Frage zu Modul/Klausur Haftungsausschluss beim Wechsel des Unternehmensträgers

Ort
Rhein-Main-Gebiet
Studiengang
B.Sc. Wirtschaftswissenschaft
ECTS Credit Points
180 von 180
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum Haftungsausschluss beim Wechsel des Unternehmensträgers (§§25, 27 und 28 HGB).
In dem Skript von Ferchland/Prinzler steht drin, dass keine wirksame Haftungsbeschränkung vorliegen darf. Und dass eine Haftungsbeschränkung gegenüber einem Dritten wirksam ist, wenn sie entweder (Bsp. §25)
- in das Handelsregister eingetragen oder
- dem Dritten entweder durch den Erwerber oder den Veräußerer mitgeteilt wurde.

Ich verstehe das jetzt so, dass ich als z.B. Erwerber (§25) eines Unternehmens einfach sagen kann, ich möchte für die Alt-Schulden nicht haften und trage es ins Handelsregister ein oder sage es dem Dritten und dann bin ich fein raus. Aber irgendwie hört sich das so einfach an und kann doch so nicht gemeint sein, oder?
 
Hallo,

Also im FernUni-Skript [Kurs 40563 - Seite 44] steht ebenfalls zum Thema Haftungsausschluss:

"Ein solcher Haftungsausschluss kann zwar zwischen dem Veräußerer und Erwerber des Unternehmens vereinbart werden, er ist dem Gläubiger aber nur dann wirksam, wenn wer er in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wurden ist oder vom Erwerber oder Veräußerer mitgeteilt wurde."

Nach meiner Auffassung würde ich deiner Frage zustimmen, dass es so "einfach" ist die Haftung auszuschließen.

Grüße
 
Danke für deine Antwort...bei all den gesetzlichen Einschränkungen mag man sowas dann irgendwie kaum glauben. :O_o:
 
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