Allgemeine Infos Erfahrungsberichte 55302 Öffentliches Recht

Schnecke

Tutorin und Forenadmin
Ort
München
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
200 von 210
Beginnend mit dem Jahr 2017 wollen wir einen Versuch starten, die bisher gewonnenen Erfahrungen in diesem Modul in diesem Thread zu sammeln.

Wer gerne seinen Kommilitonen etwas von seinen bisherigen Erfahrungen mitgeben mag, sei es zum Stoff des Moduls, zur Art und Weise wie es vermittelt wird, zu ergänzender Literatur, Fällen und Lösungen, mentorieller Betreuung, wissenschaftlichen Betreuern oder dem Lehrstuhlinhaber selbst - hier ist der rechte Platz dafür.

Bitte bedenkt: Dies ist ein im Grunde öffentlicher Raum - also schreibt bitte nichts, was ihr den Betroffenen nicht auch ins Gesicht sagen würdet, und haltet euch bei der Darstellungen an die gebotene Netiquette. Nicht nur Angehörige der Fernuni und ihren Lehrstühlen lesen mit, sondern auch aktuelle und zukünftige Studierende.
Wir wollen informieren, nicht verprellen oder erschrecken.

Ansonsten gilt: fühlt euch frei, diese Seite zu füllen! :thumbsup:
 
Das Modul ist sehr umfangreich. Durch die Stoffeingrenzung des Lehrstuhls ist die Klausur aber gut zu bewaeltigen. Hilfreich waren auch die Beispielfaelle in dem neuen Skript des Lehrstuhls. Sollte die Stoffeingrenzung fuer die Klausur je wegfallen ist das Modul ungleich schwerer zu bestehen. Ich empfehle jedem, sich ein gutes Fallbuch zuzulegen und man benoetigt gute Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht. Ausserdem sollte man die Klagearten beherrschen.
 
Da stimme ich Starlord zu! Verwaltungsprozessrecht und Verwaltungsrecht AT-Kenntnisse sind wie immer unerlässlich. Das neue Fallskript gibt einen guten Einblick in die Fallkonstellationen, die in den Hauptskripten nahezu garnicht vorhanden sind.
Das Modul ist aber dank der Stoffeingrenzungen machbar! Ich hatte mir zur Vorbereitung noch 2 weitere in moodle genannten Fallbücher besorgt, die allerdings nur bedingt weitergeholfen haben. Von einem Kauf dieser Bücher würde ich abraten.
 
Steht in der pruefungsinfo
 
Ich habe das Modul im Wintersemester 2017/2018 belegt und bestanden. Nachdem es in vorherigen Semestern wohl immer eine recht präzise Stoffeingrenzung gegeben hat (Sommersemester 2017: Handwerksordnung) war die "Eingrenzung" dieses Mal nebulös: Normenhierarchie des Grundgesetzes und allgemeines Ordnungsrecht. Auch die "Präzisierung" durch den Lehrstuhlmitarbeiter hat nicht weiter geholfen. In der Klausur ging es dann um Sonntagsöffnung eines Waschsalons - siehe Unterforum zur Klausur.

Die Stoffeingrenzung wird in diesem Modul erst 2 Wochen vor der Klausur veröffentlicht. Der Stoff ist sehr umfangreich, die Studienbriefe allein sind nicht ausreichend. Wichtig ist es, sehr schnell Fälle lösen zu können, das geht nur mit Übung.

Die Klausur dauerte nur 2 Stunden, dennoch waren (soweit ich mich erinnere) Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen.
 
Nach viereinhalb Jahren mal wieder ein Beitrag:
Ganz zu Beginn sei festgestellt: das Modul hat mir ziemliche Schwierigkeiten bereitet. Das Kursmaterial ist fernuni-typisch zwiespältig zu beurteilen. Die vier Einheiten befassen sich mit »Wirtschaftsverwaltungs-« und »-verfassungsrecht«. Diese Teile kamen für mich zu verschwurbelt daher, einiges zum Europa-Recht dagegen ganz hilfreich - insgesamt aber schwer zu lesen und nicht mehr ganz so aktuell.
Viele Studentinnen wird die Prüfungsrelevanz des Material-Stoffes und der Schwierigkeitsgrad der Klausur interessieren. Dazu ist zu bemerken, der Kurstext hat wenig zu tun mit der Klausur und bereitet kaum darauf vor. Zu diesem Fazit sehe ich mich nach dreimaliger E-Klausur-Teilnahme berechtigt. Die Benotung war - einhellige Meinung nicht nur von meiner Seite, sondern auch im Forum - jedesmal sehr streng.
In der Klausur dreht es sich um Standarddinge aus dem Allg. Verwaltungsrecht wie Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, Versagungsgegenklage (bisher wohl nicht Fortsetzungsfeststellungsklage und Feststellungsklage; auch bisher nicht die vorläufigen Rechtsbehelfe). Eine Stoffeingrenzung gibt es nicht (mehr), damit ist die Fülle der möglichen Themen unerschöpflich.
Die einschlägigen Vorschriften des VwVfG und der VwGO müssen beherrscht und in extenso sowie en detail dargelegt werden. Zumeist im klassischen Aufbau »Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?« mit Sachentscheidungsvoraussetzung (meist noch vulgo Zulässigkeit, ggf. auch mit Fristen und deren Herleitung) und Begründetheit.
Falls nicht eine fiktive Norm angegeben wird, dreht es sich um GewO (Unzuverlässigkeit, Marktzulassung), HandwerksO, GastG. Damit ist ja der Wirtschaftsbezug hergestellt. Freier EU-Warenverkehr und das deutsche »Sonderrecht« des IHK-Beitragszwangs spielten ausnahmsweise auch schon Mal eine Rolle.
Fazit: machbar, aber anspruchsvoll, war mir als drittes Pflichtmodul dennoch lieber als VerfahrensR. Hier aufgepasst: wer eines der vier Pflichtmodule mitschreibt, ist auf dieses festgelegt! Alte Klausuren (siehe zB Klausuraufgaben - Klausurensammlung, die original gestellten der letzten fünf Jahre ...) sollten unbedingt trainiert werden; Standardfälle aus den genannten Themen GewO etc. ebenso. Entsprechende Fallbücher sind zu empfehlen.
 
. Hier aufgepasst: wer eines der vier Pflichtmodule mitschreibt, ist auf dieses festgelegt!
Das stimmt nicht ganz: § 15 II PO LL.M.: Nimmt ein/e Studierende/r an einer Modulabschlussprüfung in einem rechtswissenschaftlichen Modul im Semester der ersten Belegung dieses Moduls teil und besteht sie/er diese Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch).
§ 14 VI PO LL.M.: Durch die Teilnahme an einer Modulabschlussprü-fung entscheidet sich der Prüfling verbindlich für das betreffende Modul. Ein anschließender Wechsel zu einem anderen Modul ist nicht möglich.

Eine Prüfung, die als nicht unternommen gilt, gilt auch nicht als teilgenommen. Da muss man sich aber im Zweifel mit dem Prüfungsamt in Verbindung setzen. Dies gilt iÜ nur im LL.M. Studium. Im Bachelorstudium ist diese "Hintertür" geschlossen: Durch die Teilnahme an einer Modulabschlussprüfung im Wahlbereich entscheidet sich der Prüfling verbindlich für das betreffende Wahlmodul. Das gilt auch, wenn die Teilnahme in Form eines Freiversuchs (§ 15 Abs. 2) erfolgt ist. Ein anschließender Wechsel zu einem anderen Wahlmodul ist nicht möglich. Als Teilnahme im Sinn von Satz 1 gilt es auch, wenn der Prüfling im Fall des § 8 Abs. 3 dem Prüfungsamt keine genügenden Entschuldigungsgründe unverzüglich schriftlich anzeigt und glaubhaft macht, § 14 VI PO LL.B. Das soll auch für den LL.M. kommen. Solange das aber nicht der Fall ist, kann man nach dem nicht bestandenen Freiversuch sehr wohl noch wechseln (Das habe ich auch aus dem Prüfungsamt bestätigt bekommen.)
 
@FGS Da wäre ich jetzt nicht so sicher ... das war ja schon öfter hier Thema. Fazit: Auch ein »Freiversuch« (Corona oder nicht) definiert die endgültige Belegung dieses Moduls.
Siehe diese Quelle von lexspecialis mit Rückfrage an das Prüfungsamt:
(Zitat; Hervorhebung im Original)
...
FYI habe diese Frage bereits an das PA gestellt (siehe unten den Auszug der E-Mail Korrespondenz)
„Des Weiteren ist mein Verständnis, dass dies bedeuten würde / gewertet wird, dass ein Prüfungsversuch durch mich nicht erfolgt ist / als ob ich nie an der Klausur teilgenommen hätte. Ist dies richtig?
> Sie haben durch die Freiversuchsregelung einen Versuch mehr.
> Allerdings haben Sie sich durch den Versuch auf das Modul festgelegt.
...
(Zitatende)
Also zum wiederholten Mal beim PA Prüfungsamt nachfragen? Die sollten diese Frage bzw. Antwort darauf vielleicht allgemein kommunizieren.
 
"Es wird behauptet, es müsse das Modul xy bestanden werden, da ein Wechsel aufgrund von § 14 Abs. 6 PO LL.M. nicht mehr möglich sei. Der Fehlversuch vom xx.xx.xxxx gilt als nicht abgelegt aufgrund der Freiversuchsregelung des § 15 Abs. 2 PO LL.M. Eine Prüfung, die gem. § 15 Abs. 2 PO LL.M. als nicht abgelegt gilt, kann nicht als teilgenommen iSv § 14 Abs 6 PO LL.M. gelten. Es besteht ebenso keine Teilnahme im Fehlversuch vom xx.xx.xxxx, denn dieser Fehlversuch gilt als nicht unternommen iSv § 7 Abs 4 S 1 der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung. Es ist somit unzutreffend, dass die Module x und y bestanden werden müssen. Es ist somit ebenso unzutreffend, dass eine Anerkennung weiterer Module generell nicht mehr in Betracht kommt." So habe ich damals argumentiert. Das Prüfungsamt hatte mir zugestimmt, dass der Wortlaut der PO LL.M. diese Auffassung tatsächlich hergebe. Das bleibt ein Streit, in dem man die wörtliche Auslegung bemühen muss. Auch wurde ich darauf hingewiesen, dass diese Hintertür in der PO LL.B. geschlossen wurde, nur gilt die für LL.M. eben nicht. Man braucht dafür sicherlich starke Nerven. Da wir aber alle mindestens LL.B. schon haben, dürfte ein bisschen Rechtsauslegung für uns kein Problem sein...
 
Tja, was will uns das nun juristisch eigentlich sagen?
Wenn das Prüfungsamt meint, der »Wortlaut gebe das her«, ist das - wie wir als Juristen wissen - nicht mehr und nicht weniger als eine Meinung; vielleicht meint eine andere Sachbearbeiterin, das »gebe es nicht her«. Und genau dieser anderen Meinung war die oben zitierte Mitarbeiterin laut Zitat. Rechtsverbindliche Aussagen kann ja nur der Prüfungsausschuss (§5 PO LLM vom 14. Juni 2017) treffen, und der hat sich - soweit ich weiß - noch nicht geäußert.
Die betroffene Studentin müsste ggf. einen ablehnenden Bescheid auf Ausstellung des LLM-Prüfungszeugnisses abwarten und dann klagen - na herzlichen Glückwunsch - das ist genau das, was jemand in dieser Situation braucht: so eine Klage kann sich jahrelang hinziehen.
Glücklicherweise betrifft mich das nicht mehr, die Lösung würde mich aber dennoch interessieren. Das alternative Modul Verfahrensrecht soll allerdings auch ziemlich schrill sein; allen in dieser Lage wünsche ich viel Erfolg.
Mein Fazit für alle Betroffenen (d.h., solche mit versemmeltem »Freiversuch«) lautet: schriftliche Auskunft des Prüfungausschusses muss her.
 
Ich kann die vorstehenden Beiträge zum Modul im WS 23/24 nur bestätigen. Der Lehrtext hat nicht sonderlich viel mit der Klausur zu tun. Interessant fand ich ihn eigentlich auch nicht. War eine Mischung auf Jura und Wiwi. Man sollte für die Klausur VerwaltungsprozessR, VerwaltungsR AT, GewO, HandO, GastG und Grundrechte und Europarecht drauf haben. Insgesamt also recht breit gestreut.
 
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