Einsendeaufgaben EA1 SS16 - Frage zur Form des Rechtsgutachtens

Hochschulabschluss
Bachelor of Arts
Studiengang
M.Sc. Wirtschaftswissenschaft
ECTS Credit Points
120 von 120
Hallo allerseits,

zurzeit sitze ich an der EA1. Die Frage lautet: "Besteht ein Anspruch der Z-GmbH oder des M auf Rückzahlung der 10.000 € Mehrkosten an die Z-GmbH gegen die Y-AG?"
Da die Fragestellung in Gutachtenform gelöst werden soll, stellt sich mir hier die folgende Frage: Kann ich den Obersatz für beide der potentiellen "Kläger" aufstellen oder muss ich zwei bilden und dann in einem Block durchprüfen ob die Z-GmbH einen Anspruch hat und in einem weiteren ob der Gesellschafter M einen Anspruch darauf hat, dass die Z-GmbH das Geld von der Y-AG bekommt?

Das "oder" in der Fragestellung verwirrt mich an dieser Stelle leider etwas.

Ich danke schon mal :)
 
Niemand beherrscht den Gutachtenstil?
 
Ich würde zwei bilden, alles in einem wird unübersichtlich.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe noch eine Frage, auf die mich ein befreundeter Jurastudent gestoßen hat: Muss ein Inhaltsverzeichnis erstellt werden bzw. müssen die einzelnen Absätze nummeriert oder beschriftet werden? Er meint, bei ihnen in der Uni sei das Standard. In den "Hinweisen zur Anfertigung von Einsendearbeiten, Hausarbeiten und Klausuren im Zivilrecht" konnte ich (auf die Schnelle) nichts dazu finden.
 
Ich habe bisher für keine EA eine Gliederung erstellt und das wurde auch noch nie bemängelt. Eine Gliederung ist auch erst bei umfangreicheren Arbeiten wie einer Hausarbeit oder Abschlussarbeit sinnvoll. Trotzdem solltest du sinnvoll Zwischenüberschriften bilden und diese auch nummerieren. Das ist auch in Klausuren üblich, falls du welche schreiben solltest.
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke, das war ein wichtiger Tipp!
 
@Schnecke Ich kannte bisher nur die Hinweise zum Erstellen der EA (die PDF-Datei) von Prof. Wackerabarth. Danke schon mal für den Link. Einige Formfragen konnte ich mir damit schon beantworten. :)
 
Noch ein schneller Nachtrag (sorry für den Doppelpost, aber sonst habe ich heute keine Ruhe mehr): Abgabetermin ist Dienstag (17.05.), d.h. wenn ich am Dienstag abgeschicke und der Poststempel von Dienstag drauf ist, ist es immernoch pünktlich, oder?
 
Ja, seit einigen Semestern gilt das Datum des Poststempels. Siehe auch Studien- und Prüfungsinfo Nr 1 ReWi SS 2016 S. 32 oben (Heftseitenzählung).
 
Ist es eurer Meinung nach möglich, für die Prüfung es Anspruchs des M gegen die Y-AG § 47 (4) S. 2 GmbHG als Anspruchsgrundlage zu nutzen? Ich habe es gemacht, da mir keine andere Regelung einfiele, die ich in dem Fall heranziehen könnte. Letztendlich wurden ja die sich aus § 47 (4) S. 2 GmbHG ergebenden Rechte des M missachtet, was das Geschäft (schwebend?) unwirksam macht. Daher ist dies meine Prüfungsgrundlage. Was haltet ihr davon?
 
Ich kenne deinen Fall nicht. Aber § 136 I AktG enthält eine Parallelregelung zu § 47 IV GmbhG. Anspruchsgrundlagen sind beide nicht.
 
Ich habe gerade die Lösungsskizze angeguckt und gemerkt, dass ich teilweise andere Ansätze verfolgt habe. Wie streng ist der Lehrstuhl denn da? Möchte er unbedingt genau das angesprochen haben, was auch er untersucht hat oder sind andere Lösungswege ebenfalls in Ordnung?
Bspw. habe ich seine Prüfung der §§ 302, 303, 311 und 317 AktG, die zu einem negativen Ergebnis (sprich: Die Paragraphen sind entweder nicht anwendbar oder führen zu keinem Anspruch) geführt hat, gar nicht durchgeführt (wäre ich auch nicht drauf gekommen) und gleich § 280 BGB i. V. m. Treuepflicht geprüft, was er danach tat.
Außerdem habe ich bei seiner 2. Frage einen komplett anderen Ansatz verfolgt (er hat auf Sittenwidrigkeit gem. 826 BGB geprüft und den Anspruch im Ergebnis dann verneint).

Und: Wie lange braucht der Lehrstuhl denn normalerweise so mit der Beurteilung der EAs?
 
Andere Lösungswege werden bei einer ordentlichen Korrektur akzeptiert. Unvollständigkeiten werden bei der Bewertung natürlich ebenfalls berücksichtigt.

Letztlich hängt das Ergebnis am Ende von vielen Faktoren ab. Da kann man dir auch ohne Kenntnis des Falles keine Einschätzung geben.

Die Korrekturdauer ist ganz unterschiedlich, selbst beim selben Lehrstuhl kann es in einem Fall schnell gehen und im nächsten lange dauern. Mit dem Lehrstuhl, der deine EA betreut, habe ich keine Erfahrungen.
 
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