Einsendeaufgaben EA WS 2020/21

Die EA ist ganz frisch online.

Ich habe mich noch nicht intensiv mit dem Skript beschäftigt, gibts ja auch erst online, aber spontan fallen mir folgende Problemkreise auf:

1. Erster Angriff gegen A: Liegt Vorsatz hinsichtlich der (gefährlichen) Körperverletzung vor? ("billigend in Kauf genommen") klingt schon mal nach dolus eventualis. 1. Skript.

2. Lag eine rechtfertigende Notwehr vor? "dessen Angriff hätte ausweichen können." 2. Skript.

3. Irrtum hinsichtlich der Absicht des G. 2. Skript. Wobei ich noch nicht wirklich weiß, an welcher Stelle Irrtum zu prüfen ist und welche Art hier vorliegen könnte.
 
Hallo @Wurstbrot
Punkte 1 und 2 habe ich ebenfalls so. Bei Punkt 3 habe ich bis jetzt auch noch keine richtige Lösung. Alle Irrtümer die ich rausgesucht habe passen nicht auf diesen Fall. Bist du da schon weitergekommen? Vielleicht soll es uns auch nur verwirren. Allerdings sehe ich sonst keine Probleme im SV... Erscheint mir dann auch zu einfach.
Hast du zum bedingten Vorsatz noch nähere Ausführungen gemacht oder den einfach bejaht? Ist ja eigentlich ziemlich offensichtlich oder?!
 
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Ich denke ein Schwerpunkt wird hier wohl auch sein, ob die Voraussetzungen der Notwehr vorlagen.

Im Sachverhalt hieß es ja, dass der R dem Angriff auch hätte ausweichen können (mildestes Mittel). Hier habe ich aber vom Bauchgefühl die Vermutung, dass es trotz der Ausweichmöglichkeit als milderes Mittel sicher einen weiteren, rechtfertigenden Umstand zugunsten des R geben muss.

Wenn du als körperlich Unterlegener mit einem Messer angegriffen wirst, kann es ja nicht in deiner Verantwortung des Angegriffenen liegen in der kurzen Zeitspanne nach dem mildesten Abwehrmittel abzuwägen, um dem Angreifer möglichst wenig Schaden zuzufügen. Hier kann man sicherlich einen kleinen Meinungsstreit aufmachen bei der Verhältnismäßigkeit.
 
Bei der Gebotenheit der Notwehr (beim Schlag mit dem Bierkrug gg A) habe ich nochdie verschiedenen Arten der Notwehr-Provokation angesprochen (Absichtsprovokation, Vorsatzprovokation, fahrlässige Provokation). Ich kam zu dem Ergebnis, dass fahrlässige Notwehrprovokation vorliegt, die sozialethisch zu beanstanden ist, und bei der ein eingeschränktes Notwehrrecht vorliegt. Die Umstände des Einzelfalls (tödliche Bedrohung durch Messerangriff, Hilferufe etc. nicht geeignet, muss sich nicht auf unsicheren Verteidigungserfolg einlassen) ergeben allerdings, dass der Schlag mit dem Bierkrug vom Notwehrrecht gedeckt ist. Deswegen fehlt die Rechtswidrigkeit mMn.
 
Bei der Gebotenheit der Notwehr (beim Schlag mit dem Bierkrug gg A) habe ich nochdie verschiedenen Arten der Notwehr-Provokation angesprochen (Absichtsprovokation, Vorsatzprovokation, fahrlässige Provokation). Ich kam zu dem Ergebnis, dass fahrlässige Notwehrprovokation vorliegt, die sozialethisch zu beanstanden ist, und bei der ein eingeschränktes Notwehrrecht vorliegt. Die Umstände des Einzelfalls (tödliche Bedrohung durch Messerangriff, Hilferufe etc. nicht geeignet, muss sich nicht auf unsicheren Verteidigungserfolg einlassen) ergeben allerdings, dass der Schlag mit dem Bierkrug vom Notwehrrecht gedeckt ist. Deswegen fehlt die Rechtswidrigkeit mMn.

Ich bin zu dem gleichen Ergebnis bekommen. Ich habe den Teil mit der Notwehr-Provokation nicht explizit so benannt, allerdings auch verargumentiert, dass der R das Handeln des A ein Stück weit mit zu verantworten hatte, da es mehr als üblich ist, dass man sich auf Partys und Tanzflächen auf engstem Raum schon mal auf den Füßen steht, daher eine höhere Toleranz geboten ist und nicht gleich verbal in die Vollen zu gehen hat.


Ich tue ich mir gerade noch beim nachfolgenden ETBI schwer. Der R hatte zwar gegenüber dem G eine Notwehrlage irrtümlich angenommen, aber irgendwie will ich ihn damit nicht durchkommen lassen. Es kann ja nicht sein, dass man bei einer körperlichen Auseinandersetzung jeden "Dazu Eilenden" gleich mit verkloppen kann ohne sich strafbar zu machen.

Nur wo baue ich das ein?
 
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Ich habe die Notwehrlage am fehlenden Angriff scheitern lassen. Bei den verschiedenen Schuldtheorien kam ich dann nach der eingeschränkten Schuldtheorie zu dem Ergebnis, dass vorsätzliche KV zu verneinen ist und habe dann die fahrlässige KV geprüft
 
Bei der Gebotenheit der Notwehr (beim Schlag mit dem Bierkrug gg A) habe ich nochdie verschiedenen Arten der Notwehr-Provokation angesprochen (Absichtsprovokation, Vorsatzprovokation, fahrlässige Provokation). Ich kam zu dem Ergebnis, dass fahrlässige Notwehrprovokation vorliegt, die sozialethisch zu beanstanden ist, und bei der ein eingeschränktes Notwehrrecht vorliegt. Die Umstände des Einzelfalls (tödliche Bedrohung durch Messerangriff, Hilferufe etc. nicht geeignet, muss sich nicht auf unsicheren Verteidigungserfolg einlassen) ergeben allerdings, dass der Schlag mit dem Bierkrug vom Notwehrrecht gedeckt ist. Deswegen fehlt die Rechtswidrigkeit mMn.

Ich habe das eigenlich genau so, aber irgendwie hänge ich immer noch an diesem Hinweis aus dem SV fest, dass er dem Angriff hätte ausweichen können... R hat den A ja zumindest unbeabsichtigt provoziert und dann kommt ja eigentlich diese Stufenfolge zum Einsatz, wenn ich mich richtig erinnere. Danach muss man ja zuerst Ausweichen, dann darf man auf Schutzwehr ausweichen und zuletzt auf Trutzwehr zurückgreifen. Schutzwehr erscheint mir in dem vorliegenden Fall auch nicht umsetzbar, aber ich frage mich, ob R dann schon bei dem Ausweichen aus dem Notwehrrecht rausfliegt.
Vom Gefühl her ist das auf jeden Fall eine gebotene Verteidigung, aber es hapert noch an der Begründung bei mir :)
 
Ich habe die Notwehrlage am fehlenden Angriff scheitern lassen. Bei den verschiedenen Schuldtheorien kam ich dann nach der eingeschränkten Schuldtheorie zu dem Ergebnis, dass vorsätzliche KV zu verneinen ist und habe dann die fahrlässige KV geprüft

Bezogen auf den G vermute ich? Beim A habe ich ja noch so argumentiert, dass die Umstände (auf jemanden zugehen mit gezogener Waffe) als unmittelbar bevorstehenden Angriff zu deuten seien und jede andere Deutung dieses Verhaltens ja lebensfremd wäre; auch wenn der A noch nicht zum Schlag/Stich ausgeholt habe.

Bei G fehlt das ja das Messer; allerdings kommt es ja beim ETBI nur darauf an, dass der R die Notwehrlage in seiner eigenen Vorstellung irrtümlich annimmt und nicht, dass diese auch tatsächlich vorliegt, oder verdrehe ich gerade irgendwas?
 
Ist Zuschlagen mit einem Gegenstand, kurz bevor der andere einen "erwischt" Schutz-, oder Trutzwehr? Ist Trutzwehr ein "Präventivangriff" bevor der andere etwas macht oder auch schon das Zuschlagen "im letzten Moment"?

Ich lese immer aggressive Verteidigung, aber was sagt das schon?
 
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