ 212 I, 22, 23, 26 (-), wegen fehlender Haupttat
§§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 5, 26 (+)
§§ 212, 22, 23 ??
Wieso verneinst du §223 bei F, obwohl der Rettungswille fehlt? Gerade deshalb ist er doch nicht gerechtfertigt oder übersehe ich etwas?
 
Bejaht jemand den versuchten Totschlag bei M oder lasst ihr den am unmittelbaren Ansetzen scheitern?
 
Bejaht jemand den versuchten Totschlag bei M oder lasst ihr den am unmittelbaren Ansetzen scheitern?
Ich lass ihn scheitern, hab zwar lang überlegt aber ich finde das Heranschleichen ist noch zu wenig. Zudem fehlt der Zwischenschritt des "Einstechens", der ja nötig ist, um F zu töten.
Wie hast du es gelöst?
 
Hallo an alle,

ich hab eine Frage zur Strafbarkeit des F wegen Körperverletzung an M.

Wie habt ihr die Rechtfertigung aufgebaut?
Ich tu mich irgendwie echt schwer damit, weil F das Messer des M ja nicht bemerkt. F denkt, dass M ihm einen Streich spielen möchte. Nach seiner Vorstellung liegt somit kein Angriff vor. Tatsächlich kann man darüber allerdings streiten, da M sich ja an ihn heranschleicht, um mit dem Messer auf ihn einzustechen.
Ich finde auch keinen Fall, der in diese Richtung geht.

Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen.

Vielen Dank,

Katja
 
Ich lass ihn scheitern, hab zwar lang überlegt aber ich finde das Heranschleichen ist noch zu wenig. Zudem fehlt der Zwischenschritt des "Einstechens", der ja nötig ist, um F zu töten.
Wie hast du es gelöst?
Ich habe bisher noch die Variante drin, dass ich die versuchte Tötung durchgehenlasse, bin mir aber echt sehr unsicher dabei. Ich habe auch die versuchte gef. KV durchgeprüft und könnte somit das Ergebnis der versuchten Tötung noch kurzfristig ändern.
 
Hallo an alle,

ich hab eine Frage zur Strafbarkeit des F wegen Körperverletzung an M.

Wie habt ihr die Rechtfertigung aufgebaut?
Ich tu mich irgendwie echt schwer damit, weil F das Messer des M ja nicht bemerkt. F denkt, dass M ihm einen Streich spielen möchte. Nach seiner Vorstellung liegt somit kein Angriff vor. Tatsächlich kann man darüber allerdings streiten, da M sich ja an ihn heranschleicht, um mit dem Messer auf ihn einzustechen.
Ich finde auch keinen Fall, der in diese Richtung geht.

Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen.

Vielen Dank,

Katja
Ich habe hier den möglichen Notwehrtatbestand angesprochen und soweit durchgeprüft, es aber dann an der Verteidigungsabsicht scheitern lassen. F hatte ja garnicht vor, einen Angriff bzw eine Gefahr von sich abzuwenden, sondern wollte lediglich einen Streich verhindern.
 
wie habt ihr das mit der Anstiftung vs. mittelbarer Täterschaft bzgl. des M gelöst. Hier bin ich absolut unsicher, wie ich es aufbauen soll. Ich gehe hier eher von einer mittelbaren Täterschaft des M aus (bzgl. der gef. KV des K). Kann die Anstifung in diesem speziellen Fall dann nebenher existieren?
 
Hier die aktuelle -und einzige- EA für dieses Semester
 

Anhänge

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Ich habe hier den möglichen Notwehrtatbestand angesprochen und soweit durchgeprüft, es aber dann an der Verteidigungsabsicht scheitern lassen. F hatte ja garnicht vor, einen Angriff bzw eine Gefahr von sich abzuwenden, sondern wollte lediglich einen Streich verhindern.
Alles klar. So hab ich es jetzt auch gelöst. War mir zunächst unsicher aber so ist es logisch. Danke :)
 
Hey Leute, ich stehe irgendwie total auf dem schlauch. Ich bin mir gerade etwas unsicher, ob man bei K ETBI annimmt,(welche ja die Vorsatzschuld entfallen und und somit § 229 zu prüfen wäre), oder ob man das Ganze über § 35 II prüft. Konsequenz dabei wäre, dass K vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft handelt jedoch nach § 49 seine Strafe gemildert wird.

Wie habt ihr es geprüft? Oder habe ich gerade ein Denkfehler?
 
Ja, ich habe EBT angenommen. Aber ich bin bei 229 zum Ergebnis gekommen, das 229 auch nicht erfüllt ist. Und ich habe noch 5 Stunden zum überlegen ob es so richtig ist:o))

Hier meine Lösung.

Tatkomplex 1

Strafbarkeit des M

I. Strafbarkeit des M gem. §§ 212 I, 22, 23 StGB


indem er mit einem Messer auf F los ging.

noch kein Stich aber „jetzt geht es los“ überschritten. Daher (+)

Ergebnis: §§ 212 I, 22, 23 StGB (+)

Strafbarkeit des F

  1. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5 StGB
Durch den Schlag mit dem Faust.

Faust- kein Gefährliches Werkzeug!

P. Notwehr: fehlt an dem Verteidigungswillen, daher (-)

Ergebnis: §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB (+)

Tatkomplex 2:

Strafbarkeit des K

I. Strafbarkeit des K gem. §§ 212 I, 22, 23 StGB


indem er mit einem Messer auf F anstehen wollte. Aber kein Tötungsvorsatz.

Ergebnis:§§ 212 I, 22, 23 StGB (-)

II. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 5 StGB

durch den Stich mit dem Messer.

P. Erlaubnistatbestandsirrtum (+)

Ergebnis:
§§ 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 5 StGB (-)

III. Strafbarkeit gem. § 229 StGB

Erlaubnistatbestandsirrtum (+)

Ergebnis:
§ 229 StGB (-)



Strafbarkeit des M

I. Strafbarkeit des M nach §§ 212 I, 26 StGB


Haupttat (-)

Ergebnis:§§ 212 I, 26 StGB (-)

II. Strafbarkeit des M nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 5, 26 StGB

Haupttat (-)

Ergebnis:§§ 211, 212 I, 26 StGB (-)

III. Strafbarkeit des M wegen gefährlicher Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft, §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 25 I Alt. 2 StGB. (+)
 
Ja, ich habe EBT angenommen. Aber ich bin bei 229 zum Ergebnis gekommen, das 229 auch nicht erfüllt ist. Und ich habe noch 5 Stunden zum überlegen ob es so richtig ist:o))

Hier meine Lösung.

Tatkomplex 1

Strafbarkeit des M

I. Strafbarkeit des M gem. §§ 212 I, 22, 23 StGB


indem er mit einem Messer auf F los ging.

noch kein Stich aber „jetzt geht es los“ überschritten. Daher (+)

Ergebnis: §§ 212 I, 22, 23 StGB (+)

Strafbarkeit des F

  1. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5 StGB
Durch den Schlag mit dem Faust.

Faust- kein Gefährliches Werkzeug!

P. Notwehr: fehlt an dem Verteidigungswillen, daher (-)

Ergebnis: §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB (+)

Tatkomplex 2:

Strafbarkeit des K

I. Strafbarkeit des K gem. §§ 212 I, 22, 23 StGB


indem er mit einem Messer auf F anstehen wollte. Aber kein Tötungsvorsatz.

Ergebnis:§§ 212 I, 22, 23 StGB (-)

II. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 5 StGB

durch den Stich mit dem Messer.

P. Erlaubnistatbestandsirrtum (+)

Ergebnis:
§§ 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 5 StGB (-)

III. Strafbarkeit gem. § 229 StGB

Erlaubnistatbestandsirrtum (+)

Ergebnis:
§ 229 StGB (-)



Strafbarkeit des M

I. Strafbarkeit des M nach §§ 212 I, 26 StGB


Haupttat (-)

Ergebnis:§§ 212 I, 26 StGB (-)

II. Strafbarkeit des M nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 5, 26 StGB

Haupttat (-)

Ergebnis:§§ 211, 212 I, 26 StGB (-)

III. Strafbarkeit des M wegen gefährlicher Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft, §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 25 I Alt. 2 StGB. (+)
Hey! Vielen Dank für deine Lösungsskizze. Ich habe ebenfalls den gleichen Aufbau gewählt. Ich fand's nur recht schwierig, zu viel Inhalt in einer EA, vor allem der ETBI und deren prächtigen Theorie. Der Fall hat es echt in sich.
 
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