Pflichtprüfung Extrablatt: Gute Neuigkeiten für alle EJPler

Und neue Neuigkeiten bzw. ein vorgezogenes Weihnachtsgeschenk
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vom JPA Hamm:
Auch das Wintersemester 2020/2021 bleibt bei der Berechnung der Freiversuchsfrist unberücksichtigt
Link: https://www.olg-hamm.nrw.de/aufgabe...0-Wintersemester-2020-gleich-Freisemester.pdf
 
Und neue Neuigkeiten bzw. ein vorgezogenes Weihnachtsgeschenk
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vom JPA Hamm:
Auch das Wintersemester 2020/2021 bleibt bei der Berechnung der Freiversuchsfrist unberücksichtigt
Link: https://www.olg-hamm.nrw.de/aufgabe...0-Wintersemester-2020-gleich-Freisemester.pdf
Unglaublich! Die Versuchung, das Studium immer weiter hinauszuzögern, ist so groß :lookingup:

Immerhin super Neuigkeiten, so ist man keinem Druck ausgesetzt und es bleibt einem selbst überlassen, ob man antreten möchte oder nicht.

Wünsche allen schöne, erholsame und gesunde Feiertage! :thumbsup:
 
Waaaas das ist ja unfassbar. Das bedeutet ja für meine Studienplanung, dass ich quasi noch gar nicht angefangen habe mit Studieren :D
Tausend Dank für die Infos, Pusheen! Frohe Weihnachten an alle!
 
...allerdings zu viel Zeit lassen, kann auch nachteilig sein...

Ist zwar nach meinem letzten Stand noch in der Schwebe und es soll wohl sowieso großzügige Übergangsfristen geben, aber Abschichten ist halt schon nice gewesen!
 
Ja, das stimmt. Abschichten ist extrem gut und aller Voraussicht nach auch für mich der einzige Weg, den Abschluss neben dem Job einigermaßen angenehm zu absolvieren...
 
12 Monate sind doch keine großzügige Übergangsfrist?! Wenn man mitten im Studium steckt, auf die Schnelle zB nochmal zusätzliche HA aus dem Ärmel zaubern... Wäre interessant zu wissen, wann ungefähr angepeilt wird. Ich hätte ja eher erwartet, das gilt nur für die Studierenden, die bereits mit dem neuen JAG beginnen...
 
Wenn ich mir das alles so durchlese habe ich insgesamt das Gefühl, die FU müsste da so viel umstellen... Habe wirklich Bedenken, ob der Studiengang dann überhaupt mittelfristig akzeptiert wird.
 
Oder bspw. angenommen, ich erledige zuerst den staatlichen Teil nach der bisherigen JAG, vor Abschluss des Schwerpunkts läuft jedoch die Übergangszeit aus - was denn dann? Sie können dann ja schlecht zusätzliche Leistungsnacherbringung erwarten...?
(Wie man merkt, meine Feiertagsstimmung ist Panik gewichen :D)
 
Wenn ich mir das alles so durchlese habe ich insgesamt das Gefühl, die FU müsste da so viel umstellen... Habe wirklich Bedenken, ob der Studiengang dann überhaupt mittelfristig akzeptiert wird.
(Wie man merkt, meine Feiertagsstimmung ist Panik gewichen :D)
Ruhig bleiben!
Erstmal müssten ja alle Unis - wenn es irgendwann so weit ist - nachjustieren, weil die ja alle noch mit den Vorgaben des JAG NRW von 2003 arbeiten. D.h. das betrifft vermutlich den Umfang der Zwischenprüfung (wie viele HAs etc.), was - wie man an diesem Jahr ja sehen kann - auch recht spontan und schnell umgeändert werden kann. Solange die Uni Dir dann ein Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt hat, dann darfst Du auch zur Staatlichen Pflichtfachprüfung (da guckt ja keiner, wie viele Prüfungsleistungen auf welche Art wo erbracht wurden. Da steht drauf: Dies ist ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 08/15 JAG NRW mit Note X für BGB AT, Y für StrafR usw. Und um die Akkreditierung des Studiengangs EJP muss man sich vorerst auch nicht wirklich Sorgen machen. Wenn es Nachjustierungen gibt, dann betrifft das eben alle NRW Jura-Fakultäten)
Und mit der Schwerpunktprüfung das Gleiche: nach dem Schwerpunkt - wie auch immer der in Zukunft dann aussehen wird - beantragt man das Zeugnis, wo draufsteht: Dies ist das Schwerpunktzeugnis nach § 08/15 JAG NRW und § XY DRiG.
Das guckt das JPA auch nur kurz an, schreibt die Schwerpunktnote und den Namen der Uni und das Prüfungsdatum ab und gut ist... Da die ca. 6000 Zeugnisse pro Jahr schreiben und man echt innerhalb von 2 Wochen* (!) sein Abschlusszeugnis hat, überprüft da wohl keiner was.
*ein Traum, wenn man an die Geschwindigkeit der Zeugnisausstellung der Fernuni denkt!

Also jetzt bitte wieder Feiertagsstimmung!!!
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Die Uni Münster schreibt dazu:
Die Übergangsfrist begegnet auch gravierenden verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Vertrauensschutz der betroffenen Studierenden. Wir sind insoweit zuversichtlich, gemeinsam mit den anderen rechtswissenschaftlichen Fakultäten in NRW eine deutliche Verlängerung der Übergangsfrist erwirken zu können.
 
Ach stimmt. Naja, doppelt hält besser. :paperbag:
 
Hallo :) Wenn ich das richtig verstanden habe, dann kann ich mir momentan max 4 Corona Semester streichen lassen (also ss20-ws21/22) und hätte somit Zeit bist zum Ende vom 12. Semester (8. Semester +4 Freisemester). Wenn hier sich jemand schon mal damit beschäftigt hat wäre das super :) Danke!!
 
Bei Corona handelt es sich um einen "anderen zwingenden Grund" gemäß § 25 II 2 Nr. 1 Fall 5 JAG NRW. Dieser liegt meines Wissens nach aktuellem Stand in folgenden Semestern vor:
  • Sommersemester 2020
  • Wintersemester 2020/21
  • Sommersemester 2021
Die jeweiligen Semester bleiben also bei der Berechnung für den Freiversuch (§ 25 JAG NRW) und das Abschichten (§ 12 JAG NRW a.F.) unberücksichtigt. Das Abschichten ist in der aktuellen Fassung des JAG NRW gestrichen und wird aber gemäß Art 2 des zweiten Gesetzes zur Änderung des JAG NRW in der Übergangsfrist von 3 Jahren ab Inkrafttreten des neuen JAG NRW in der alten Fassung angewandt.

Das bedeutet aber alles nicht, dass es für das Studium eine Obergrenze an Semester gibt, bis wann das Examen gemacht werden muss.
 
Hej, also ich habe mich im August 2021 zum staatlichen Teil gemeldet und bei mir wurden SoSe 2020, WiSe 2020/2021 und SoSe 2021 nicht mitgezählt. Ob das aktuelle Wintersemester gezählt wird oder nicht, weiß ich ehrlich gesagt nicht. Ich habe zwar bei LTO schon gelesen, die JPA hätten sich dahingehend geäußert, aber jedenfalls beim JPA Düsseldorf ist davon noch nichts zu lesen - da würde ich dir raten, mal bei deinem JPA nachzufragen.
Die Maximalanzahl von vier berücksichtigten Semestern bezieht sich nicht konkret aus den Coronaregelungen, sondern ist Ausfluss der allgemeinen Regelung in § 25 Abs. 5 JAG NRW.
 
Die Maximalanzahl von vier berücksichtigten Semestern bezieht sich nicht konkret aus den Coronaregelungen, sondern ist Ausfluss der allgemeinen Regelung in § 25 Abs. 5 JAG NRW.
Ah, genau, das ist ein wichtiger Hinweis. Wer wegen Krankheit, Mutterschutz oder Gremientätigkeit schon Freisemester hat, kommt da schnell an die Grenze. Und neuerdings zählt auch Elternzeit einer Mindestlänge als Grund, § 25 I 1 Nr. 1 wurde entsprechend ergänzt.
 
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