Wer im Prinzip BAföG-berechtigt ist, aber die letzten drei Jahre vor Studienbeginn nicht in Deutschland gelebt hat, konnte bisher nur für zwei Semester Auslands-BAföG bekommen. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass zukünftig nicht nur dieses Kriterium zählen darf, da dies allein die Freizügigkeit ungerechtfertigt einschränken würde.
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