Einsendeaufgaben EA1 WS 18/19

Studiengang
Bachelor of Laws
Hallo ihr lieben,
schreibt hier noch jemand in diesem Semester die EAs?
Würde mich freuen, wenn man sich über das grobe Ganze austauschen könnte!
Viele Grüße
Sarah
 
Hey,
ich schreibe auch dieses Semester. Die EA habe ich mir schon angeguckt, bin aber noch mit dem Durcharbeiten des Skriptes beschäftigt.

LG
Marion
 
Hi,
bin auch dabei!

Meine Überlegung: Da der Anspruch des M "außervertraglich" ist, ist an das Recht des Lageortes anzuknüpfen! Im Ergebnis also: dänisches Recht.
Das ist mein Ergebnis! Natürlich muss ich dieses noch auf 6-8 Seiten ausbreiten! ;)

Was denkt ihr?
 
Was mich hier am meisten stört ist, dass Rom II VO nicht anwendbar ist, weil es Dänemark ausschließt!

Ich glaube, dass hier ein Hilfsgutachten auch erwünscht ist!
 
Ich bin über Art. 3 (glaube ich) bei rom II geblieben, da ein Staat Mitgliedsstaat ist und deswegen auch in Bezug auf Dänemark angewandt wird... lasse mich aber auch gern eines besseren belehren!


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Richtig - sofern nicht ein dänisches Gericht befasst ist, sondern ein deutsches ist ohne Probleme auch Rom II-VO / dänisches Recht anwendbar! (Hab leider die Aufgabe nicht, da ich die Klausur schon letztes Jahr geschrieben hab...)
 
Tjaaaa und das ist hier die große Frage, da aber nicht anderweitiges in der Aufgabe steht, gehe ich vom deutschen Gericht aus ;)


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kein Bearbeitervermerk: "aus Sicht eines deutschen Richters"? ...ungewöhnlich... aber Fallfrage lautet doch, welches Recht? Oder?
 
Nein, im Bearbeitervermerk steht nichts davon, vor welchem Gericht wir sind...

Die Fallfrage lautet nur nach dem anwendbaren Recht für de Aufrechnung!

Daher bin ich vom deutschen Gericht ausgegangen...


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Hi,
meine Überlegung ist gerade, ob ihr nicht 2 verschiedene Sachverhalte "untersucht"? Ich würde jetzt zum Einen den Mietvertrag über die Ferienimmobilie in Dänemark prüfen (Rechtswahl: dänisches Recht) und dann die Beschädigung des Wagens des Mieters in Dänemark durch den Vermieter. Und dann dachte ich an die Prüfung der Aufrechnung (ob die Forderungen überhaupt aufgerechnet werden können) und wenn ja, nach welchem Recht bzw. bei nein dann hilfsgutachterlich.
Derzeit bin ich aber noch völlig ahnungslos und für jeden Rat dankbar.
LG
 
Naja die Fallfrage bezieht sich auf das Recht der Aufrechnung... und gemäß Art 17 Rom I unterliegt die Aufrechnung dem Recht, dem auch die Forderung unterliegt gegen die aufgerechnet wird (was bei uns die Sachbeschädigung ist)... daher bin ich auf den Mietvertrag nur über die rechtswahl kurz eingegangen [emoji848]


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Ja so ähnlich habe ich mir das gedacht. Ich wollte auch kurz auf den Mietvertrag eingehen. Dann auf die Sachbeschädigung und darüber dann auf die Aufrechnung.
Zu überlegen wäre ja auch noch ob man auch etwas dazu schreibt dass die Forderungen nicht aus dem selben Sachverhalt stammen (ob diese dann überhaupt aufgerechnet werden können). Oder ist das dann schon zuviel, endet die Aufgabe wirklich nur damit welches Recht anwendbar ist, nicht mehr ob das jeweilige Recht die Aufrechnung zulässt? [emoji848]


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Also bei der räumlichen Anwendbarkeit bin ich nach Art. 1 I Rom II-VO gegangen (loi uniforme)! Da reicht schon der Bezug zu irgendeinem Staat!

Den Mietvertrag werde ich innerhalb der Rechtswahl kurz ansprechen! Ob eine konkludente Einigung deswegen angenommen werden kann.

Weil ihr hier über Sachbeschädigung redet?! Geht ihr hier nicht nach 823 I bzw. 823 II iVm 303 StGB?? Und dann dachte ich an 393 BGB!
 
Hallo OezkanAydn,
also ich dachte auch an den 823 StGB. Mit meiner Frage ob das jeweilige Recht die Aufrechnung zulässt habe ich an den 393 BGB gedacht. Ich bin unsicher ob wir die Zulässigkeit der Aufrechnung aber überhaupt noch prüfen müssen. Es ist ja nur danach gefragt nach welchem Recht sich die Aufrechnung bemisst, nicht was das Recht aussagt (zulässig oder nicht). :dejection:
 
So sehe ich das auch! Ich werde nicht mehr prüfen, ob die Aufrechnung zulässig ist... da sich das im Endeffekt ja auch nach dänischem recht bemessen würde, wäre ich hier garnicht aufs bgb gekommen [emoji848]


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Ich muss euch beiden da natürlich Recht geben!
Aber der Sachverhalt hat hier viel zu viel an Informationen als das mit der Zulässigkeit Schluss sein soll, finde ich.
 
Ich bin jetzt soweit, dass ich nach Art. 4 I Rom II-VO dänisches Recht anwenden lasse (Unproblematisch Tatortprinzip)!

Jedoch glaube ich wirklich, dass hier wohl ein Hilfsgutachten erwünscht ist!
 
Und dann willst du als hilfsgutachten die Zulässigkeit der Aufrechnung nach deutschem Recht prüfen oder wie? [emoji848]


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Ein Hilfsgutachten ist erwünscht, gehe ich zumindest von aus da unter dem Sachverhalt steht ("evtl. hilfsgutachterlich"). Aber was willst Du denn hilfsgutachterlich prüfen? Ob eine Aufrechnung zulässig ist? Stehe im Moment bisschen auf dem Schlauch ehrlich gesagt. Ich würde, wie Sarah_Berlin, auch auf das dänische Recht kommen. Die Zulässigkeit der Aufrechnung würde ich dann aber nicht mehr prüfen.
 
Das „ggf. Hilfsgutachterlich“ steht aber immer unter den eas... ich wäre nach der Erkenntnis, das dänisches recht Anwendung findet, eig durch ...


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