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Sind deine Ausführungen bzgl der aktuellen EA?Rechtsgrundlage (sachlicher Anwendungsbereich)
In Betracht kommt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in der Dienstleistungsbranche. Eine Dienstleistung definiert sich nach dem EUGH nach der Entgeltlichkeit. Die Antidiskriminierumngskonvention stellt auf den Zugang zu der Dienstleistung ab und nicht auf die Entgeltlichkeit.
Der GIB Teil III findet Anwendung, da es sich um Güter und Dienstleistungen handelt.
- Rechtswidrigkeit (Tatbestand)
Zentrale Gebotsnorm § 31 GIBG Gleichbehandlungsgebot
Art der Diskriminierung
Mittelbare oder Unmittelbare Diskriminierung
Diskriminierung, rechtswidrige Handlung
- Rechtsfolgen
§ 38 I GIBG
Ersatz Vermögenschaden und idealer Schadensersatz
Vermögenschaden?
▪ Rechtsdurchsetzung
o Rechtsdurchsetzung im Fall einer Diskriminierung
o Schlichtungsebene (GAW und/ oder GBK)
o Gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche (Frist, Glaubhaftmachung,
Fristhemmung)
o Rechtsdurchsetzung im Fall einer Verwaltungsübertretung:
➔ Anzeige/ Antrag bei der zuständigen BezVBeh (Übertretung des EGVG) oder
Oo, wollte dich jetzt nicht verwirren..@ Drya, ich glaube ich bin auf dem Holzweg, mache mir Gedanken und lese mir den Fall nochmal durch...
@ Drya, ich glaube ich bin auf dem Holzweg, mache mir Gedanken und lese mir den Fall nochmal durch...
Nein, ich denke wir sollen immer mit einem Anspruch beginnen.
Um ehrlich zu sein, habe ich nur Bahnhof verstanden :)))Achtung, ungeklärte Rechtsfrage: Anspruch auf Vertragsschluss?
Ob sich aus § 21 AGG in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Abschluss des verweigerten Vertrages ergibt, ist bisher noch nicht abschließend ge- klärt. Anders als in § 15 Abs. 6 AGG ist ein solcher Kontrahierungszwang jedenfalls nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dem Bestehen eines sol- chen Anspruchs wird in erster Linie die verfassungsrechtlich begründete Privatautonomie, d.h. die Freiheit, nicht zu einem Vertragsschluss ver- pflichtet zu werden, entgegengehalten. Dem steht zum einen der Verstoß gegen das ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestattete Verbot der Diskri- minierung gegenüber, der durch den Vertragsabschluss unmittelbar be- seitigt bzw. „geheilt“ werden könnte. Und auch derjenige, dem der Vertragsschluss verweigert wird, kann sich zum anderen auf die Be- schränkung seiner Privatautonomie berufen. Es setzt sich daher in der juristischen Literatur zunehmend die Meinung durch, dass ein Kontra- hierungszwang besteht – allerdings nur, wenn es ohne die Diskriminie- rung zum Vertragsschluss gekommen wäre und wenn die Erbringung der Leistung (z.B. die Vermietung der Wohnung) noch möglich ist. Für einen Kontrahierungsanspruch: AG Hagen 09.06.2008 – 140 C 26/08.
ich denke das die Aufgabe ihren Schwerpunkt in der Prüfung einer Verletzung von Art 3 GG besteht.@ Drya, ich glaube ich bin auf dem Holzweg, mache mir Gedanken und lese mir den Fall nochmal durch...
Ich habe mir ein Fallbuch bestellt ....
dachte ich fange mit dem Anspruch an habe jetzt das gefunden:
Eine Diskriminierung i. S. d. AGG wird in einem Dreierschritt geprüft:
- ❙ 1. Schritt: Anwendungsbereich des AGG eröffnet
- ❙ 2. Schritt: Vorliegen einer Benachteiligung
- ❙ 3. Schritt: Kein sachlicher Grund für die Benachteiligung
so weit bin ich noch gar nicht...Ich habe zZt die Schwierigkeit die entsprechende Anknuepfungsnorm fuer eine GG Pruefung zu finden.