- Ort
- Frankfurt / Main
- Hochschulabschluss
- Diplom-Informatiker
- 2. Hochschulabschluss
- Erste Juristische Prüfung (EJP)
- Studiengang
- Master of Laws
- ECTS Credit Points
- 30 von 90
Hallo zusammen,
in § 15 III Prüfungsordnung* steht:
Bisher war ich davon ausgegangen, dass die Notenverbesserung nur im Anschluss an einen Freiversuch (§ 15 II Prüfungsordnung*) möglich ist. Aber wenn ich die oben zitierte Regelung richtig verstehe, ist die Notenverbesserung vom Freiversuch unabhängig und immer dann möglich, wenn man beim ersten Versuch besteht. Es besteht nur dann ein Zusammenhang, wenn man die Prüfung im Freiversuch nicht besteht und anschließend direkt besteht. Dann nämlich ist wegen der Freiversuchsregel noch ein weiterer Versuch (zur Notenverbesserung) möglich, da der Freiversuch ja als nicht unternommen gilt.
Das würde bedeuten: Wenn ich im Semester der Erstbelegung die Klausur nicht mitschreibe (tatsächlich oder gemäß § 15 II Prüfungsordnung* fingiert) und anschließend im zweiten Semester der Belegung an der Prüfung teilnehme und bestehe, dann kann ich im Anschluss einen Verbesserungsversuch unternehmen.
Verstehe ich das richtig?
*Gemeint ist die Prüfungsordnung Bachelor of Laws, ein entsprechender Text findet sich aber auch in § 13 der Prüfungsordnung EJP.
in § 15 III Prüfungsordnung* steht:
Eine bereits bestandene Modulabschlussprüfung im rechtswissenschaftlichen Bereich kann einmal zur Notenverbesserung wiederholt werden. Dieser Verbesserungsversuch wird nicht gewährt, wenn der bestandenen Modulabschlussprüfung ein erfolgloser Versuch vorangegangen ist.
Bisher war ich davon ausgegangen, dass die Notenverbesserung nur im Anschluss an einen Freiversuch (§ 15 II Prüfungsordnung*) möglich ist. Aber wenn ich die oben zitierte Regelung richtig verstehe, ist die Notenverbesserung vom Freiversuch unabhängig und immer dann möglich, wenn man beim ersten Versuch besteht. Es besteht nur dann ein Zusammenhang, wenn man die Prüfung im Freiversuch nicht besteht und anschließend direkt besteht. Dann nämlich ist wegen der Freiversuchsregel noch ein weiterer Versuch (zur Notenverbesserung) möglich, da der Freiversuch ja als nicht unternommen gilt.
Das würde bedeuten: Wenn ich im Semester der Erstbelegung die Klausur nicht mitschreibe (tatsächlich oder gemäß § 15 II Prüfungsordnung* fingiert) und anschließend im zweiten Semester der Belegung an der Prüfung teilnehme und bestehe, dann kann ich im Anschluss einen Verbesserungsversuch unternehmen.
Verstehe ich das richtig?
*Gemeint ist die Prüfungsordnung Bachelor of Laws, ein entsprechender Text findet sich aber auch in § 13 der Prüfungsordnung EJP.
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