Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum Haftungsausschluss beim Wechsel des Unternehmensträgers (§§25, 27 und 28 HGB).
In dem Skript von Ferchland/Prinzler steht drin, dass keine wirksame Haftungsbeschränkung vorliegen darf. Und dass eine Haftungsbeschränkung gegenüber einem Dritten wirksam ist, wenn sie entweder (Bsp. §25)
- in das Handelsregister eingetragen oder
- dem Dritten entweder durch den Erwerber oder den Veräußerer mitgeteilt wurde.
Ich verstehe das jetzt so, dass ich als z.B. Erwerber (§25) eines Unternehmens einfach sagen kann, ich möchte für die Alt-Schulden nicht haften und trage es ins Handelsregister ein oder sage es dem Dritten und dann bin ich fein raus. Aber irgendwie hört sich das so einfach an und kann doch so nicht gemeint sein, oder?
ich habe eine Frage zum Haftungsausschluss beim Wechsel des Unternehmensträgers (§§25, 27 und 28 HGB).
In dem Skript von Ferchland/Prinzler steht drin, dass keine wirksame Haftungsbeschränkung vorliegen darf. Und dass eine Haftungsbeschränkung gegenüber einem Dritten wirksam ist, wenn sie entweder (Bsp. §25)
- in das Handelsregister eingetragen oder
- dem Dritten entweder durch den Erwerber oder den Veräußerer mitgeteilt wurde.
Ich verstehe das jetzt so, dass ich als z.B. Erwerber (§25) eines Unternehmens einfach sagen kann, ich möchte für die Alt-Schulden nicht haften und trage es ins Handelsregister ein oder sage es dem Dritten und dann bin ich fein raus. Aber irgendwie hört sich das so einfach an und kann doch so nicht gemeint sein, oder?