Hausarbeit Schuldrecht AT WS 20/21

Frage 2: Kann die B-Bank von A Zahlung in Höhe von 3.000 Euro verlangen?

Hochschulabschluss
Master of Arts
Studiengang
Bachelor of Laws
Moin,

Ich habe hier ein neues Thema aufgemacht, damit wir Frage 1 und 2 getrennt diskutieren können. Alle bisherigen Kommentare habe ich hierher kopiert.
 
WelcomeHome (24.02. 09:05):

Sehr gut, damit sollte dann jeder zu einem vertretbaren Ergebnis kommen.

Wollen wir uns auch noch über die 2. Aufgabe unterhalten?

Widerrufsrecht (§ 355) von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen (312 b, 312g I)

Voraussetzungen:
1. A muss Verbraucherin sein
2. B-Bank muss Unternehmer sein
3. außerhalb von Geschäftsräumen der B-Bank unterzeichneter Bürgschaftsvertrag
4. Vorliegen einer entgeltlichen Leistung der A (§ 312 I)

a) Die ältere Rechtsprechung des BGH (-)
b) Richtlinienkonforme Auslegung (+)
c) Dietzinger-Entscheidung (+)
d) Neuere Rechtsprechung (-) --> ACHTUNG neues Urteil des BGH vom 22.09.2020, Az. XI ZR 219/19):

Verbrauchern steht gemäß § 312g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Die 14-Tages-Frist beginnt nur zu laufen, wenn der Verbraucher auch über sein Widerrufsrecht informiert wird. Wird er das nicht, erlischt das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten.

In dem Fall, über den der BGH nun zu entscheiden hatte, hatte der geschäftsführende Alleingesellschafter eines Unternehmens im Dezember 2015 mit bis zu 170.000 Euro für die eigene Firma gebürgt. Als diese wenig später in die Insolvenz schlitterte, kündigte die Bank das Darlehen und forderte das Geld ein. Im September 2016 widerrief der Mann die Bürgschaftserklärung, die er nicht bei der Bank, sondern in der eigenen Firma unterzeichnet hatte. Das sei noch möglich, weil er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg sah das auch so und wies die Zahlungsklage der Bank ab. Der Unternehmer habe den Vertrag wirksam widerrufen.

Vor dem BGH hatte die Bank nun aber Erfolg. Die Annahme, der Bürgschaftsvertrag sei wirksam widerrufen worden, sei rechtsfehlerhaft, so der u.a. für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat. Das Widerrufsrecht nach § 355 BGB i.V.m. § 312b Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB setze in seiner ab Juni 2014 geltenden Fassung einen Verbrauchervertrag voraus, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand habe. Erforderlich sei, so der BGH, dass der Unternehmer aufgrund eines Verbrauchervertrags die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen habe. "Diese Voraussetzungen eines Widerrufsrechts erfüllen Bürgschaften nicht", so das Urteil. Eine entgeltliche Leistung des Verbrauchers unterfalle der Vorschrift ihrem eindeutigen Wortlaut nach nicht.

Auch die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 312 ff. BGB auf Verträge über Finanzdienstleistungen führe nicht zu einem Widerrufsrecht. Bürgschaften oder sonstige Kreditsicherheiten von Verbrauchern würden von dem in § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB legal definierten Begriff der Finanzdienstleistung nicht erfasst. Ebenso wenig könne das Widerrufsrecht aus Schutzzweckerwägungen im Wege einer Analogie auf außerhalb von Geschäftsräumen gestellte Verbraucherbürgschaften ausgeweitet werden. Dafür fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke.

--> Zu diesem Urteil gibt es einiges an Aufsätzen, da es umstritten ist. Je nachdem, welcher Meinung man dann folgt (Entgeltlichkeit ja oder nein), lehnt man das Widerrufsrecht der A ab und die B-Bank bekommt ihre 3.000 Euro (keine Entgeltlichkeit) oder die A hat ein 12-monatiges Widerrufsrecht, da Sie nicht nach § 246b I Nr. 12 EGBGB über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurde und kann den Bürgschaftsvertrag wirksam widerrufen.

Passt das soweit?



Erdi (24.02. 09:10):

Das neue Urteil darfst Du nicht verwenden. Für beide Fälle gilt der 03.03.2020 als Prüfungszeitpunkt. Also auch bei jeder Quelle beachten.



WelcomeHome (24.02. 09:19):

Ach stimmt! Na das macht die Sache ja dann relativ einfach, denn vor dem letzten Urteil wurde die Entgeltlichkeit bejaht und die A kann also widerrufen.
Oder übersehe ich etwas?

Erdi (24.02. 09:19):

Denke nicht. Ich muss mir das nachher nochmal anschauen. Hatte das mit außerhalb der Geschäftsräume überlesen und erst mal in die falsche Richtung recherchiert. Man muss in dem Fall aber vor dem Widerruf noch die Sittenwidrigkeit prüfen.
 
kann man das als prüffolge nehmen?
ich habe irendwo ein dreiecks schema gesen da wurde zw. bürgen und kreditnehmern eine beziehung gesetzt und der 488 mit aufgeführt
 
Das Schema sollte grundsätzlich passen. Ist auf anderen Seiten ähnlich aufgebaut.

 
Hallo zusammen,

ich habe eine wichtige Info zum "Prüfungszeitpunkt" - der bedeutet nicht, dass die Urteile und Literatur danach nicht zu beachten sind, sondern bezieht sich allein auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch geprüft wird.
[...]
Aber wenn mein Prüfungszeitpunkt laut Aufgabenstellung am 03.03.20 ist, also ich laut deinen verlinkten Hinweisen mein Gutachten an dem Tag schreibe, dann "existieren" für mich alle nachfolgenden Urteile nicht (so auch das Urteil vom Urteil des BGH vom 22.09.2020, Az. XI ZR 219/19), weil es sie noch nicht gibt.
Sonst würde ich ja "heute" mein Gutachten am 03.03.20 schreiben und ergänzen, dass in Zukunft ein Urteil erlassen wird am 22.09.20, das in den Sachverhalt passt.

Oder habe ich einen Denkfehler? O_o
 
Verstehe es auch so, dass wir das fiktiv am 03.03.2020 schreiben und die Literatur nach dem Zeitpunkt noch nicht existiert.

Fall 1 dürfte aber auch mit aktueller Literatur identisch sein. Da hat sich meines Wissens nach nichts an den entsprechenden Gesetzen oder der Rechtssprechung geändert.

Fall 2 schaut aber dann ganz anders aus. Vor allem durch das aktuelle Urteil vom BGH. Da wird es dann nicht wirklich so viele aktuelle Kommentare geben. Und das Skript passt dann auch nicht mehr zum Fall.
 
Also so wie ich das verstehe, hat der Prüfungszeitpunkt einen anderen Hintergrund. Es geht nicht darum, dass spätere Urteile dann nicht verwendet werden dürfen, sondern darum, dass man die Zeit zwischen Anspruchsentstehung und dem Prüfungszeitpunkt damit begrenzen will.

Ein Urteil ist ja auch immer nur eine Auslegung eines Gesetzes und wirkt daher nicht erst ab dem Zeitpunkt, als es gefällt wurde, sondern natürlich auch für die Zeit davor. Die Frage ist dann immer nur, ob ein Anspruch dem neuen Urteil nach überhaupt noch durchsetzbar ist.

Also beispielsweise das BAG-Urteil vom 19.02.2019, Az: 9 AZR 541/15, dass Urlaub nicht automatisch verfällt. Wenn ein möglicher Sachverhalt zu dem Thema da im Jahr 2015 spielen würde und es gäbe den Bearbeitervermerk, dass man als Prüfungszeitpunkt den 02.02.2016 wählen soll, dann ist der Urlaub nicht verfallen. Wenn aber kein Prüfungszeitpunkt angegeben ist (also "heute" geprüft wird), dann wäre der Anspruch verjährt.

So verstehe ich die Hinweise in dem verlinkten PDF Dokument des Lehrstuhls.

Allerdings verstehe ich aktuell noch nicht, worauf sie hinauswollen bei dem Prüfungszeitpunkt. "Mit Schreiben vom 03.03.2020, am selbigen Tag bei der B-Bank zugegangen, erklärt A den Widerruf ihrer auf Abschluss des Bürgschaftsvertrags gerichteten Willenserklärung."

Warum stellen sie da so auf den 03.03.2020 ab? Da muss es ja irgendwas (fristenmäßiges?) geben, was ich nicht sehe.

Edit:

Ich weiß warum! In dem neusten Urteil steht:

"Die 14-Tages-Frist beginnt nur zu laufen, wenn der Verbraucher auch über sein Widerrufsrecht informiert wird. Wird er das nicht, erlischt das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten."

Sie hat am 01.10.2019 unterschrieben und wurde nicht informiert. Wenn wir "heute" prüfen würden, dann bedeutete das, dass das Widerrufsrecht erloschen wäre, weil bereits mehr als 12 Monate vergangen sind! Deswegen ist der Prüfungszeitpunkt der 03.03.2020.

Halleluja, das hat mir heute den ganzen Tag Kopfschmerzen bereitet.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Womit der Professor persönlich die Frage geklärt hat. Steht im Forum auf Moodle.

Liebe Teilnehmer/innen!

Die Frage ist berechtigt und wird von unserer Seite wie folgt beantwortet:

Sie dürfen und sollen Urteile und Literatur verwenden, die nach dem 3.3.2020 ergangen/veröffentlicht wurde/n. Es gehört zur Aufgabe, auf möglichst aktuelle Quellen zurückzugreifen. Das Datum wurde festgelegt, um etwaige Gesetzesänderungen nach diesem Zeitpunkt aus der Bearbeitung auszuschließen und Ihnen die Möglichkeit zu geben, Frist- bzw. Verjährungsfragen eindeutig entscheiden zu können.

Beste Grüße

Ulrich Wackerbarth
 
Nach dem Urteil hat der Bürge aber kein Widerrufsrecht mehr.
Man muss dem aktuellen Urteil des BGH ( XI ZR 219/19) aber ja nicht folgen. Im Gegenteil denke ich, dass man es auch mit guten Gründen hinterfragen kann.

Einerseits, und das hat WelcomeHome ja schon ausgeführt, könnte man die "entgeltliche Leistung" des Unternehmers aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Hauptschuld großzügiger beurteilen.

Andererseits, und da sehe ich persönlich mehr Potenzial, könnte man den Weg über die Analogie zu 312b, 312g gehen. Der BGH verneint zwar in seinem Urteil (Rn. 19 ff) das Vorhandensein einer planwidrigen Regelungslücke. Wenn man dazu aber die BT-Drucksachen ließt, kann man da (aus meiner Sicht) auch zu einem anderen Ergebnis kommen und dann über die Analogie das Widerrufsrecht bejahen.

Wie seht ihr das?

(Am Ende ist das Ergebnis eh egal, Hauptsache man hat sich intensiv mit der Literatur und Rechtsprechung auseinandergesetzt)
 
Zuletzt bearbeitet:
Tendierte bisher zur Auslegung. Aber mittlerweile sehe ich das auch als Analogie. Nur dürfte dann der Widerruf nicht mehr möglich sein.
 
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