Einsendeaufgaben EA3 Unternehmensrecht I SS 2019

Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Bachelor of Laws
Hey Leute, sitzt ihr auch schon an der 3. Einsendearbeit für Unternehmensrecht I?
Dachte ich mach mal einen Threat zum austauschen
 
· bin mit der 3. EA zugange. Würde mit der GmbH in Gründung anfangen. Bin mir jetzt nicht sicher, ob ich das Thema GbR oder OHG auch noch einfließen lassen muss.

„Vor-GmbH“
· Zeitraum zwischen Errichtung der GmbH und der Eintragung der GmbH.
· Die Vor-GmbH ist eine rechtsfähige Gesellschaft sui generis, die wie die spätere GmbH zu behandeln ist, soweit es nicht um die Eintragung geht.
· Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft gehen nur bei rechtsgeschäftlicher Übertragung über (Diskontinuität zwischen Vorgründungsgesellschaft und Vor-GmbH).
· Persönliche Haftung des „Handelnden“, § 11 II GmbHG.
· „Verlustdeckungshaftung“ der Gründer gegenüber der Vor-GmbH.
· 3. GmbH
· Nach Eintragung der GmbH: Haftung der GmbH nur mit dem Gesellschaftsvermögen, § 13 II GmbHG.
· Verbindlichkeiten der Vor-GmbH bleiben bestehen (Kontinuität zwischen Vor-GmbH und GmbH).
· Handelndenhaftung nach § 11 II GmbHG erlischt.
 
Hallo, mich irritiert etwas die Fallfrage.. Prüft ihr auch Ansprüche gegenüber der Vor-GmBH/ GmbH oder nur Ansprüche gegenüber A und B ?
 
Hallo, mich irritiert etwas die Fallfrage.. Prüft ihr auch Ansprüche gegenüber der Vor-GmBH/ GmbH oder nur Ansprüche gegenüber A und B ?

Servus,

also ich habe bei Frage (1) den Anspruch gegen A und B als Gesellschafter der Vor-GmbH gerichtet. V muss ja einen Kaufpreisanspruch gegen die Vor-Gesellschaft haben, damit man zu der Frage gelangt, ob A und B für diesen Anspruch in Haftung genommen werden können. Denn ein direkter Anspruch aus § 433 II BGB gegen A und B kommt ja vorliegend m.A. nach nicht in Betracht.

Aber noch eine andere Frage meinerseits: Findet Ihr auch, dass Frage (2) relativ wenig ist? Oder habe ich da etwas übersehen?
 
Ja‚ so habe ich das auch gesteuert! A und B habe ich einzeln geprüft. Erst den Anspruch gegen A und dann den Anspruch gegen B. Die Sache mit der VM und Stellvertretung habe ich sehr ausführlich geschrieben; die zweite frage werde ich ganz kurz halten.
 
· bin mit der 3. EA zugange. Würde mit der GmbH in Gründung anfangen. Bin mir jetzt nicht sicher, ob ich das Thema GbR oder OHG auch noch einfließen lassen muss.

„Vor-GmbH“
· Zeitraum zwischen Errichtung der GmbH und der Eintragung der GmbH.
· Die Vor-GmbH ist eine rechtsfähige Gesellschaft sui generis, die wie die spätere GmbH zu behandeln ist, soweit es nicht um die Eintragung geht.
· Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft gehen nur bei rechtsgeschäftlicher Übertragung über (Diskontinuität zwischen Vorgründungsgesellschaft und Vor-GmbH).
· Persönliche Haftung des „Handelnden“, § 11 II GmbHG.
· „Verlustdeckungshaftung“ der Gründer gegenüber der Vor-GmbH.
· 3. GmbH
· Nach Eintragung der GmbH: Haftung der GmbH nur mit dem Gesellschaftsvermögen, § 13 II GmbHG.
· Verbindlichkeiten der Vor-GmbH bleiben bestehen (Kontinuität zwischen Vor-GmbH und GmbH).
· Handelndenhaftung nach § 11 II GmbHG erlischt.

Hab ich auch so gemacht. Die Handelndenhatung kommt aber ja nur für A in Betracht. Welche AGL hast du denn für B genommen?
Hatte etwas angedacht wie §1357 aber das geht ja nicht. Kann aber auch irgendwie nicht sein, dass nur A haften muss oder?
Hab noch den Streit dargestellt ob A neben der Handelndenhaftung auch nach Gesellschafterhaftung haften muss. Wird aber im Ergebnis abgelehnt.
Hast du dann für A als AGL nur §11 GmbHG?

Frage 2 hab ich genau das gleiche geprüft bzw. festegstellt. Handelndenhaftung erloschen nur Haftung mit Gesellschaftsvermögen. Da hab ich dann auch Anspruch gegen A und B zusammen gezogen.
 
Kann jemand eine komplette Lösung hochstellen? Ich schaffs grad einfach nicht und ich würde natürlich den Wortlaut so ändern, dass man nix merkt.
 
Hab ich auch so gemacht. Die Handelndenhatung kommt aber ja nur für A in Betracht. Welche AGL hast du denn für B genommen?
Hatte etwas angedacht wie §1357 aber das geht ja nicht. Kann aber auch irgendwie nicht sein, dass nur A haften muss oder?
Hab noch den Streit dargestellt ob A neben der Handelndenhaftung auch nach Gesellschafterhaftung haften muss. Wird aber im Ergebnis abgelehnt.
Hast du dann für A als AGL nur §11 GmbHG?

Frage 2 hab ich genau das gleiche geprüft bzw. festegstellt. Handelndenhaftung erloschen nur Haftung mit Gesellschaftsvermögen. Da hab ich dann auch Anspruch gegen A und B zusammen gezogen.

Naja bei der Handelndenhaftung habe ich den gleichen Anspruch wie gegen A genommen: Anspruch aus § 11 II GmbHG i.V.m § 433 II BGB und da bin ich dann nochmal speziell darauf eingegangen, ob B unter den Begriff des Handelnden fallen könnte.

Zudem habe ich noch bezüglich B die Gesamtschuldnerschaft kurz angesprochen, da A und B ja Eheleute sind. Und wenn A als Handelnder haftet, könnte ein solcher Anspruch in Betracht kommen. Ist aber im Ergebnis nicht einschlägig, da die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft leben und somit Gütertrennung herrscht
 
Naja bei der Handelndenhaftung habe ich den gleichen Anspruch wie gegen A genommen: Anspruch aus § 11 II GmbHG i.V.m § 433 II BGB und da bin ich dann nochmal speziell darauf eingegangen, ob B unter den Begriff des Handelnden fallen könnte.

Zudem habe ich noch bezüglich B die Gesamtschuldnerschaft kurz angesprochen, da A und B ja Eheleute sind. Und wenn A als Handelnder haftet, könnte ein solcher Anspruch in Betracht kommen. Ist aber im Ergebnis nicht einschlägig, da die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft leben und somit Gütertrennung herrscht


Zur Gesamtschuldnerschaft bin ich schon gar nicht gekommen, weil ja bereits keine wirksame Verpflichtung für B durch das Handeln des A vorliegt da es sich nicht um ein Geschäft des täglichen Lebens iSd §1357 handelt.........?!? Also hat A die B nicht wirksam vertreten?!?!

Ich weiss nicht ob das gut ist A und B getrennt zu prüfen, wenn man für beide die gleiche Anspruchsgrundlage nimmt........meinst du nicht man sollte dann doch A und B zusammen prüfen und im Rahmen des Umfangs der Haftung klarstellen, dass § 11 II nur für A greift?!? Finde die Fallfrage dahingehend auch etwas doof dass man nicht genau weiss, ob es zusammen geprüft werden soll oder nicht. In der EA 2 hab ich auch beide Gesellschafter zusammen geprüft......würde grundsätzlich nur bei verschiedenen AGL die Prüfung trennen.......
Oder was meinst Du/ ihr?
 
Das überleg ich gerade auch noch, ob ich nicht A und B gemeinsam prüfe, allerdings hat unser Mentor gesagt in einem ähnlich gelagerten Fall 1. Stufe Haftung A, 2. Stufe Haftung B. Muss man sich ja nicht dran halten.

Hab noch einmal eine Frage, mein erster Obersatz beim Anspruch gegen A lautet:

Habe erst einmal den Anspruch V gegen A und B gem. § 433 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da V keinen wirksamen Kaufvertrag mit A und B persönlich abgeschlossen hat.
Dann ging es weiter, folgendermaßen:

Anspruch V gegen A
Ein Anspruch des V gegen A könnte sich jedoch aus dem Erwerb des A gem. § 433 BGB für den Kauf der Büroeinrichtung für die GmbH in Gründung in Höhe von 25.000 € gem. § 433 Abs. 2 BGB ergeben . Voraussetzung hierfür ist, dass ein wirksam geschlossener Kaufvertrag zwischen dem A als Handelnder gem. § 11 Abs. 2 für die GmbH in Gründung vorliegt und diese bei Abschluss des Kaufvertrages wirksam von A vertreten wurde.
 
Hi,

Ja so ähnlich habe ich das auch formuliert. §11 richtet sich eben nur gegen den Berechtigten bzw. gleichzeitig handelnden. Daher scheidet da für mich b aus. Frage ist hur, ob man sie über ehe bekommt. Aber auch da scheide ich schnell bei Bedarf des täglichen Lebens aus. Gut sie waren sich beide einig. Aber prinzipiell ist das für mich kein Gesamtschuldverhältnis, weil ja 11 die handelndenhaftung ist und B in keiner Form handelt.

Frage zwei ist denke relativ easy.. volle Haftung aus Einlage der GmbH.

Aber frage 1 kommt mir ein wenig kurz vor
 
Hi, kann mir jemand den Obersatz zur zweiten Frage mal zukommen lassen;
wäre echt super!
 
Hallo allerseits.
Ich bin leider gerade etwas ratlos was die ausführliche Angabe im Sachverhalt bezüglich der Ehe betrifft.
Kann sein, dass ich gerade ein Brett vorm Kopf hab aber ist eine Ehe nicht eine BGB Innengesellschaft und schließt sich damit nicht die akzessorische Haftung aus?
Ich weiß nicht so recht wie ich das einbauen soll?
Wie habt ihr das gelöst? Liebe Grüße
 
also, ganz ehrlich, ich bin gar nicht drauf eingegangen, allerdings habe ich meine Arbeit auch schon
fertig und sie liegt schon in der Post. Werrden sehr wahrscheinlich ein paar Punkte abgezogen. Aber grundsätzlich hast du Recht.
 
Vielen Dank für deine schnelle Antwort. Bei mir passt das irgendwie auch überhaupt nicht rein. Ich hab das jetzt in ein Zwischenergebnis verpackt und geb das auch jetzt so ab
 
Hallo! Die Ergebnisse von der Abschlussklausur SS2019 sind da!
 
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