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Hallöchen! Möchte sich jemand über die aktuelle EA austauschen?
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Interessant, was es nicht alles gibt. Anders als im entschiedenen Fall ist das Blutbad in der EA aber noch nicht so lange her, dazu kommt das esoterische Gelaber von wegen natürlicher Aura. Daher soll hier hinsichtlich der Hinweispflicht des Verkäufers womöglich ein anderes Ergebnis gefunden werden. Man müsste zumindest darauf eingehen. Zudem könnte mE anstelle der Anfechtung auch ein Rücktritt wegen unbehebbaren Mangels erwogen werden, da die Eigenschaft konkret in den Vertrag aufgenommen wurde.Hier mal der echte Fall zur Offenbarungspflicht beim Immobilienkauf:
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Das „Horrorhaus“: Zum Umfang der Offenbarungspflicht beim Immobilienverkauf - Dr. jur. Jens Usebach LL.M │Rechtsanwalt & Fachanwalt │Kündigungsschutz & Arbeitsrecht
Das Landgericht Coburg hat am 06.10.2020 zum Aktenzeichen 11 O 92/20 die Klage auf Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages wegen behaupteter arglistiger Täuschung zurückgewiesen. Die Verkäuferin hatte die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass sich im verkauften Wohnanwesen mehr als 20...www.jura.cc
§ 833 BGB werde ich bei der Begründetheit der Widerklage prüfen. Abgrenzung § 833 S. 1 zu § 833 S. 2 als separate Anspruchsgrundlage. Ergebnis: § 833 S. 1 (Gefährdungshaftung) ist einschlägig.Zulässigkeit wäre ja ohnehin zu prüfen, und in der Begründetheit gibts auch andere Ansprüche (c. i. c., Tierhalterhaftung)...
Also ich wollte über die Anfechtung gehen aber den Mangel verneinen und dann die cic prüfen, hast du Lust deine Gliederung auszutauschen ?Interessant, was es nicht alles gibt. Anders als im entschiedenen Fall ist das Blutbad in der EA aber noch nicht so lange her, dazu kommt das esoterische Gelaber von wegen natürlicher Aura. Daher soll hier hinsichtlich der Hinweispflicht des Verkäufers womöglich ein anderes Ergebnis gefunden werden. Man müsste zumindest darauf eingehen. Zudem könnte mE anstelle der Anfechtung auch ein Rücktritt wegen unbehebbaren Mangels erwogen werden, da die Eigenschaft konkret in den Vertrag aufgenommen wurde.
Ist auch so eine generelle Frage:
Würdet ihr in ner Klausur, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, über die (bei Arglist ja nicht ausgeschlossene) Anfechtung oder über den Rücktritt gehen? Oder beides?
Wie wirst du das dann bei 437 Nr. 2 Aufbauen? Ich wollte ursprpnglich 437 Nr 2 verneinen und dann cic bejahen wegen Verletzung einer aufklärungspflichtIch denke, ich werde bei der Klage über § 437 Nr. 2 BGB und bei der Widerklage über § 833 S. 1 BGB gehen.
C.i.c werde ich nicht prüfen, da subsidiär.
Ich denke, ich werde bei der Klage über § 437 Nr. 2 BGB und bei der Widerklage über § 833 S. 1 BGB gehen.
C.i.c werde ich nicht prüfen, da subsidiär.
Bei der Klage werde ich auch über den Rücktritt wegen Sachmangels gehen. Dann ist die c. i. c. in der Tat subsidiär. Allerdings könnte man die Widerklage neben § 833 ebenfalls auf einen Anspruch aus c. i. c. stützen (wer seinen Hund schon zur Besichtigung (= Vertragsanbahnung) mitbringt, soll gefälligst auf ihn aufpassen)
Naja, so wie der Rücktritt wegen eines Sachmangels immer geprüft wird:
1. Rücktrittsgrund -> § 437 Nr. 2
a. Liegt ein Sachmangel vor? -> § 434
b. Hat der Verkäufer die Nacherfüllung trotz Verpflichtung nicht erbracht (§ 323) oder war die Nacherfüllung unmöglich (§ 326 V)
2. Rücktrittserklärung