Einsendeaufgaben EA WS 19/20

Guten Morgen,
der Stoffumfang bezieht sich der Beschreibung nach auf KE2, ich fand aber auch KE3 (-> Ermessen) und KE5 (Beispiele zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage) sehr hilfreich...
VG
 
Tut sich hier noch jemand schwer eine passende Anspruchsgrundlage zu finden? Habe das Gefühl ich stehe aktuell etwas auf dem Schlauch...
 
Ich bin auch seit gestern daran und tue mich schwer. Der Bearbeitervermerk sagt ja, dass man nur die Statthaftigkeit im Rahmen der Zuverlässigkeit prüfen soll. Ich habe jetzt allerdings verschiedene Schematas gefunden. Bei den einen wird der Verwaltungsrechtsweg unter der Zulässigkeit geprüft, bei den anderern wird dieser vor der Zulässigkeit geprüft. Im SV haben wir allerdings nur den Hinweis, dass das Widerspruchsverfahren erfolglos durchgeführt wurde.
 
Die Ironie dieser Einsendearbeit liegt in dem Satz "ob der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann".:perfekt:
Während ich begründe, dass J dies nicht getan hat, frage ich mich, ob da nicht ein Esel dem anderen Langohr sagt. :ohyeah: :dead:
Ich bin auch seit gestern daran und tue mich schwer. Der Bearbeitervermerk sagt ja, dass man nur die Statthaftigkeit im Rahmen der Zuverlässigkeit prüfen soll. Ich habe jetzt allerdings verschiedene Schematas gefunden. Bei den einen wird der Verwaltungsrechtsweg unter der Zulässigkeit geprüft, bei den anderern wird dieser vor der Zulässigkeit geprüft. Im SV haben wir allerdings nur den Hinweis, dass das Widerspruchsverfahren erfolglos durchgeführt wurde.
Ich würde mich an das Schema in KE 5 S.61 halten.
 
Irgendwie hänge ich fest, bin bei der Klageart und weiß nicht so genau, wie ich damit umgehen soll. Die Verpflichtungsklage muss ja auch zum Ziel führen, aber da ja eine Bemessungsgrundlage herrscht, würde ich verneinen, dass ein positiver Bescheid durch VA erlassen werden kann.
 
Hallo zusammen, ich habe bis jetzt folgenden Aufbau. Vielleicht hilft es ja oder gibt mal den Startschuss für weitere Diskussionen und Verbesserungsvorschläge.

A. Zulässigkeit

I. Statthafte Klageart (vgl. § 88 VwGO)

1. Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO
J will nicht nur, die alleinige Kassation des Bescheides, sondern auch, dass die Gesamtprüfung für bestanden erklärt wird.
Anfechtungsklage daher (-)

2. Verpflichtungsklage, § 42 I Alt. 2 VwGO
Mit der Verpflichtungsklage begehrt der Kläger die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen VAs. Also prüfen ob der Bescheid über die Gesamtnote der Prüfung ein VA ist.
Qualität als VA (+)
Problem: positive Bescheidung durch das Gericht nicht möglich, da Prüfungssituation
Lösung: keine spruchreife, da Entscheidungsspielraum der Behörde, also Verpflichtungsklage in Form eines Bescheidungsurteils, § 113 V 2 VwGO

II. Zwischenergebnis der Zulässigkeit
Zulässigkeit (+)

B. Begründetheit
(hier komme ich ins trudeln; folgend mal ein Ansatz)
Die Klage des J ist begründet, wenn seine Prüfungsleistung (mündliche Prüfung) nicht ordnungsgemäß bewertet wurde und er dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Sache spruchreif = § 113 V 1 VwGO
Sache nicht spruchreif = § 113 V 2 VwGO (s.o)
Spruchreife richtet sich maßgeblich nach der Rechtsgrundlage

I. Rechtgrundlage
(auch hier mit Unsicherheit behaftet)
- § 2 I 3 LJAG iVm § 8 I LJAG
- Art. 12 I GG und Art. 3 I GG

1. Einschätzungsprägorative der Verwaltung
Herleitung warum der Behörde bei Prüfungsleistungen ein Beurteilungspielraum zukommt:
- es handelt sich um eine pädagogisch-wissenschaftliche Bewertung, dafür hat die Verwaltung größere Sachkunde und Erfahrung
- Prüfungssituation ist im nachhinein nicht mehr wiederholbar
- den Gerichten der für eine nachträgliche Korrektur notwendige Vergleich mit den Prüfungsleistungen anderer Kandidaten fehlt

2. Auf Beurteilungsfehler beschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit
Das ergibt sich dogmatisch aus Art. 19 IV GG. Überprüfbar sind dann folgende Beurteilungsfehler:
- schwere Verfahrensfehler
- Ausgehen von falschen Tatsachen
- Verstoß gegen allgemein anerkannte Beurteilungsgrundsätze (was immer die auch sind)
- sachfremde Erwägungen
- Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit
=> wenn Klage erfolgreich, hat der J nur Anspruch auf die Wiederholung der mündlichen Prüfung

II. Formelle Rechtmäßigkeit
Laut Angaben im Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für schwere Verfahrensfehler.
Formelle Rechtmäßigkeit (+)

III. Materielle Rechtmäßigkeit
(Bis hierhin bin ich jetzt gekommen. Einschlägig wäre für mich nur, dass die mündliche Prüfung gegen allgemein anerkannte Beurteilungsgrundsätze verstoßen könnte. Im Ergebnis würde ich das jedoch verneinen. Mir fehlt hier aber noch eine überzeugende Argumentation)

Ich hoffe, dass hilft dem einen oder anderen. Vielleicht ist hier auch jemand, der mir weiterhelfen kann. Ich bin mir generell unsicher, ob ich das bis jetzt alles richtig gemacht habe.
 
Hallo zusammen, ich habe bis jetzt folgenden Aufbau. Vielleicht hilft es ja oder gibt mal den Startschuss für weitere Diskussionen und Verbesserungsvorschläge.

A. Zulässigkeit

I. Statthafte Klageart (vgl. § 88 VwGO)

1. Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO (-)

2. Verpflichtungsklage, § 42 I Alt. 2 VwGO (+)
Verpflichtungsklage in Form eines Bescheidungsurteils, § 113 V 2 VwGO

II. Zwischenergebnis der Zulässigkeit
Zulässigkeit (+)

Da hab ich 100% übereinstimmung mit dir, das gibt doch Hoffnung. Hab nur die Befürchtung, dass ich zu wenig geschrieben hab. Hab alles in 1,75 Seiten abgehandelt. Habe jetzt mit der Begründetheit angefangen, wenn ich soweit bin, schreib ich wieder.
 
Dann bin ich ja beruhigt, dass ich nicht völlig auf der falschen Fährte bin. Die Begründetheit werde ich erst wohl am Wochenende machen. Poste meine Gedanken dann aber auch hier, wenn ich soweit bin.
 
Huhu!
Bei der formellen Rechtmäßigkeit habe ich eben noch angerissen, dass es vorab keine Anhörung gab, diese jedoch nachgeholt (Heilung) worden ist. §44,45,46, Positivkatalog, Negativkatalog,... etc.
Cheers
 
Hallo zusammen, ich habe bis jetzt folgenden Aufbau. Vielleicht hilft es ja oder gibt mal den Startschuss für weitere Diskussionen und Verbesserungsvorschläge.

A. Zulässigkeit

I. Statthafte Klageart (vgl. § 88 VwGO)

1. Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO
J will nicht nur, die alleinige Kassation des Bescheides, sondern auch, dass die Gesamtprüfung für bestanden erklärt wird.
Anfechtungsklage daher (-)

2. Verpflichtungsklage, § 42 I Alt. 2 VwGO
Mit der Verpflichtungsklage begehrt der Kläger die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen VAs. Also prüfen ob der Bescheid über die Gesamtnote der Prüfung ein VA ist.
Qualität als VA (+)
Problem: positive Bescheidung durch das Gericht nicht möglich, da Prüfungssituation
Lösung: keine spruchreife, da Entscheidungsspielraum der Behörde, also Verpflichtungsklage in Form eines Bescheidungsurteils, § 113 V 2 VwGO

II. Zwischenergebnis der Zulässigkeit
Zulässigkeit (+)

Die Ausführungen habe ich so im Grunde auch. Ist es aber nicht ggf. nötig, zuvor noch Ausführungen zur Eröffnung des Rechtsweges zum Verwaltungsgericht (40 VwGO) zu machen?
 
nAbend zusammen,

@SteffiN: Geht es bei der formellen Rechtmäßigkeit nicht eher darum, dass die mündliche Prüfung formell rechtmäßig abgelaufen ist (ordungsgemäßer Ablauf). Zudem wüsste ich nicht, wo im Sachverhalt die Anhörung nachgeholt worden ist.

@Corpser: Es gibt da, glaube ich, unterschiedliche Schemata bei der Verpflichtungsklage. Einmal wird die Eröffnung des Rechtsweges gesondert vorangestellt an die Zulässigkeit (also: A. Rechtsweg eröffnet; B. Zulässigkeit; C. Begründetheit). Ein anderes mal wird es innerhalb der Zulässigkeit geprüft (also: A. Zulässigkeit; I. Rechtsweg eröffnet; B. Begründetheit). Ich habe das jetzt aufgrund des Bearbeitungsvermerks nicht geprüft.

Die Begründetheit habe ich jetzt so aufgebaut:

B. Begründetheit

I. Rechtsgrundlage
§§ 2, 8 LJAG und allgemein Artt. 12, 3 GG

1. Einschätzungsprägorative der Verwaltung

2. Auf Beurteilungsfehler beschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit

II. Formelle Rechtmäßigkeit
J moniert, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß abgelaufen ist. Laut Sachverhalt lief aber alles formell richtig.
Formelle Rechtmäßigkeit (+)

III. Materielle Rechtmäßigkeit
Prüfen, ob die mündliche Prüfung materiell rechtmäßig war:

1. Ausgehen von falschen Tatsachen
P gibt kleinen Fall über Ladendiebstahl. Keine Anhaltspunkte im Sachverhalt.
Ausgehen von falschen Tatsachen (-)

2. Verstoß gegen allgemein anerkannte Beurteilungsgrundsätze
- subsumiere unter § 2 LJAG
- J soll objektive Tatbestandsmerkmale des Diebstahls prüfen und nicht nur benennen
- vorlesen der Norm widerspricht dem Leistungsumfang von § 2 LJAG
Damit: Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze (-)

3. Sachfremde Erwägungen
- hier könnte der "Witz" in die Beurteilung negativ mit eingeflossen sein
- davon kann nicht ausgegangen werden, da P noch mehrmals nachgefragt hatte, um den J auf die "richtige Spur" zu bringen
auch hier: sachfremde Erwägungen (-)

4. Zwischenergebnis
materielle Rechtmäßigkeit (+)

C. Gesamtergebnis
Klage des J zwar zulässig jedoch unbegründet, damit keine Aussicht auf Erfolg

Was sagt ihr dazu? Kann man das so machen oder hättet ihr andere Ideen...
 
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