Einsendeaufgaben EA WS 17/18

Danke für das Einstellen des Urteils. Ich habe bisher meine Skizze nach dem Schema für die Anfechtungsklage im Skript aufgebaut. Ich denke das für die Beurteilung öffentlichrechtliche Streitigkeit ja der §45 der StVO heranzuziehen.
Mein Problem ist momentan das ich nicht sehe wie und wo ich den abgedruckten §2 StrWG L mit einbringen soll... hat den jemanden bereits bei der Thematik öffentlich rechtliche Streitigkeit mit eingebracht?
 
also m.E. ist das Thema Verkehrszeichen = Verwaltungsakt einer der Schwerpunkte, deswegen würde ich sagen auf jeden Fall darauf eingehen :cake:
 
:applause: :arbeit:

Hast du dir schon Gedanken gemacht wegen diesem §2 StrWG L?
 
Bis jetzt leider noch nicht aber bin auch noch am Anfang sobald ich was weiß schreibe ich :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo zusammen,
ich glaub ich steh gerad auf dem Schlauch, kann mir jemand helfen?
Ich hänge bei der Prüfung ob ein Vorverfahren erfolglos war...der Sachverhalt gibt keinen Hinweis auf ein vorverfahren und da es sich um ein fiktives Bundesland handelt kann ich auch nicht auf einen entsprechenden Gesetzestext zuruückgreifen.
Wie ist dieser Prüfungspunkt zu lösen?

Danke!
 
Sorry, hat sich schon erledigt. Hab die Lösung für mein kleines Problem gefunden :D
 
Ich finde bei der Zulässigkeit kommt man irgendwie so durch, aber bei der Begründetheit habe ich bei dem kurzen Sachverhalt echte Probleme...hat jemand einen kleinen Hinweis wo im Gesetz evtl etwas stehen müsste, dass darauf hinweist, dass das Beschildern eines schmalen, kaputten Radweges nicht gestattet ist? Sonst rutscht man da mit "Kein Hinweis im Sachverhalt" so durch und ist fertig :D
Und wie alle anderen auch suche ich noch eine Verwendung für das abgedruckte StrWG L
 
Super @Barnaby danke! Da kann man sich ja lang hangeln.
Wie lang werden eure voraussichtlich? Ich bin irgendwie sehr unsicher...
 
Hat denn jetzt jemand §2 StrWG L mit eingebracht?
Ich bin soweit fertig, habe das aber irgendwie nicht gebraucht :(
 
Also ich glaube ich haue den § 2 StrWG in den legitimen Zweck ein-->
Das in § 2 Abs. 2 Nr. 3 aufgezählte Zubehör erstreckt sich auf alle öffentlichen Straßen und kann demgemäß auch bei allen Straßen, die öffentlich sind, anfallen, und zwar immer dann, wenn es der Sicherheit des Straßenverkehrs oder dem Anliegerschutz dient.
(PdK SH L-12, StrWG § 2 Rn. 49-51, beck-online)...
Evtl. noch in die Ermächtigungsgrundlage als Definition öffentlicher Straßen... oder was meint ihr?
 
also mir geht das ähnlich wie euch mit §2.... ich habe mir überlegt ob ich das irgendwo bei der materiellen oder formellen Rechtmäßgkeit mit unterbringe.... bin mir da aber auch extrem unsicher....
ich finde auch das der SV extrem kurz ist...
@EKatja habe das auch überlegt, aber mir fehlen da irgendwie die Infos im Sachverhalt warum die Behörde da nun diese Radwegbenutzungspflicht verordnet... es gibt ja keinerlei Hinweise, das die Hagenstraße jetzt so viel Befahren und gefährlich ist und da schon 5 Radlfahrer übern Haufen gefahren wurden....
 
Ich habe noch eine andere Frage: wie seit ihr mit der Information umgegangen , dass die Behörde sich nie auf den Brief des R hin meldet? Dadurch das im Bearbeitervermerk ja steht, dass ein Widerspruchsverfahren nicht durch zu führen sei, ist das ja eigentlich eine Information die überflüssig ist, weil die Zulässigkeit der Klage ja nie am Vorverfahren scheitern kann und man dann den §75 VwGO hinsichtlich Untätigkeit gar nicht braucht... :durcheinander
 
glaube es liegt an der Uhrzeit :notebook: ziehe meine Frage zurück wegen dem §75 VwGO- den braucht man ja wegen der Klagefrist :victorious::down:
 
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