Plauderecke Freiversuch im Examen

Hochschulabschluss
Diplom-Sportökonom
2. Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
ECTS Credit Points
0 von 90
2. Studiengang
B.A. Kulturwissenschaften
ECTS Credit Points
0 von 180
Hallo zusammen,

weiß jemand von euch, wie die Berechnung für den Freiversuch oder die Abschichtung im Examen funktioniert?

Also zählen beide Einschreibungen (Bachelor + EJP), oder zählen nur die EJP Semester?
 
Werden die Semester, wenn man Teilzeit studiert, eigentlich voll angerechnet? Dann hätte man ja in diesem Falle wirklich keine Chance auf den Freischuss. Und weiß jemand, ob Semester, die man als Akademiestudent belegt hat, auch mit gezählt werden?
Theoretisch könnte man ja die ersten paar Semester dann als Akademiestudent belegen und auch mit Prüfungen abschließen bevor man dann "richtig" einsteigt und diese Semester dann für den Freischuss angerechnet werden...
 
Ihr könnt der Fernuni einen Antrag auf Semestereinstufung stellen. Bei mir wurde das LL.B auch mitberechnet.

Wie es mit Teilzeit aussieht, weiß ich allerdings nicht.
 
Also ich zitiere mal aus meiner Fachsemestereinstufung der Fernuni (Stand Januar 2019) - damals befand ich mich laut Semesterbescheinigung als TZ-Student im 6. Fachsemester BoL und im 4. Fachsemester EJP:

Sehr geehrte Frau Pusheen,
Sie befinden sich im aktuellen Wintersemester 2018/19 im 6. Fachsemester.
Bitte beachten Sie noch folgende Hinweise:
1. Die verbindliche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen eines Freiversuchs im Sinne des § 25 JAG NRW vorliegen, obliegt nicht den Universitäten. Stattdessen sind hierfür die Justizprüfungsämter an den Oberlandesgerichten zuständig.
2. Die Zählung der Fachsemester wird fortschreiten. Für jedes Semester eines Teilzeitstudiums mit einer Belegung bis zu 20 ECTS werden 2/3 eines weiteren Fachsemesters zu Grunde gelegt. Für jedes Teilzeitsemester mit einer Belegung von über 20 ECTS und jedes Vollzeitsemester wird ein volles Fachsemester zu Grunde gelegt.
Anerkannte Leistungen werden entsprechend § 63 a Abs. 4 HG NRW einberechnet.
MFG XY

Das JPA Hamm hat im Juni 2019 darauf erkannt, dass ich im 7. Fachsemester (passt zu Einstufung s.o.) bin und somit Freiversuch und Abschichtung (im November 2019 beginnend) noch möglich waren.
Allerdings muss man jedes Studium in D nachweisen, was bei mir kein Problem war, da meine Studienfächer so was von weit von der Juristerei entfernt waren, dass es dabei keine Probleme gab. Dieses § 63 a-Problem stellte sich daher bei mir nicht!
 
Ah, danke, das hilft und klingt für mich sogar ganz sinnvoll.
Jetzt muss ich nur noch rausfinden, ob man in ein höheres Fachsemester eingestuft wird, wenn man vorher schon drei Semester im Akademiestudium gemacht hat.
 
Jetzt muss ich nur noch rausfinden, ob man in ein höheres Fachsemester eingestuft wird, wenn man vorher schon drei Semester im Akademiestudium gemacht hat.
Ich würde § 63a HG NRW dahingehend auslegen, dass Prüfungen im Akademiestudium, die man sich für BoL/EJP anrechnen lässt, definitiv dafür sorgen, dass man "höher gestuft" wird - wenn das nämlich für Leistungen an fremden Hochschulen gilt, dann gilt das erst Recht für Leistungen an derselben Uni (egal in welchem Studiengang). Interessant wäre natürlich, wie sich eine schlichte "Belegung" - also nur EAs z.B. - im Akademiestudium auswirken würde... Aber da das letzte Wort ohnehin nicht die Fernuni, sondern das OLG hat, sind das alles Gedankenspiele - selbst dieses unter 2. aufgeführte Teilzeit/ECTS Rechenmodell würde mich interessieren, ob ein Justizprüfungsamt am Oberlandesgericht das wirklich so akzeptiert?!
Tja, wie war das? Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
 
...und ob sich nämlich unsere allseits beliebte Wiederholer-Belegung jetzt insofern negativ auswirkt, dass man auch als TZ-Student, der nur zur Sicherheit ein Modul nochmals belegt, jetzt regelmäßig oberhalb dieser 2/3 Regelung liegt... Es heißt ja schließlich unter 2.) "Belegung"...
Viel Interpretationsspielraum...
 
Ich würde § 63a HG NRW dahingehend auslegen, dass Prüfungen im Akademiestudium, die man sich für BoL/EJP anrechnen lässt, definitiv dafür sorgen, dass man "höher gestuft" wird - wenn das nämlich für Leistungen an fremden Hochschulen gilt, dann gilt das erst Recht für Leistungen an derselben Uni (egal in welchem Studiengang).

Ach schade ;) Aber ich hab's mir fast schon gedacht. Wäre das wirklich so machbar, wäre die Kenntnis davon wohl weiter verbreitet...
 
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