ea ws2223

ede

Ort
h
Hochschulabschluss
Diplom-Ökonom
Studiengang
Bachelor of Laws
ist hier jemand dran? bei der 1. ea finde ich die erste aufgabe machbar. bei der 2. bin ich dran.
 
Noch nicht ganz, aber ich werde mir die EA-1 vrs. heute mal ansehen.
 
bei der 2. aufgabe geht es um den wohnsitz. ich habe da 6 wohnsitzwechsel ermittelt. mir fällt nur nicht ein, wie ich sie guachterlich einsetze.
 
Ich versuche einfach die Auslandsaufenthalte und das Zimmer bei den Eltern unter den TBM des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland zu verbasteln, §§ 8,9 AO.

Wohnsitzwechsel aufgrund der Auslandstätigkeiten kann ich aber schon allein mangels Angaben zur Unterbringung des M (Wohnung?) nicht feststellen. Auch die kurze Dauer des Auslandsaufenthaltes spricht wohl dagegen.
 
also wenn ich den aufenthalt chronologisch ordne:
jan-apr wohnsitz
klamotten zu den eltern
mai - nov kurzfristige unterbrechungen 15 tage heuer, heuer, 15 tage barcelona, heuer, 1 monat rom, heuer
dez elternhaus, sein wesentlicher besitz vorort

5 monate in deutschland, 7 monate kurzzeitige unterbrechungen.
4 monate sind kein wohnstz, da m seine wohnung aufgeben wollte und das auch hat. jetzt kommen 6 monate auslandsaufenthalt, dann ist er wieder hier bei seinen eltern. wohnsitz wechsel ins elternhaus, wo seine klamotten lagen und er den schlüssel hatte und mit den eltern seinen aufenthalt im elternhaus vereinbarte = gewöhnlicher aufenthalt?

kurzfristige unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. ein schiff ist keine wohnung. und seine aufenthalte in barcelona und rom waren wohl aufenthalte zw. der heuer als musiker = schöpferische tätigkeit ist selbständige tätigkeit.
es gilt welteinkommen. m ist also unb. stpfl.

jetzt muss das ganze ins gutachten, nur wie?
erst wohnsitz (-)
dann gew.aufenth. (+)
 
Ich würde erstmal bisschen aufräumen und schauen ob überhaupt alles ins Gutachten gehört. Ich bin momentan noch bei der Prüfung der TBM des Wohnsitzes: 1) eigene Wohnung des M nicht mehr - 2) Zimmer im Elternhaus a) Wohnung, b) Innehaben, c) Beibehalten und Nutzen ....

Bzgl Tätigkeit: anheuern auf einem Schiff wird wohl als Arbeitsvertrag verstanden und musizieren kann man auch mit einem solchen ;-)
 
ich habe alle aufenthalte als abwesentheit gezählt.
die wohnung der eltern habe ich nicht als seine wohnung genommen sondern bei gew. aufenthalt erwähnt.
damit gew.aufenth. +
unb. steuerpfl. +
ich denke viel schreiben muss man nicht. habe für 2. gut zwei seiten verwendet.
 
schon die 2te begonnen?
ich habe verständnisproblem mit
"F zahlt dem Z einen Betrag in Höhe von 1.000 € dafür, dass Z den Mietvertrag nicht kündigt, sondern den Parkplatz im
Rahmen einer Untervermietung ihm überlässt." ws ist denn das für ein vertragsverhältis, dass ich zahle, damit der andere etwas nicht tut?
 
Natürlich nicht ;-). Ich hab aber mal schnell reingeschaut und denke der "Vertragsinhalt" ist eine Frage der Formulierung. Der Z erhält die 1.000 dafür, dass er den Parkplatz behält und damit an den F untervermieten kann.
 
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Vertrag hin oder her, gefragt wird doch ob eine einkommensteuerpflichtige Veräußerung im Sinne von § 23 Abs. 1 EStG vorliegt. Diese umfasst private Grundstückstücksverkäufe und den Verkauf von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen. Dafür müssen diese in einem bestimmten Zeitraum zuvor angeschafft worden sein, damit sich überhaupt erst ein möglicher zu versteuernder Veräußerungsgewinn bilanzieren lässt. Ich würde jetzt einfach einen EStG Kommentar nehmen und die einzelnen Merkmale durchprüfen. Das Ergebnis ist dann sicher negativ. Kein Grundstück, kein Wirtschaftsgut, und über eine zuvorige "Anschaffung" des Parkplatzes durch Z sagt der Fall auch nichts aus.
 
23 1 steht grundstücke und rechte mit verweiß zum bgb
f kauft von z das recht, dass z seinen mietvertrag nicht kündigt und an ihn vermietet
habe iSd § 23 I Nr. 1 Alt. 2 EStG iVm §§ 453 I 1, 433 I, 873 I Alt. 2 BGB +
 
Hmm, die Frage ist doch aber, wo du mit der Konstruktion "Rechtskauf" letztendlich hin möchtest. Und § 23 I 1 EStG umfasst doch lediglich "... Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. Darunter verstehe ich sowas wie dingliche Nutzungsrechte an Grundstücken und Gebäuden, aber kein wie auch immer erworbenes "Recht auf Untermiete".
 
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ich dachte die untermiete ist ein nutzungsrecht an grundstücken, wobei ja hier der nutzer z an nutzer f rechte verkauft, aber komm sagt:
Sonstige dingl. Rechte am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht wie Dienstbarkeiten einschließl. Nießbrauch,
Dauerwohnungsrecht nach § 31 WEG, Vorkaufsrecht, Reallasten, Hypotheken, Grund- und Rentenschulden fallen nicht unter Abs. 1
S. 1 Nr. 1
also ist die untermiete kein pers. geschäft nach § 23 I. da ja hier keine ander prüfung verlangt wird für 15 punkte, einfach verneinen ist lösung?
 
Der Z ist ja nicht Eigentümer des Parkplatzes, sondern nur Mieter. Er kann also allenfalls sein schuldrechtliches Mietrecht weiterveräußern.

Die 15P wird es für das Abklopfen der TBM des § 23 I EStG bezüglich der 1000 € Einnahme des Z geben. Da kann man sicher ein bisschen diskutieren, wie wir es hier auch tun.
 
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k fertig
I. 1. -
I. 2. a. +
I. 2. b. -
II. -
 
Ich hab jetzt auch mit angefangen.

Tendenz:
I. 1. eher +, Gewinnerziehlungsabsicht?, Glück/Fähigkeiten?, steigender Aufwand; siehe auch: BFH v. 16.9.2015 – X R 43/12, BStBl. II 2016, 48 m. Anm. Nöcker, FR 2016, 140; Ebner, NWB 2016, 1584.

I 2. a. eher -, da nicht regelmäßig und Weiterverkauf ohnehin mit Verlust
I 2. b. -

II. Noch gar keine Ahnung
 
bei I 1 habe ich prioblem aus dem onlinepoker eine gew. tätigkeit nach hgb zu schießen, deine ebnetverlinkung betrifft pokerturniere, im sv steht x spielt keine turniere sondern online das ist mehr liebhaberei als gewerbe
bei I 2 1 gehts aber um steuerpflichtiges veräußerungsgeschäft und nicht um steuerpflichtige einkunfte und die regelmäßigkeit hat hier keinen einfluss
der verlust ist unerheblich. est ist jahressteuer und dass x für 100 erworbenes für 75 veräußert ist pp.
hätte x im vorjahr einen verlust gehabt, greift verlustvortrag.
der unterschied der beträge ist bei ermittlung des gewinns relevant. das ist aber nach 4 i 1 estg, da hier keine bilanzen zu trage kommen, unerheblich. x hat im jahr einen verlust erwitschaftet, der nächhstes jahr abzugsfähig ist.
 
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Beim Pokern ist mE eher die Teilnahme am allg. wirt. verkehr ein Problem. Der Herr pokert ja nur mit kleinen Beträgen abseits der großen Bühne. der BGH stellt im Poker-Fall, den auch das Skript zitiert, aber gerade darauf ab, dass die Vergütung dafür erfolge, dass der Spieler seine Fähigkeiten öffentlich zur Schau stellt und dadurch Einnahmen erzielt. Für "strategisches" Glücksspiel im kleinen (wenn auch stetig wechselnden) Kreis gilt das gerade nicht.
 
ich habe schlich gewerbe des hgb geprüft. gewinnerziehlungsabsicht und wirt verkehr sind -
 
Wer abkürzen möchte, zu Aufgabe 1 gibt es ein Urteil, da steht alles drin.

Vielleicht braucht es die EA-2 auch nicht mehr, denn für die EA-1 sind die Ergebnisse da :-)
 

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  • 11_K_3030_15_E_G_Urteil_20210310.pdf
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