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Ich würde mich an das Schema in KE 5 S.61 halten.Ich bin auch seit gestern daran und tue mich schwer. Der Bearbeitervermerk sagt ja, dass man nur die Statthaftigkeit im Rahmen der Zuverlässigkeit prüfen soll. Ich habe jetzt allerdings verschiedene Schematas gefunden. Bei den einen wird der Verwaltungsrechtsweg unter der Zulässigkeit geprüft, bei den anderern wird dieser vor der Zulässigkeit geprüft. Im SV haben wir allerdings nur den Hinweis, dass das Widerspruchsverfahren erfolglos durchgeführt wurde.
Hallo zusammen, ich habe bis jetzt folgenden Aufbau. Vielleicht hilft es ja oder gibt mal den Startschuss für weitere Diskussionen und Verbesserungsvorschläge.
A. Zulässigkeit
I. Statthafte Klageart (vgl. § 88 VwGO)
1. Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO (-)
2. Verpflichtungsklage, § 42 I Alt. 2 VwGO (+)
Verpflichtungsklage in Form eines Bescheidungsurteils, § 113 V 2 VwGO
II. Zwischenergebnis der Zulässigkeit
Zulässigkeit (+)
Hallo zusammen, ich habe bis jetzt folgenden Aufbau. Vielleicht hilft es ja oder gibt mal den Startschuss für weitere Diskussionen und Verbesserungsvorschläge.
A. Zulässigkeit
I. Statthafte Klageart (vgl. § 88 VwGO)
1. Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO
J will nicht nur, die alleinige Kassation des Bescheides, sondern auch, dass die Gesamtprüfung für bestanden erklärt wird.
Anfechtungsklage daher (-)
2. Verpflichtungsklage, § 42 I Alt. 2 VwGO
Mit der Verpflichtungsklage begehrt der Kläger die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen VAs. Also prüfen ob der Bescheid über die Gesamtnote der Prüfung ein VA ist.
Qualität als VA (+)
Problem: positive Bescheidung durch das Gericht nicht möglich, da Prüfungssituation
Lösung: keine spruchreife, da Entscheidungsspielraum der Behörde, also Verpflichtungsklage in Form eines Bescheidungsurteils, § 113 V 2 VwGO
II. Zwischenergebnis der Zulässigkeit
Zulässigkeit (+)