Also ich habe beim Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs folgendes geschrieben:
"Mangels aufdrängende Sonderzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Streitgegenstand ist der Entzug der Gaststättenerlaubnis und Rückgabe der Erlaubniserteilung. Diese stellen hoheitlich regelnde Maßnahmen dar, die im Über-/Unterordnungsverhältnis ergangen sind. Zudem handelt es sich bei den streitentscheidenden Vorschriften um öffentlich rechtliche Normen aus der Gaststättenerlaubnis und der VwVfG, die einen Hoheitsträger einseitig verpflichten bzw. berechtigen.
Dies ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art, weil es insbesondere an der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit.
Schließlich greift keine abdrängende Sonderzuweisung, sodass der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet ist."
So hatte ich das in der Uni gelernt und immer angewendet und wurde mir nie angestrichen...