Einsendeaufgaben EA2 WS 2017/2018

Also ich habe wie folgt geprüft:

OHG als Anspruchsgegner
Wirksamer Kaufvertrag
Vertretung
Eigene WE
Im Namen der OHG
Mit Vertretungsmacht
Prinzip der Einzelvertretung
Abweichende Regelung im Gesellschaftsvetrag
Ausscheiden des D
Ergänzende Auslegung der Vertretumgsregelung
15 HGB
Voraussetzungen
Eintragungspflichtige Tatsache
Guter Glaube des M
Rechtsfolge
Ergebnis

Ob die reihenfolge so "richtig" ist kann ich nicht sagen. Wie sieht die prüfung bei Euch aus, habe ich evtl. was verfessen? Sind insgesamt 4,5 Seiten für Fall 2.
LG






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Also ich verstehe gerade nicht so wirklich, warum §15 HGB hier überhaupt noch angeprüft werden sollte. Auch beim BeckOK zum HGB verlieren die kein Wort darüber, weil ja auch schlicht der C hier mangels Genehmigung durch A und B als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, und somit er selbst nach §179 BGB haftet, und halt nicht die OHG, an die sich der M hält
 
Also ich verstehe gerade nicht so wirklich, warum §15 HGB hier überhaupt noch angeprüft werden sollte. Auch beim BeckOK zum HGB verlieren die kein Wort darüber, weil ja auch schlicht der C hier mangels Genehmigung durch A und B als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, und somit er selbst nach §179 BGB haftet, und halt nicht die OHG, an die sich der M hält
Kann es sein dass Nachrichten von dir hier gelöscht sind? Irgendwie sehe ich nicht mehr alle. [emoji848]

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Ja die von gestern waren sinnlos, nachdem ich mich jetzt nochmal rangesetzt habe, und deren Löschung führt auch nicht dazu, dass man den Gedankenfluss hier nicht nachvollziehen könnte. ;-)
Was sagst du denn jetzt zu meinem Post von gerade?
 
Ich bin in dem Punkt "ergänzende Auslegung" zum Schluss gekommen, dass C nur in Gesamtvertretung handeln darf. Dann prüfe ich ob sich etwas anderes aus 15 HGB ergibt weil die neue Vertretungsregelung nicht eingetragen wurde. Dadurch könnte sich zu Gunsten von M ergeben, dass der Kaufvertrag doch wirksam ist.

Ob das sinnvoll und/oder stimmt kann ich nicht sagen. Für mich ist die Prüfung so sinnvoll.
LG

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Ja gut, aber wenn du sagst, die neue wurde nicht eingetragen, gilt ja nach §15 I HGB die alte Regelung weiter, nach der ja gerade auch das erste Ergebnis, nämlich dass c nur in Gesamtvertretung hätte handeln können, rauskommt. Checke ich nicht so wirklich :/ Zwar hast du den §15 I HGB damit dann abgedeckt, aber ich glaube, das muss man hier halt echt nicht. Keine Ahnung :D
 
Habe das jetzt relativ kurz in 2-3 Sätzen abgehandelt, dass § 15 I HGB hier nicht in Betracht kommt. Ist mir jetzt auch echt nicht mehr so wichtig... aufgrund des ersten Teils und dem überwiegend gut bearbeiteten zweiten Teil wird das schon hinhauen.

Zu den ungeschriebenen Eintragungs- und Bekanntmachungspflichten gehören die Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens, die Befugnis des Prokuristen zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken iSd § 49 Abs. 2 (Immobiliarklausel), die Beschränkung der Prokura nach § 50 Abs. 3, die Fortsetzung einer aufgelösten OHG und KG und die gemischte Gesamtvertretung gem. § 125 Abs. 3 S. 1. Die bekannte Nachfolgeklausel bei Gesellschafterwechsel sollte dagegen auf längere Sicht nicht aufrechterhalten werden (näher → Rn. 56). Der Insolvenzvermerk fällt gem. § 32 Abs. 2 ausdrücklich nicht unter Abs. 1.
(MüKoHGB/Krebs HGB § 15 Rn. 26, beck-online)
 
Hat jemand schon die EA 2 zurückbekommen??
 
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