Einsendeaufgaben EA WS 2019/20

Hallo, ja ich

aber ich habe ehrlich gesagt noch nicht mit der EA angefangen, da ich auch die EAs in Rechtsgeschichte und MMS vorher noch habe
aber befasse mich ab Mittwoch damit und würde mich melden:)

Viele Grüße
Jessy
 
Hi,
ich habe heute mit der EA angefangen und würde mich auch gerne austauschen.
Ich bin mir unsicher, ob es sich um eine Rücknahme oder um einen Widerruf der Gaststättenerlaubnis handelt. Was habt ihr genommen?
LG
Stephanie
 
Hallo,

habe es diskutiert und es ist eine Rücknahme:

Nach Abs. 1 muß die Erlaubnis zurückgenommen werden, wenn und sobald nach ihrer Erteilung bekannt wird, daß bei dieser Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen, wenn also der die Rechtsfolge der Zurücknahme begründende Versagungsgrund bereits bestand (Alkoholerkrankung von Anfang an bestanden), aber der Behörde seinerzeit nicht bekannt war. Nach Abs. 2 muß die Erlaubnis widerrufen werden, wenn erst nach ihrer Erteilung Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 rechtfertigen würden, wenn also der die Rechtsfolge des Widerrufs begründende Versagungsgrund erst nachträglich, d. h. nach Erlaubniserteilung eingetreten ist. Liegen die Widerrufsgründe des Abs. 3 vor, steht der Widerruf im Ermessen der Behörden.

LG
 
Hi Reace,
ja das habe ich jetzt auch so gemacht :)
Ich tu mich noch ein bisschen schwer bezügliche Frage 1 und Frage 2. Denn die Frage 2 muss ja in das Gutachten der Frage 1 mit rein. Dann wiederhole ich ja alles in Frage 2 was ich bei der Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Erlaubnisurkunde schon geschrieben habe. Wie hast du das gelöst?
 
Sag mal wie prüft du die modifzierte Subjektstheorie, in den Unterlagen vom Lehrstuhl (in Moddle Klausurenbereich Schema Aufbau Anfechtungsklage) heißt es "wenn die streitentscheidene Norm ausschleßlich einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigt und verpflichtet" und gerade nicht "wenn die Norm öffentlich-rechtlicher Art ist". Ich muss mich doch an den Lehrstuhl halten oder?
 
Also ich habe beim Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs folgendes geschrieben:
"Mangels aufdrängende Sonderzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Streitgegenstand ist der Entzug der Gaststättenerlaubnis und Rückgabe der Erlaubniserteilung. Diese stellen hoheitlich regelnde Maßnahmen dar, die im Über-/Unterordnungsverhältnis ergangen sind. Zudem handelt es sich bei den streitentscheidenden Vorschriften um öffentlich rechtliche Normen aus der Gaststättenerlaubnis und der VwVfG, die einen Hoheitsträger einseitig verpflichten bzw. berechtigen.
Dies ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art, weil es insbesondere an der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit.
Schließlich greift keine abdrängende Sonderzuweisung, sodass der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet ist."
So hatte ich das in der Uni gelernt und immer angewendet und wurde mir nie angestrichen...
 
Genau den § 52 VwVfG habe ich auch geprüft. Aber eben bei der Frage 1 schon, denn es handelt sich doch um zwei VA und um eine objektive Klagehäufung. Do dass ich einmal auf die RMK der Rücknahme der Gaststättenerlaubnis eingehen und einmal auf die RMK der Rückforderung der Erlaubnisurkunde.
Oder hast du nur einen VA geprüft, also nur die RMK der Rücknahme der Gaststättenerlaubnis?
 
Hallo zusammen,

im Sachverhalt steht „Rex Guildo erhebt daraufhin Klage gegen den Entzug der Gaststättenerlaubnis beim zuständigen Verwaltungsgericht.“

Daher muss man meines Erachtens in Frage 1 nur auf die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Gaststättenerlaubnis eingehen. Die Klage richtete sich daher nur gegen den Entzug der Gaststättenerlaubnis. Ansonsten würde die Aufteilung in eine Frage 1 und Frage 2 auch nicht sinnvoll sein. Oder übersehe ich etwas?

Liebe Grüße

Jana
 
Ahhhh jaaaaa. Ihr habt vollkommen recht. Das hab ich irgendwie überlesen. Das hat mich so irritiert, weil die Aufteilung in Frage 1 und 2 dann keine Sinn gemacht hat.
Danke euch!!!
 
Ja das sind meine Ergebnisse:

1 c)d)
2b)d)
3 b)d)
4 c)
5 a)
6 a)b)c)
7 a)c)d)
8 b)c)d)
9 a)b)c)
10 b)
11 b)d)
12 a)
13 b)
14 a)c)
15 b)d)
16 a)c)
17 b)c)
18 a)c)
19 a)c)
20 a)
21 b)
22 c)d)

Was hast du?
 
ich hab nur bis 15 geschafft bisher
und da hab ich tatsächlich bei 1 und 2 unterschiedliche ergebnisse:
1 hab ich nur d
c da fängt der satz an mit "das öffentliche wirtschaftsrecht" ??

2 hab ich auch nur d
c finde ich so nicht?
 
Wo steht bei 1 c) er satz an mit "das öffentliche Wirtschaftsrecht"?
Bei 2 habe ich nicht c) sondern b und d.

Aber bei dem Rest bis 15 hast alles auch so?
 
@Stephanie1104 schau Dir die Fragen genau an. Bei 6, 8, 11 ... ist es genau umgekehrt, weil ein "nicht" in der Frage steht.
 
Danke @Aehzebaer. Hab ich total übersehen.

Also meine Antworten wären dann folgende:
1 c) d) --> das Wirtschaftsrecht besteht doch aus dem privaten und öffentlichen Recht. Oder sehe ich das falsch?
2 b) d)
3 b) d)
4 c)
5 a)
6 d)
7 a) c) d)
8 a)
9 a) b) c)
10 a) c)
11 a) c)
12 a)
13 b)
14 a) c)
15 a) c)
16 a) c)
17 b) c)
18 a) c)
19 a) c)
20 b) c) d)
21 b)
22 c) d)

ich hoffe jetzt stimmt alles?!
 
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