- Doktortitel
- Dr. med.
- Studiengang
- Erste Juristische Prüfung
Ich stell auf 2 I Nr 8, 19 I abso weit bin ich noch gar nicht...
was habt Ihr zu dem persönlichen Anwendungsbereich geschrieben ?
sachlich habe ich §§ 2 I Nr. 8 , 1 AGG, 19 I Nr. 8
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Ich stell auf 2 I Nr 8, 19 I abso weit bin ich noch gar nicht...
was habt Ihr zu dem persönlichen Anwendungsbereich geschrieben ?
sachlich habe ich §§ 2 I Nr. 8 , 1 AGG, 19 I Nr. 8
Wobei im Skript steht das es bei der AGG Prüfung von Gleichheitsverstössen gegen Art 3 nur um einen 2. Satz geht: (1) vorliegen einer ungleichbehandlung und (2) mögliche verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
Damit würd ich dir ungleichbehandlung in dem Verstoß gegen 2 I Nr. 8 und 19 I Nr. 2 sehen.
Das diskriminierungsmerkmak aus Art 3 Abs 3 - hab hier aber den ABS 2 mit eingebaut und auf die mögliche Eigenständigkeit des Art 3 Abs 2 verwiesen
Anwendungsbereich: § 2 I lit 5 od. 8 (bin mir hier noch nicht ganz schlüssig, eher 5) AGG i.V.m § 1 AGGWie kommst du darauf, dass Art. 3 GG zu prüfen ist? Der Bearbeitervermerk spricht ausdrücklich nur vom AGG und natürlich kann man in Ausnahmefällen von einer mittelbaren Drittwirkung ausgehen, aber die für die EA rechtlich relevanten Normen des AGG verweisen jetzt nicht darauf, dass Art. 3 GG heranzuziehen ist
Anwendungsbereich: § 2 I lit 5 od. 8 (bin mir hier noch nicht ganz schlüssig, eher 5) AGG i.V.m § 1 AGG
Diskriminierungsmerkmal: Geschlecht
und nach §19 I S2 AGG (Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot) Diskriminierung bzgl der privatrechtlichen Versicherung unzulässig.
Aber: § 20 AGG eröffnet eine unterschiedliche Behandlung. wenn ein sachlicher Grund vorliegt ist eine unterschiedliche Bahandlung erlaubt. Hier wird in der Lit und in der Kommissionsvorlage unteranderem auf die Versicherungsmathematische Risikobewertung abgestellt. Beispiel - Risiko darf und soll anders versichert werden dürfen i.S. von ungleiches ungleich zu behandeln.
Ich persönlich komme dann auf eine recht kurze AGG Pruefung die nicht den Umfang von 7-10 Seiten umfasst. Und als Endergebnis eine Diskriminierung ablehnt, da durch §20 sanktioniert.
Daher war mein Aufbau der, das bereits die Norm gegen Art 3 Abs 3 verstößt. Sowie verstoss gegen Abs 2 - Allgemeinformel des Art 3 Abs 1 aufgrund der lex spec habe ich dann nicht mehr geprüft.
§ 33 V AGG greift aber nur für Verträge, die vor dem 21.12.2012 begründet sind. In der EA wurden die Verträge Anfang Januar 2020 begründet.Wieso prüft ihr den 33 abs. 5 nicht?
Ich hab in Beck online ein Urteil gefunden wo 20 keine Rechtfertigung gibt. So dass eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegt.
Jetzt verstehe ich was du meinst... Aber § 33 V 2 AGG ist ja wortlautidentisch mit § 20 II 1 AGG. § 33 soll ja für Verträge Regelungen treffen, die in der Übergangszeit begründet wurden. § 33 V 2 sagt sozusagen, dass das, was § 20 II 1 ausdrückt, auch für Verträge von vor 21.12.2012 gelten soll. Da wir aber einen Vertrag von 2020 haben, ist alleine § 20 II 1 maßgeblich.Ich meinte auch eigentlich den 2. Satz und das die Anträge danach gestellt worden sind ist doch auch anzugeben das doch n Prüfpunkt den man angeben muss in der Rechtfertigung.
Ich möchte dich weder bekehren noch von deinem Weg abbringen.Wir folgen jetzt mal deinem Weg... dann müsstest du aber doch zu einer Diskriminierung kommen wegen höherer Prämie wegen der Schwangerschaftsgeschichte hier ein Kommentar dazu:
UB Hagen: Zugang zu lizenzierten Angeboten der Universitätsbibliothek Hagen
beck-online-beck-de.ub-proxy.fernuni-hagen.de
Hi, du stehst doch gar nicht auf dem Schlauch. Wie du ganz richtig schreibst, ist § 20 II 2 bei uns nicht anwendbar, da dort das Merkmal Geschlecht nicht genannt wird. Hab ich kurz angesprochen und genau mit dem Argument in einem Satz verneint. Und dann die restlichen Absätze und Sätze von § 20 geprüft... z.B. § 20 II 1 passt ja bei uns...Ich stehe gerade voll auf dem Schlauch...
Kann mir bitte jmd von euch § 20 II S 2 AGG näher erläutern?
Also wenn ich den lese, finde ich den für unseren Fall nicht einschlägig, da dort nur die Rede von Behinderung, Alter und sex. ID ist und das Merkmal Geschlecht nicht aufgenommen wurde.
Oder verstehe ich den falsch??
Vielen Dank schon mal :)
Daaaanke :))Hi, du stehst doch gar nicht auf dem Schlauch. Wie du ganz richtig schreibst, ist § 20 II 2 bei uns nicht anwendbar, da dort das Merkmal Geschlecht nicht genannt wird. Hab ich kurz angesprochen und genau mit dem Argument in einem Satz verneint. Und dann die restlichen Absätze und Sätze von § 20 geprüft... z.B. § 20 II 1 passt ja bei uns...