- Hochschulabschluss
- Bachelor of Laws
- Studiengang
- Erste Juristische Prüfung
- 2. Studiengang
- Master of Laws
- ECTS Credit Points
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Wer schreibt denn noch die zweite ZPO Einsendearbeit und hat Lust sich auszutauschen?
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Habe mir heute die Musterlösung zur ersten EA angeschaut und werde die zweite EA zur Sicherheit auch mitschreiben.Wer schreibt denn noch die zweite ZPO Einsendearbeit und hat Lust sich auszutauschen?
Eine auf Herausgabe gerichtete Klage dürfte wohl wegen eines aus dem Kaufvertrag bestehenden Besitzrechts des Käufers sowie wegen § 449 II offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Ein Rücktritt wurde nicht erklärt. Der kann wirtschaftlich für den Verkäufer auch ungünstig sein, nämlich dann, wenn die Wertminderung der zurückzugebenden Sache größer ist als die vom Käufer herauszugebenden Nutzungen.Habe mir heute die Musterlösung zur ersten EA angeschaut und werde die zweite EA zur Sicherheit auch mitschreiben.
Bin aber noch nicht mit dem zweiten Skript durch und sortiere noch den Sachverhalt der 2. EA.
G lässt ihren eigenen Thermomix pfänden und versteigern, warum macht sie das?
Sie hätte doch einfach auf Herausgabe klagen können.
Und wie baust du das ins Gutachten ein?Ich hab mich unterdessen gefragt, ob das nicht schon eine Form von Schleichwerbung sein koennte.
Ich habe mich auch gefragt was mir der Satz sagen soll. Bin aber bei dem Rechtschutzbedürfnis davon ausgegangen, dass es noch nicht zur Verwertung gekommen ist, die Vollstreckungsmaßnahme also noch nicht beendet ist, so dass das Rechtsschutzbedürfnis der E besteht. Argementiert jemand hier anders?Die Erinnerung prüfe ich auch. Frage mich, ob man irgendeinen anderen Rechtsbehelf negativ abgrenzen sollte, aber irgendwie ist alles andere so fernliegend. Man wird sicher zur Erinnerungsbefugnis ein paar Worte verlieren müssen, weil E nicht Titelschuldnerin ist. Außerdem frage ich mich, was der Satz "G meint, nach der erfolgten Versteigerung sei es jedenfalls zu spät für solche Beschwerden." mir sagen soll. Soll ich aus dieser Aussage schließen, dass das Teil tatsächlich schon versteigert wurde? Das könnte dann beim Rechtsschutzbedürfnis problematisch werden. Bei der Begründetheit prüfe ich auf jeden Fall § 809 und § 811 genauer, wobei es wegen § 811 II am Ende gar nicht mehr drauf ankommt, ob ein Thermomix zu einer "bescheidenen Lebensführung" gehört (offenbar werden solche Teile tatsächlich gepfändet und versteigert: Obergerichtsvollzieher versteigert Thermomix | Amtsgericht Bad Iburg)
Ich komme zu dem Ergebnis, dass die Vollstreckungserinnerung der E zwar zulässig aber wegen § 811 II unbegründet ist. Sie kommt also nicht damit durch.Hallo zusammen,
was ich nicht verstehe ist, wieso die Vollstreckungserinnerung überhaupt durchkommt. Wieso scheidet diese nicht nach § 739 ZPO i.V.m. § 1362 BGB aus?
Ist es vielleicht, weil § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB die E gleichzeitig als Schuldnerin "verpflichtet", wonach diese dann ebenfalls gleichzeitig nach § 808 ZPO als Schuldnerin betroffen ist, sodass sie sich auf § 811 ZPO berufen kann?
Oder habt ihr das anders gelöst?