Einsendeaufgaben EA WS 19/20

Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
ECTS Credit Points
10 von 90
Hallo zusammen,

wer sitzt auch an der EA und hat Lust, sich auszutauschen?

VG
Steffi
 
Hey,

ich sitze derzeit auch an der EA und bin an einem Austausch interessiert, sobald ich mich eingearbeitet habe!

Gruß
Michelle
 
Meine bisherige Skizze zur Strafbarkeit des B:

A. Strafbarkeit wegen Mordes gemäß §§ 211 I, II StGB
I. Objektiver Tatbestand
1. Mensch getötet (+)
2. aber: B hat Gift nicht verabreicht, also mittelbare Täterschaft
gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB (hier hänge ich derzeit etwas fest, tendiere aber zur Befürwortung)
3. Tatbezogene Mordmerkmale der 2. Gruppe
a) Heimtücke
aa) Arglosigkeit (+)
bb) Wehrlosigkeit (+)
cc) Bewusstes Ausnutzen (+)
dd)Vertrauensbruch (-) aber unnötig
ee) Zwischenergebnis: Heimtücke (+)
4. Kausalität (+)
5. Objektive Zurechnung (+)
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz (+)
2. Täterbezogene Mordmerkmale der dritten Gruppe (+)
a) Habgier (-)
b) Niedrige Beweggründe (+)
III. Rechtswidrigkeit (+)
IV. Schuld (+)
V. Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB, weil L Werkzeug und nicht Mittäter ist

Momentan kämpfe ich noch mit der mittelbaren Täterschaft, vor allem weil der L später selbst Täter wird, sowie dem Rücktritt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Seid ihr alle schon fertig? Oder besteht noch Interesse an einem Austausch? Ich starte heute, nachdem ich IPR endlich fertig habe...
 
Seid ihr alle schon fertig? Oder besteht noch Interesse an einem Austausch? Ich starte heute, nachdem ich IPR endlich fertig habe...
Ich sitze auch noch immer an der EA und bin nach wie vor an einem Austausch interessiert.
 
Ich bin auch noch dabei - die EA ist aber so umfangreich, dass ich irgendwie zu gar nix komme...
 
Im Grunde prüfe ich die mittelbare Täterschaft und Anstiftung. Werde wohl auch die Beihilfe durch Überlassung bzw. Nichtrückforderung des Giftes prüfen.

Bei A dann Prüfung Unterlassungsdelikt.
 
Habt ihr die Tat in Tatkomplexe aufgeteilt? Also zB. vor der Vorstellung und während der Vorstellung?
 
Wie habt ihr denn die Garantenstellung des A beurteilt? Eigentlich muss er ja nicht eingreifen, von einem Arzt kann lt. Kommentar kein über 323c hinausgehendes Hilfeleisten verlangt werden, damit hätte er keine Garantenstellung, die ein Unterlassen iSv. § 13 strafbar werden lassen.
 
Ich hänge leider noch bei B, der Arzt kommt nachher dran.

Wie habt ihr denn durchgeprüft? Prüft ihr direkt die mittelbare Täterschaft? Da fliege ich eigentlich schon raus, weil L die objektiven Tatbestandsmerkmale ja erfüllt. Daher kein deliktisches Minus. Und Täter hinter dem Täter reduziert der Prof des Moduls auf absolute Ausnahmen. Sehe ich hier nicht.

Bei Anstiftung fliege ich beim Bestimmen der Handlung raus (Kommunikationstheorie (-).

Prüft ihr versuchten Totschlag? Wegen fehlender Kausalität Handlung - Erfolg?
 
Deshalb habe ich zwei Tatkomplexe gebildet. vor und während der Vorstellung - vor der Vorstellung hatte L noch keine Kenntnis, daher geht der Mordversuch in mittelbarer Täterschaft durch und man kann alle Probleme der Mordmerkmale, des Versuchs und des Rücktritts vom Versuch abhaken. Ohne Tatkomplexe wird das mMn. schwierig.
 
Wie habt ihr denn die Garantenstellung des A beurteilt? Eigentlich muss er ja nicht eingreifen, von einem Arzt kann lt. Kommentar kein über 323c hinausgehendes Hilfeleisten verlangt werden, damit hätte er keine Garantenstellung, die ein Unterlassen iSv. § 13 strafbar werden lassen.

Der Arzt hat nur bei seinen Patienten oder wenn er direkt aufgefordert wird, Hilfe zu leisten, eine Garantenstellung inne, deshalb lehne ich eine Strafbarkeit nach §13 auch ab.
 
Die Lösung über die Tatkomplexe vor und während der Vorstellung ist super. Tausend mal besser als meine Idee, alles in einem abzuhaken!

Was prüfst du dann im Punkt "während der Vorstellung"?

Habe mich jetzt vor lauter Verzweiflung in das Unterlassen eingearbeitet. Prüfe Totschlag durch Unterlassen und 323c. Garantenstellung Arzt lehne ich aus den gleichen Gründen wie mi.koe ab.
 
Deshalb habe ich zwei Tatkomplexe gebildet. vor und während der Vorstellung - vor der Vorstellung hatte L noch keine Kenntnis, daher geht der Mordversuch in mittelbarer Täterschaft durch und man kann alle Probleme der Mordmerkmale, des Versuchs und des Rücktritts vom Versuch abhaken. Ohne Tatkomplexe wird das mMn. schwierig.
Mit ist ehrlich gesagt, nicht ganz klar, was der Tatkomplex "Während der Vorstellung" für einen Sinn haben könnte. Soweit ich das sehe, hat sich während der Vorstellung nur der L (un der B, den man aber ohnehin einzeln prüft) strafbar gemacht.
 
Meiner Meinung nach stellt das alles ein Tatkomplex dar. Ich habe zuerst Mord in mittelbarer Täterschaft geprüft und verneint und bin dann zum versuchten Mord in mittelbarer Täterschaft übergegangen. Beim unmittelbaren Ansetzen muss man das Problem entscheiden, auf welchen Zeitpunkt man abstellt. Entweder auf die Handlung des Tatmittlers oder die Einwirkungshandlung des mittelbaren Täters.
 
Für die Prüfung, wann bei B bspw. noch Vorsatz besteht ist die Einteilung in Tatkomplexe einfacher (für mich), denn Vorsatz zum Töten der J hatte sie nur vor der Vorstellung und auch nur da kann ich z.B. Mordmerkmale prüfen - während der Vorstellung nicht mehr, was für die Prüfungen, die sich auf Geschehen, die mit L in Zusammenhang stehen, wichtig ist. Ich habe vorher nur den versuchten Mord in mittelbarer Täterschaft geprüft, während dann alle weiteren in Frage kommenden Straftatbestände - nochmals mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft, Beihilfe, Anstiftung, Totschlag durch Unterlassen, unterlassene Hilfeleistung. Das führt dazu, dass man vereinzelt TB doppelt prüft, aber dann auch sinnhaft.
 
Ich bin etwas verwirrt. Wo seht ihr den Versuch? Der scheitert bei mir bereits am Taterfolg, die J verstirbt doch?
Die mittelbare Täterschaft scheitert bei mir am Strafbarkeitsdefizit des L. Jetzt bin ich dazu geneigt versuchte mittelbare Täterschaft §§ 25 I Alt. 2, 22 StGB zu prüfen, aber ich bin mir nicht sicher ob so eine Konstellation existiert.
 
Daher zwei Tatkomplexe - ansonsten wird es schwierig, die ganzen Infos im SV vernünftig unterzubringen
 
Meiner Meinung nach stellt das alles ein Tatkomplex dar. Ich habe zuerst Mord in mittelbarer Täterschaft geprüft und verneint und bin dann zum versuchten Mord in mittelbarer Täterschaft übergegangen. Beim unmittelbaren Ansetzen muss man das Problem entscheiden, auf welchen Zeitpunkt man abstellt. Entweder auf die Handlung des Tatmittlers oder die Einwirkungshandlung des mittelbaren Täters.

Bist Du dann auch schon beim objektiven Tatbestand rausgeflogen, weil kein Strafbarkeitsdefizit des L vorliegt?
 
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