Einsendeaufgaben EA WiSe 19/20

Ich habe auch überlegt, ob man die EA zumindest etwas wie ein Gutachten gestalten sollte. Aufgrund von Zeitproblemen wurde der Gedanke aber auch gleich wieder verworfen. Die Strukturierung finde ich ein bisschen schwierig, also womit anfangen und wann aufhören. Bisher habe ich zwei Seiten in 10,5 Schriftgröße und merke, dass ich mich etwas im Kreis drehe.
Bringst du die Entstehung des Begriffs Rasse detailliert mit ein oder nur einen groben Überblick? Letzteres ist bei mir der Fall.
 
Hallo Zusammen, hat jemand zufällig die Musterlösung?
 
Rechtsgrundlage (sachlicher Anwendungsbereich)





In Betracht kommt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in der Dienstleistungsbranche. Eine Dienstleistung definiert sich nach dem EUGH nach der Entgeltlichkeit. Die Antidiskriminierumngskonvention stellt auf den Zugang zu der Dienstleistung ab und nicht auf die Entgeltlichkeit.


Der GIB Teil III findet Anwendung, da es sich um Güter und Dienstleistungen handelt.





  • Rechtswidrigkeit (Tatbestand)

Zentrale Gebotsnorm § 31 GIBG Gleichbehandlungsgebot


Art der Diskriminierung


Mittelbare oder Unmittelbare Diskriminierung





Diskriminierung, rechtswidrige Handlung


  • Rechtsfolgen

§ 38 I GIBG


Ersatz Vermögenschaden und idealer Schadensersatz


Vermögenschaden?





▪ Rechtsdurchsetzung


o Rechtsdurchsetzung im Fall einer Diskriminierung


o Schlichtungsebene (GAW und/ oder GBK)


o Gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche (Frist, Glaubhaftmachung,


Fristhemmung)


o Rechtsdurchsetzung im Fall einer Verwaltungsübertretung:


➔ Anzeige/ Antrag bei der zuständigen BezVBeh (Übertretung des EGVG) oder
 
Rechtsgrundlage (sachlicher Anwendungsbereich)





In Betracht kommt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in der Dienstleistungsbranche. Eine Dienstleistung definiert sich nach dem EUGH nach der Entgeltlichkeit. Die Antidiskriminierumngskonvention stellt auf den Zugang zu der Dienstleistung ab und nicht auf die Entgeltlichkeit.


Der GIB Teil III findet Anwendung, da es sich um Güter und Dienstleistungen handelt.





  • Rechtswidrigkeit (Tatbestand)

Zentrale Gebotsnorm § 31 GIBG Gleichbehandlungsgebot


Art der Diskriminierung


Mittelbare oder Unmittelbare Diskriminierung





Diskriminierung, rechtswidrige Handlung


  • Rechtsfolgen

§ 38 I GIBG


Ersatz Vermögenschaden und idealer Schadensersatz


Vermögenschaden?





▪ Rechtsdurchsetzung


o Rechtsdurchsetzung im Fall einer Diskriminierung


o Schlichtungsebene (GAW und/ oder GBK)


o Gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche (Frist, Glaubhaftmachung,


Fristhemmung)


o Rechtsdurchsetzung im Fall einer Verwaltungsübertretung:


➔ Anzeige/ Antrag bei der zuständigen BezVBeh (Übertretung des EGVG) oder
Sind deine Ausführungen bzgl der aktuellen EA?
 
das waren meine ersten Gedanken ...

Infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 1. März 2011 darf bei der Beitragserhebung für Neuverträge ab dem 21. Dezember 2012 der Faktor Geschlecht für die Beitragsbemessung in der Versicherungswirtschaft keine Rolle mehr spielen („Unisex-Kalkulation“).
 
Zuletzt bearbeitet:
Dann hätte ich da mal eine Frage:)

Die Aufgabenstellung lautet ja, ob das alles ein verstoß gegen das AGG darstellt.

Nun bin ich seither überfragt, ob wir lediglich ein Verstoß prüfen sollen oder mit einem Anspruch beginnen sollen, in dem Fall mit § 21 AGG.

Wie würdest du es angehen?
 
@ Drya, ich glaube ich bin auf dem Holzweg, mache mir Gedanken und lese mir den Fall nochmal durch...

Ich habe mir ein Fallbuch bestellt ....

dachte ich fange mit dem Anspruch an habe jetzt das gefunden:

Eine Diskriminierung i. S. d. AGG wird in einem Dreierschritt geprüft:
  • ❙ 1. Schritt: Anwendungsbereich des AGG eröffnet
  • ❙ 2. Schritt: Vorliegen einer Benachteiligung
  • ❙ 3. Schritt: Kein sachlicher Grund für die Benachteiligung
 
Zuletzt bearbeitet:
@ Drya, ich glaube ich bin auf dem Holzweg, mache mir Gedanken und lese mir den Fall nochmal durch...

Nein, ich denke wir sollen immer mit einem Anspruch beginnen.


Habe soeben eine Mail vom Lehrstuhl bekommen, hatte nämlich heute angefragt. :)


Liebe Studierende,
bitte beachten Sie folgenden Hinweis zur aktuellen Einsendearbeit:

Gemäß der Aufgabenstellung ist nach einem Verstoß gegen das AGG gefragt.
Weitergehende Ansprüche, z.B. gerichtet auf Schadensersatz, sind daher nicht
zu prüfen.

Viele Grüße,
Jessica Baumann für das Lehrstuhl-Team
 
Achtung, ungeklärte Rechtsfrage: Anspruch auf Vertragsschluss?
Ob sich aus § 21 AGG in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Abschluss des verweigerten Vertrages ergibt, ist bisher noch nicht abschließend ge- klärt. Anders als in § 15 Abs. 6 AGG ist ein solcher Kontrahierungszwang jedenfalls nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dem Bestehen eines sol- chen Anspruchs wird in erster Linie die verfassungsrechtlich begründete Privatautonomie, d.h. die Freiheit, nicht zu einem Vertragsschluss ver- pflichtet zu werden, entgegengehalten. Dem steht zum einen der Verstoß gegen das ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestattete Verbot der Diskri- minierung gegenüber, der durch den Vertragsabschluss unmittelbar be- seitigt bzw. „geheilt“ werden könnte. Und auch derjenige, dem der Vertragsschluss verweigert wird, kann sich zum anderen auf die Be- schränkung seiner Privatautonomie berufen. Es setzt sich daher in der juristischen Literatur zunehmend die Meinung durch, dass ein Kontra- hierungszwang besteht – allerdings nur, wenn es ohne die Diskriminie- rung zum Vertragsschluss gekommen wäre und wenn die Erbringung der Leistung (z.B. die Vermietung der Wohnung) noch möglich ist. Für einen Kontrahierungsanspruch: AG Hagen 09.06.2008 – 140 C 26/08.
 
Achtung, ungeklärte Rechtsfrage: Anspruch auf Vertragsschluss?
Ob sich aus § 21 AGG in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Abschluss des verweigerten Vertrages ergibt, ist bisher noch nicht abschließend ge- klärt. Anders als in § 15 Abs. 6 AGG ist ein solcher Kontrahierungszwang jedenfalls nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dem Bestehen eines sol- chen Anspruchs wird in erster Linie die verfassungsrechtlich begründete Privatautonomie, d.h. die Freiheit, nicht zu einem Vertragsschluss ver- pflichtet zu werden, entgegengehalten. Dem steht zum einen der Verstoß gegen das ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestattete Verbot der Diskri- minierung gegenüber, der durch den Vertragsabschluss unmittelbar be- seitigt bzw. „geheilt“ werden könnte. Und auch derjenige, dem der Vertragsschluss verweigert wird, kann sich zum anderen auf die Be- schränkung seiner Privatautonomie berufen. Es setzt sich daher in der juristischen Literatur zunehmend die Meinung durch, dass ein Kontra- hierungszwang besteht – allerdings nur, wenn es ohne die Diskriminie- rung zum Vertragsschluss gekommen wäre und wenn die Erbringung der Leistung (z.B. die Vermietung der Wohnung) noch möglich ist. Für einen Kontrahierungsanspruch: AG Hagen 09.06.2008 – 140 C 26/08.
Um ehrlich zu sein, habe ich nur Bahnhof verstanden :)))
 
@ Drya, ich glaube ich bin auf dem Holzweg, mache mir Gedanken und lese mir den Fall nochmal durch...

Ich habe mir ein Fallbuch bestellt ....

dachte ich fange mit dem Anspruch an habe jetzt das gefunden:

Eine Diskriminierung i. S. d. AGG wird in einem Dreierschritt geprüft:
  • ❙ 1. Schritt: Anwendungsbereich des AGG eröffnet
  • ❙ 2. Schritt: Vorliegen einer Benachteiligung
  • ❙ 3. Schritt: Kein sachlicher Grund für die Benachteiligung
ich denke das die Aufgabe ihren Schwerpunkt in der Prüfung einer Verletzung von Art 3 GG besteht.
Die Frage ist ob der Versicherungstarif gegen das AGG Verstößt.
Damit kommt man zu
- Art 19 I - zivilrechtlicher Vertrag (ja = Versicherung)
- Art 19 I 2 - auch fuer privatrechtliche Versicherungen unzulässig.
- Ausnahmen durch Art 20 II S2 (!) - relatives Benachteiligungsverbot fuer das Geschlecht
hier wuerde ich sagen kommt nun die Prüfung Verletzung von Art 3 Abs. 2/3 GG. Hierfür gibt es im 3 Heft ein Prüfungsschema da sich die AGG Pruefung von der Verletzung von Freiheitsrechten unterscheidet. Damit hat die EA Bezug zum Lernstoff. Schema Heft 3 Seite 50
 
Ich weiss nicht wie ihr das hier macht - finde das recht schwierig. Ich denke wie oben bereits aufgeführt das es auf eine Pruefung des Art 3 GG hinauslaufen soll - das wuerde auch den Umfang von 7 -10 Seiten rechtfertigen.
Ich habe zZt die Schwierigkeit die entsprechende Anknuepfungsnorm fuer eine GG Pruefung zu finden.
Art 19 AGG untersagt ungleichbehandlung
Art 20 bestimmt aber eine Zulässigkeit unter bestimmten gruenden
Es kommt eigentlich nur ein Verstoss gegen Art 20 in betracht - wie seht ihr das?
 
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