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habe schon öfter gelesen dass der Suizid an sich kein Sachmangel iSd 434 darstellt, was ist dann bei dir der genaue Mangel ? Eine Beschaffenheitsvereinbarung ?
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§ 313 erscheint mir hier abwegig, dazu bräuchte es eine beiderseitige und für den Vertrag für jede Partei wesentliche Fehlvorstellung über die Eigenschaft als Mordhaus, was hier aber nicht vorliegt. Ich nehme einfach den Sachmangel an und hoffe auf das besteKommt man zum Ergebnis, dass kein Sachmangel vorliegt und eine Rückabwicklung über § 437 II Alt. 1 BGB nicht möglich ist, bleibt noch der § 313 II, III S. 1 BGB.
Hat das auch jemand geprüft?
Ich prüfe erst die Zulässigkeit und dann die Begründetheit. Oder worauf zielt die Frage ab?Wie geht ihr bei der Feststellungsklage vor bei Aufgabe 1?![]()
Könntest du mir da mal deinen Aufbau sagen? Ich verstehe das alles nicht, dachte nämlich dass die Feststellungsklage subsidiär istIch prüfe erst die Zulässigkeit und dann die Begründetheit. Oder worauf zielt die Frage ab?
Same here!Könntest du mir da mal deinen Aufbau sagen? Ich verstehe das alles nicht, dachte nämlich dass die Feststellungsklage subsidiär ist![]()
Das schließt sich doch nicht aus. Es werden von K zwei Klageanträge gestellt:Same here!
Ehrlich gesagt hätte ich die Leistungsklage geprüft.
Hello, ich habe es genau wie du gemacht Zulässigkeit LK, Zulässigkeit FK und würde dann auf die Klagehäufung eingehen und dann jeweils die Begründetheit.Hallo alle zusammen, ich wollt mich auch einmal vorstellen bzw. einbringen, ich schreibe ebenfalls die EA. Ich würde die beiden Ansprüche nacheinander prüfen also erst Zulässigkeit der Leistungsklage und dann Zulässigkeit der Feststellungsklage und dann jeweils die Begründetheiten. Frag mich, ob das dann eine Klagehäufung ist, die man Zulässigkeiten und Begründetheiten erwähnen sollte?
Dann hänge ich am Gerichtsstand, meiner Ansicht nach ist der ausschliessliche Gerichtsstand des §24ZPO nicht einschlägig, könnte man möglicherweise den §29 ZPO heranziehen? denn sonst würde die Klage ja schon an der örtlicehn Zuständigkeit scheitern.
Hallo zusammen,Hello, ich habe es genau wie du gemacht Zulässigkeit LK, Zulässigkeit FK und würde dann auf die Klagehäufung eingehen und dann jeweils die Begründetheit.
Der 24 ZPO ist nicht einschlägig dieser gilt meines Erachtens nur für Ansprüche "aus dem Eigentum" wie bspw. 985, 888, 894 etc..)
Ich bin auch über den 29 ZPO gegangen - Beim Rückgewährschuldverhältniss ist Erfüllungsort der Ort des Grundstücks.
Nachdem ich jetzt mal den Bearbeitervermerk richtig gelesen habe, habe ich festgestellt, dass eine Anfechtung ohnehin nicht zu prüfen ist, weil Ansprüche aus Bereicherungsrecht ausgeschlossen sein sollen. Dann kann man die Erklärung taktisch ja nur noch als Rücktritt auslegen.Ich denke das es im Ergebnis aufs selbe hinauskommt, aber nur aus Interesse, wie legt ihr Ks Willen in Bezug auf die Rückabwicklung aus. Ist es eine Anfechtung des Vertrags oder ein Rücktritt? Ein Rücktritt ist denke ich sauberer zu prüfen.
Weils extra in den Vertrag aufgenommen wurde, wäre ich zu einer subjektiven, weil Vertragsbestandteil gewordenen, Anforderung gekommen (wohl auch 434 II Nr. 2). Ein objektiver Mangel muss dann nicht mehr vorliegen (Umkehrschluss aus § 434 I, weil nur mangelfrei, wenn alle Anforderungen erfüllt sind), den hätte ich hier auch nicht unbedingt gesehen.Ich hab die Erklärung auch als Rücktrittserklärung ausgelegt. Aktuell hänge ich jedoch an andere Stelle.
Welchen Sachmangel nehmt ihr an?
Ich tendiere bei den subj. Anforderungen zu § 434 II S.1 Nr. 2, schwanke jedoch bei den obj. Anforderungen zwischen - 434 III S. 1 Nr. 1 / 434 III S.1 Nr. 2 a oder 434 III S.1 Nr. 2 b ...
Vielleicht mache ich daraus aber auch ein zu großes Thema - geht in dem Modul ja schließlich um ZPO :)
Ja, aber man könnte die Anfechtung ja auch inzident prüfen, dann wäre ja gar kein Kaufvertrag entstanden, aber ich denke sauberer wird es, wenn man viellicht kurz diskutiert warum es eine Rücktritts und keine Anfechtungserklärung ist, und dann weiter den Rücktritt prüft.Nachdem ich jetzt mal den Bearbeitervermerk richtig gelesen habe, habe ich festgestellt, dass eine Anfechtung ohnehin nicht zu prüfen ist, weil Ansprüche aus Bereicherungsrecht ausgeschlossen sein sollen. Dann kann man die Erklärung taktisch ja nur noch als Rücktritt auslegen.
Ich hab die Erklärung auch als Rücktrittserklärung ausgelegt. Aktuell hänge ich jedoch an andere Stelle.
Welchen Sachmangel nehmt ihr an?
Ich tendiere bei den subj. Anforderungen zu § 434 II S.1 Nr. 2, schwanke jedoch bei den obj. Anforderungen zwischen - 434 III S. 1 Nr. 1 / 434 III S.1 Nr. 2 a oder 434 III S.1 Nr. 2 b ...
Vielleicht mache ich daraus aber auch ein zu großes Thema - geht in dem Modul ja schließlich um ZPO :)
die subjektiven Anforderungen aus § 434 II S.1 Nr. 2 sehe ich auf jeden Fall als erfüllt an, wobei die subjektiven und objektiven ja auch neben einander stehen können, sofern du Argumente siehst, die auch einen objektiven Mangel erkennen, stärkt das ja nur die Position.