Einsendeaufgaben EA WiSe 19/20

Also ich bin bei § 2 I Nr. 5 gelandet. Ich sehe den Schwerpunkt der EA bei § 20, also der Frage, ob die Benachteiligung gerechtfertigt werden kann. Da kann man dann die ganzen Dinge einarbeiten, die von dem Sachbearbeiter der Versicherung genannt werden...
 
Wobei im Skript steht das es bei der AGG Prüfung von Gleichheitsverstössen gegen Art 3 nur um einen 2. Satz geht: (1) vorliegen einer ungleichbehandlung und (2) mögliche verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
Damit würd ich dir ungleichbehandlung in dem Verstoß gegen 2 I Nr. 8 und 19 I Nr. 2 sehen.
Das diskriminierungsmerkmak aus Art 3 Abs 3 - hab hier aber den ABS 2 mit eingebaut und auf die mögliche Eigenständigkeit des Art 3 Abs 2 verwiesen
 
Wobei im Skript steht das es bei der AGG Prüfung von Gleichheitsverstössen gegen Art 3 nur um einen 2. Satz geht: (1) vorliegen einer ungleichbehandlung und (2) mögliche verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
Damit würd ich dir ungleichbehandlung in dem Verstoß gegen 2 I Nr. 8 und 19 I Nr. 2 sehen.
Das diskriminierungsmerkmak aus Art 3 Abs 3 - hab hier aber den ABS 2 mit eingebaut und auf die mögliche Eigenständigkeit des Art 3 Abs 2 verwiesen

Wie kommst du darauf, dass Art. 3 GG zu prüfen ist? Der Bearbeitervermerk spricht ausdrücklich nur vom AGG und natürlich kann man in Ausnahmefällen von einer mittelbaren Drittwirkung ausgehen, aber die für die EA rechtlich relevanten Normen des AGG verweisen jetzt nicht darauf, dass Art. 3 GG heranzuziehen ist.
 
Wie kommst du darauf, dass Art. 3 GG zu prüfen ist? Der Bearbeitervermerk spricht ausdrücklich nur vom AGG und natürlich kann man in Ausnahmefällen von einer mittelbaren Drittwirkung ausgehen, aber die für die EA rechtlich relevanten Normen des AGG verweisen jetzt nicht darauf, dass Art. 3 GG heranzuziehen ist
Anwendungsbereich: § 2 I lit 5 od. 8 (bin mir hier noch nicht ganz schlüssig, eher 5) AGG i.V.m § 1 AGG
Diskriminierungsmerkmal: Geschlecht
und nach §19 I S2 AGG (Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot) Diskriminierung bzgl der privatrechtlichen Versicherung unzulässig.

Aber: § 20 AGG eröffnet eine unterschiedliche Behandlung. wenn ein sachlicher Grund vorliegt ist eine unterschiedliche Bahandlung erlaubt. Hier wird in der Lit und in der Kommissionsvorlage unteranderem auf die Versicherungsmathematische Risikobewertung abgestellt. Beispiel - Risiko darf und soll anders versichert werden dürfen i.S. von ungleiches ungleich zu behandeln.
Ich persönlich komme dann auf eine recht kurze AGG Pruefung die nicht den Umfang von 7-10 Seiten umfasst. Und als Endergebnis eine Diskriminierung ablehnt, da durch §20 sanktioniert.

Daher war mein Aufbau der, das bereits die Norm gegen Art 3 Abs 3 verstößt. Sowie verstoss gegen Abs 2 - Allgemeinformel des Art 3 Abs 1 aufgrund der lex spec habe ich dann nicht mehr geprüft.
 
Anwendungsbereich: § 2 I lit 5 od. 8 (bin mir hier noch nicht ganz schlüssig, eher 5) AGG i.V.m § 1 AGG
Diskriminierungsmerkmal: Geschlecht
und nach §19 I S2 AGG (Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot) Diskriminierung bzgl der privatrechtlichen Versicherung unzulässig.

Aber: § 20 AGG eröffnet eine unterschiedliche Behandlung. wenn ein sachlicher Grund vorliegt ist eine unterschiedliche Bahandlung erlaubt. Hier wird in der Lit und in der Kommissionsvorlage unteranderem auf die Versicherungsmathematische Risikobewertung abgestellt. Beispiel - Risiko darf und soll anders versichert werden dürfen i.S. von ungleiches ungleich zu behandeln.
Ich persönlich komme dann auf eine recht kurze AGG Pruefung die nicht den Umfang von 7-10 Seiten umfasst. Und als Endergebnis eine Diskriminierung ablehnt, da durch §20 sanktioniert.

Daher war mein Aufbau der, das bereits die Norm gegen Art 3 Abs 3 verstößt. Sowie verstoss gegen Abs 2 - Allgemeinformel des Art 3 Abs 1 aufgrund der lex spec habe ich dann nicht mehr geprüft.

Okay, bis zum letzen Absatz stimme ich dich dir zu. Aber trotzdem erschließt sich mir nicht, warum man Art. 3 einbauen sollte. Ist gerade in Bezug auf den Bearbeitervermerk nicht sinnig in meinen Augen.
 
Wieso prüft ihr den 33 abs. 5 nicht?
Ich hab in Beck online ein Urteil gefunden wo 20 keine Rechtfertigung gibt. So dass eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegt.
 
Wieso prüft ihr den 33 abs. 5 nicht?
Ich hab in Beck online ein Urteil gefunden wo 20 keine Rechtfertigung gibt. So dass eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegt.
§ 33 V AGG greift aber nur für Verträge, die vor dem 21.12.2012 begründet sind. In der EA wurden die Verträge Anfang Januar 2020 begründet.
 
Ich meinte auch eigentlich den 2. Satz und das die Anträge danach gestellt worden sind ist doch auch anzugeben das doch n Prüfpunkt den man angeben muss in der Rechtfertigung.
 
Ich meinte auch eigentlich den 2. Satz und das die Anträge danach gestellt worden sind ist doch auch anzugeben das doch n Prüfpunkt den man angeben muss in der Rechtfertigung.
Jetzt verstehe ich was du meinst... Aber § 33 V 2 AGG ist ja wortlautidentisch mit § 20 II 1 AGG. § 33 soll ja für Verträge Regelungen treffen, die in der Übergangszeit begründet wurden. § 33 V 2 sagt sozusagen, dass das, was § 20 II 1 ausdrückt, auch für Verträge von vor 21.12.2012 gelten soll. Da wir aber einen Vertrag von 2020 haben, ist alleine § 20 II 1 maßgeblich.
 
Wir folgen jetzt mal deinem Weg... dann müsstest du aber doch zu einer Diskriminierung kommen wegen höherer Prämie wegen der Schwangerschaftsgeschichte hier ein Kommentar dazu:

Ich möchte dich weder bekehren noch von deinem Weg abbringen. :-) Ob ich richtig liege, kann ich auch erst sagen, wenn ich die Musterlösung sehe bzw. die korrigierte EA zurück kriege... Ich persönlich kann nur sagen, dass ich keinen Grund sehe, auf § 33 einzugehen. Wenn du hingegen gute Gründe dafür hast, musst du die ja nicht verwerfen. Und zu einer Diskriminierung durch die höhere Prämie aus Gründen die mit der Schwangerschaft zu tun habe, komme ich gerade über § 20 II 1.
 
Ich glaube fast wir gehen den gleichen weh nur das ich den 33 noch zusätzlich kurz in zwei Sätzen angekratzt habe.
mich muss nur auch ehrlich dazu gestehen hab bisher nur 5 1/2 Seiten voll muss glaub ich die Auslegung des 20 noch ein wenig erweitern. Aber im Ergebnis sind wir gleich ☺️.
 
Ich stehe gerade voll auf dem Schlauch... :confused:

Kann mir bitte jmd von euch § 20 II S 2 AGG näher erläutern?

Also wenn ich den lese, finde ich den für unseren Fall nicht einschlägig, da dort nur die Rede von Behinderung, Alter und sex. ID ist und das Merkmal Geschlecht nicht aufgenommen wurde.

Oder verstehe ich den falsch??

Vielen Dank schon mal :)
 
Ich stehe gerade voll auf dem Schlauch... :confused:

Kann mir bitte jmd von euch § 20 II S 2 AGG näher erläutern?

Also wenn ich den lese, finde ich den für unseren Fall nicht einschlägig, da dort nur die Rede von Behinderung, Alter und sex. ID ist und das Merkmal Geschlecht nicht aufgenommen wurde.

Oder verstehe ich den falsch??

Vielen Dank schon mal :)
Hi, du stehst doch gar nicht auf dem Schlauch. Wie du ganz richtig schreibst, ist § 20 II 2 bei uns nicht anwendbar, da dort das Merkmal Geschlecht nicht genannt wird. Hab ich kurz angesprochen und genau mit dem Argument in einem Satz verneint. Und dann die restlichen Absätze und Sätze von § 20 geprüft... z.B. § 20 II 1 passt ja bei uns...
 
Hi, du stehst doch gar nicht auf dem Schlauch. Wie du ganz richtig schreibst, ist § 20 II 2 bei uns nicht anwendbar, da dort das Merkmal Geschlecht nicht genannt wird. Hab ich kurz angesprochen und genau mit dem Argument in einem Satz verneint. Und dann die restlichen Absätze und Sätze von § 20 geprüft... z.B. § 20 II 1 passt ja bei uns...
Daaaanke :))

Ich glaube, ich habe mich zu viel mit dem Thema beschäftigt, dass ich schon an meinem Leseverständnis anfing zu zweifeln...

Ich war leicht irritiert.
 
Kein Problem ich kenn das. Bin auch jedesmal froh wenn ich die EAs abgeschickt habe und NICHT mehr darüber nachdenken kann, ob das so alles richtig ist und ich nichts übersehen habe, die richtigen Schwerpunkte gesetzt etc... Man fängt irgendwann an, sich selbst verrückt zu machen!
 
Da hast du zu 100 Prozent recht. :thumbsup:

Man will hier halt keine unnötigen Fehler machen, da man nur einmal die Chance hat, an der HA teilzunehmen..

Ich hoffe, dass wir alle die Erwartungen zufriedenstellend erfüllt haben. :allsmiles:
 
Eine Frage hätte ich noch, sollte man Art 3 III GG nun erwähnen oder nicht?

Oder vllt nur als Argumentation wenn überhaupt ?
 
Also ich hab den Art. 3 III GG nur an einer Stelle mal kurz erwähnt im Rahmen der Argumentation, mehr aber auch nicht. Also ich hab den jetzt nicht durchgeprüft oder so. Nur kurz angesprochen.

Bin echt mal gespannt, was die Musterlösung vorsieht bzgl. § 2 I AGG - Nr. 5 oder Nr. 8? Da scheiden sich ja auch hier im Forum ein bisschen die Geister. Ich finde, wirklich eindeutig kann man weder das eine noch das andere ausschließen. Fairerweise sollte der Lehrstuhl beides gelten lassen... Zumal es für die weitere Prüfung ja auch ohne jede Bedeutung ist, wie man sich entscheidet.
 
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