also wenn ich den aufenthalt chronologisch ordne:
jan-apr wohnsitz
klamotten zu den eltern
mai - nov kurzfristige unterbrechungen 15 tage heuer, heuer, 15 tage barcelona, heuer, 1 monat rom, heuer
dez elternhaus, sein wesentlicher besitz vorort
5 monate in deutschland, 7 monate kurzzeitige unterbrechungen.
4 monate sind kein wohnstz, da m seine wohnung aufgeben wollte und das auch hat. jetzt kommen 6 monate auslandsaufenthalt, dann ist er wieder hier bei seinen eltern. wohnsitz wechsel ins elternhaus, wo seine klamotten lagen und er den schlüssel hatte und mit den eltern seinen aufenthalt im elternhaus vereinbarte = gewöhnlicher aufenthalt?
kurzfristige unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. ein schiff ist keine wohnung. und seine aufenthalte in barcelona und rom waren wohl aufenthalte zw. der heuer als musiker = schöpferische tätigkeit ist selbständige tätigkeit.
es gilt welteinkommen. m ist also unb. stpfl.
jetzt muss das ganze ins gutachten, nur wie?
erst wohnsitz (-)
dann gew.aufenth. (+)