Hausarbeit Hausarbeit 55103 Sommersemester 2013 Termin 18.06.2013

VIelleicht nochmal zu meiner Frage von weiter oben:
Habt Ihr bei der Prfg. auf Selbstabhilfe/Aufwendungsersatz eigentlich irgendwas dazu gesagt welche Art der Selbstabhilfe in Frage kommen klnnte oder für was uU Aufwendungsersatz zusteht?
Habt Ihr Euch da zB auf eine mögliche selbstinitiierte Rückreise (infolge Kündigung) oder eine mögliche Selbstbeschaffung von Essen - zu der der SV nichts sagt - bezogen oder nur allgemein gesagt dass Anspruch auf Selbstabhilfe und Aufwendungsersatzt besteht?
 
Ja habe ich. Deswegen auch alleinige Prüfung z.B. Heimreise bei Selbsthilfeanspruch. Achtung eine Heimreise bei Selbsthilfeanspruch hat andere Rechtsfolgen als eine Heimreise bei Kündigung.
Bei Heimreise Selbabhilfe -->> Aufwand ---> D.h. keine Möglichkeit eine Minderung einzuklagen. Bei Kündigung anders.
Daher verstehe ich nicht wie Du die einzelnen Ansprüch unter einer Prüfung zusammenfassen möchtest?!?
 
VIelleicht nochmal zu meiner Frage von weiter oben:
Habt Ihr bei der Prfg. auf Selbstabhilfe/Aufwendungsersatz eigentlich irgendwas dazu gesagt welche Art der Selbstabhilfe in Frage kommen klnnte oder für was uU Aufwendungsersatz zusteht?
Habt Ihr Euch da zB auf eine mögliche selbstinitiierte Rückreise (infolge Kündigung) oder eine mögliche Selbstbeschaffung von Essen - zu der der SV nichts sagt - bezogen oder nur allgemein gesagt dass Anspruch auf Selbstabhilfe und Aufwendungsersatzt besteht?

Also ich habe nur geprüft welche Ansprüche er hat. Und mich zur Höhe der Minderung etc. nicht geäßert da der Sachverhalt ja NULL Angaben macht. Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn da steht das die Reise XXXX gekostet hat. In meinen einem Fallbuch war ein ähnlicher Fall und die haben sich da auch nicht zur Höhe ausgelassen, sondern nur was ihm zusteht.

Und bei Kündigung steht A ein Anspruch auf Rückbeförderung zu. § 651 e III, wenn ich mich nicht täsche. Ist eine als Anspruchgrundlage anerkannt.

Und die Selbstabhilfe und Aufwendungsersatz habe ich als einen Prüfungspunkt angesehen, da im Gesetzt steht Selbstabhilfe UND (nicht oder) ersatz bla bla bla Aufwendungen.
 
Ja habe ich. Deswegen auch alleinige Prüfung z.B. Heimreise bei Selbsthilfeanspruch. Achtung eine Heimreise bei Selbsthilfeanspruch hat andere Rechtsfolgen als eine Heimreise bei Kündigung.
Bei Heimreise Selbabhilfe -->> Aufwand ---> D.h. keine Möglichkeit eine Minderung einzuklagen. Bei Kündigung anders.
Daher verstehe ich nicht wie Du die einzelnen Ansprüch unter einer Prüfung zusammenfassen möchtest?!?

Ich habe die Fallfrage so verstanden, das nur die Ansprüche zu prüfen sind, jedoch nicht wie diese im einzelnen aussehen können. Kann auch falsch sein. :)
 
Aus welchem Grund soll es nicht zusammenpassen? Zum Selbsthilfeanspruch kann nach dem Münchener Kommentar auch die Heimreise oder nach Beck Online Kommentar sogar die "Alternativreise" gehören. Das wird ein Reiseveranstalter wohl kaum anbieten.​

Dem widerspreche ich auch nicht. Wobei sich nicht die Frage stellt, was der Reiseveranstalter lieber hätte.
Wenn der Selbsthilfeanspruch nur bei einer Möglichen Abhilfe bestehen würde, dann wäre er praktisch nur bei Verweigerung möglich.
Genau so sehe ich das.
Laut Münchner Kommentar kommt eine Aussage wie " das ist mir unmöglich-hier:das ist höhere Gewalt" einer Verweigerung gleich.
Damit hätte A Anspruch auf Selbstabhilfe.
Ich weiß nicht, ob ich richtig liege, aber so ähnlich habe ich das gelöst.
Genau deswegen hat A einen Anspruch auf Selbstabhilfe. Die Abhilfe wird verweigert, damit hat A wegen § 651 III S. 2 BGB auch ohne Fristsetzung einen Anspruch auf Selbstabhilfe.
Andersherum würdest Du der Abhilfe zustimmen, dann müsste T diese Leisten und A hätte keinen Anspruch auf Selbstabhilfe. Diese bräuchtest Du dann nicht mehr zu prüfen. Das schließe ich für mich alleine aus Taktikgründen wg. dem Hilfsgutachten aus. Nach reichlicher Überlegung finde ich die Selbstabhilfe einen sehr starken Anspruch. Da er mit der Kündigung identisch sein kann.
LG Dortmund 24.08.2007 17S45/07 Damit will ich nicht sagen, dass man nicht eine andere Sichtweise vertreten kann und damit einen anderen Aufbau haben kann.
Natürlich müsste T diese dann leisten. Er verweigert sie aber, wie du ja oben schreibst, wegen (angeblich) höherer Gewalt.

Die Frage ist doch auch, ob es sich bei dem Streik wirklich um höhere Gewalt handelt. Du schreibst immer von lebensnaher Auslagung. Weiss du denn (hast du ein Zitat), ob es in der Reiseregion auch so ist, dass nicht nur ein Hotel bestreikt wird sondern immer mehrere. Sprich weisst du, ob die auch irgendwie gewerkschaftlich etc. organisiert sind. Du legst die Kriterien der lebensnahen Auslegung für dt. (von mir aus auch europ.) Gegenden auf diese Urlaubsregion an.
Aber wie ich gestern schon geschrieben habe, wenn du dein Ergebnis genügend belegen kannst, dann ist deine Herleitung/Auslegung auch richtig.​
 
Ich habe die Fallfrage so verstanden, das nur die Ansprüche zu prüfen sind, jedoch nicht wie diese im einzelnen aussehen können. Kann auch falsch sein. :)

Genau; "philosophiert" wie was wann wo sein könnte habe ich nicht; das wäre wohl auch absolut nicht gewünscht. Ich frage mich aber ob man zB die Rückreise auch als Selbstabhilfe sehen könnte und die Auwendungen dafür dann geltend machen könnte oder ist das schon bei den AGLs untergebracht:

Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises infolge Kündigung nach § 615e Abs. 1
Anspruch auf notwendige Maßnahmen und Rückbeförderung aus § 651e Abs. 4
 
Also ich habe nur geprüft welche Ansprüche er hat. Und mich zur Höhe der Minderung etc. nicht geäßert da der Sachverhalt ja NULL Angaben macht. Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn da steht das die Reise XXXX gekostet hat. In meinen einem Fallbuch war ein ähnlicher Fall und die haben sich da auch nicht zur Höhe ausgelassen, sondern nur was ihm zusteht.

Und bei Kündigung steht A ein Anspruch auf Rückbeförderung zu. § 651 e III, wenn ich mich nicht täsche. Ist eine als Anspruchgrundlage anerkannt.

Und die Selbstabhilfe und Aufwendungsersatz habe ich als einen Prüfungspunkt angesehen, da im Gesetzt steht Selbstabhilfe UND (nicht oder) ersatz bla bla bla Aufwendungen.

Bei der Minderung würde ich aber einen %-Satz angeben. Ich glaube Papilion hat ja schon geschrieben, dass alleine das Fehlen der Vollpension 60% rechtfertigen. Er hat dazu auch noch das Urteil reingestellt. "Ausfall der Vollpension sind nach LG Frankfurt 14.04.1980 2/24S258/79
60 Prozent."
 
Genau; "philosophiert" wie was wann wo sein könnte habe ich nicht; das wäre wohl auch absolut nicht gewünscht. Ich frage mich aber ob man zB die Rückreise auch als Selbstabhilfe sehen könnte und die Auwendungen dafür dann geltend machen könnte oder ist das schon bei den AGLs untergebracht:

Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises infolge Kündigung nach § 615e Abs. 1
Anspruch auf notwendige Maßnahmen und Rückbeförderung aus § 651e Abs. 4

Muss A nicht dem Reiseveranstalter nach der Kündigung eine bestimmte Frist bis zur Rückbeförderung zugestehen? Erst, wenn der Reiseveranstalter dies auch ablehnt kann A über Selbsthilfe einen eigenen Flug buchen. Da stecke ich aber zu wenig tief drinnen, ob A speziell bei Kündigung noch eine Frist wahren muss, oder ob der Reiseveranstalter erst die Kündigung ablehnen muss, oder den Flug ablehnen muss, damit der A Selbstabhilfe anwenden darf.
 
Muss A nicht dem Reiseveranstalter nach der Kündigung eine bestimmte Frist bis zur Rückbeförderung zugestehen? Erst, wenn der Reiseveranstalter dies auch ablehnt kann A über Selbsthilfe einen eigenen Flug buchen. Da stecke ich aber zu wenig tief drinnen, ob A speziell bei Kündigung noch eine Frist wahren muss, oder ob der Reiseveranstalter erst die Kündigung ablehnen muss, oder den Flug ablehnen muss, damit der A Selbstabhilfe anwenden darf.

Genau da hänge ich auch.
Wenn ich Selbstabhilfe bejahe wäre dann die Rückreise eine mögliche Selbstabhilfe oder wäre das überzogen da die Selbstabhilfe ja nur der Beseitigung des originären Mangels dienen darf (Verfpelgung, Zimmerservice)?
 
Genau da hänge ich auch.
Wenn ich Selbstabhilfe bejahe wäre dann die Rückreise eine mögliche Selbstabhilfe oder wäre das überzogen da die Selbstabhilfe ja nur der Beseitigung des originären Mangels dienen darf (Verfpelgung, Zimmerservice)?

Wenn ich mir das Zitat ansehe, dann wäre es aus meiner Sicht sehr wohl eine Selbstabhilfe.

"Steht das gebuchte Objekt nicht zur Verfügung, wird eine Abhilfefrist von drei Stunden als angemessen angesehen.Dem Reisenden ist zumutbar, einige Zeit am Flughafen zu warten, um dem Reiseveranstalter Gelegenheit zu weiteren Veranlassungen zu geben. Die Buchung eines sofortigen Ersatzfluges ist nicht gerechtfertigt"

Aus:
upload_2014-3-16_18-36-37.png
 
Rückreise bei Selbstabhilfe ab 50 Prozent möglich. Sozusagen im Rahmen der Selbstabhilfe als letzte Möglichkeit, da es einer Kündigung gleich kommt. Zugegeben- ob das ganze Hotel bestreikt wird oder nicht <--- Das kann man so oder so vertreten. Die Abhilfe durch den Reiseveranstalter muss geleistet werden. Die Selbstabhilfe vom Reisenden kann muss aber nicht geleistet werden. Unter Selbstabhilfe habe ich außerdem noch die Aufwendungen für eigene Reinigungsaktion also Putzmittel. Zu der einzelnen Anspruchsprüfung siehe auch Tutorium Jura Springer Verlag ( über bibliothek e book ), Kernprobleme der vertraglichen Schuldverhälntnisse in der Fallbearbeitung 2. Auflage Peter Balzer, Stefan Kröll und Bernd Scholl. Fall 25. ( Reiserecht )Unter Klausurhinweis S. 294 steht wörtlich: Die Diskussion der Höhe einer Minderung wird in Abeiten häufig vergessen...... etc.
 
Wenn ich mir das Zitat ansehe, dann wäre es aus meiner Sicht sehr wohl eine Selbstabhilfe.

"Steht das gebuchte Objekt nicht zur Verfügung, wird eine Abhilfefrist von drei Stunden als angemessen angesehen.Dem Reisenden ist zumutbar, einige Zeit am Flughafen zu warten, um dem Reiseveranstalter Gelegenheit zu weiteren Veranlassungen zu geben. Die Buchung eines sofortigen Ersatzfluges ist nicht gerechtfertigt"

Aus:

upload_2014-3-16_18-38-12.png

Aber hier fehlt ja nicht das Objekt sondern nur eine Teilleistung (Verpflegung). Das würde ich hier nicht gleichsetzen.
 
Rückreise bei Selbstabhilfe ab 50 Prozent möglich. Sozusagen im Rahmen der Selbstabhilfe als letzte Möglichkeit, da es einer Kündigung gleich kommt. Zugegeben- ob das ganze Hotel bestreikt wird oder nicht <--- Das kann man so oder so vertreten. Die Abhilfe durch den Reiseveranstalter muss geleistet werden. Die Selbstabhilfe vom Reisenden kann muss aber nicht geleistet werden. Unter Selbstabhilfe habe ich außerdem noch die Aufwendungen für eigene Reinigungsaktion also Putzmittel. Zu der einzelnen Anspruchsprüfung siehe auch Tutorium Jura Springer Verlag ( über bibliothek e book ), Kernprobleme der vertraglichen Schuldverhälntnisse in der Fallbearbeitung 2. Auflage Peter Balzer, Stefan Kröll und Bernd Scholl. Fall 25. Unter Klausurhinweis S. 294 steht wörtlich: Die Diskussion der Höhe einer Minderung wird in Abeiten häufig vergessen...... etc.

Top; da gehe ich mit; das deckt sich mit meiner Ansicht.
Dh ich würde bei Selbstabhilfe die Optionen darlegen und kurz anreißen; evtl. eigene Verpflegung mit Essen, Reinigungskosten, und im Extremfall Rückreise.
 
Aber hier fehlt ja nicht das Objekt sondern nur eine Teilleistung (Verpflegung). Das würde ich hier nicht gleichsetzen.

wie gesagt Gerichtsurteil anschauen kein Essen bei Vollpension 60 Prozent Mangel. Dann Münchner Kommentar sowie Beck Online Kommentar: Reiseminderung ab 50 prozent Minderung = Heimreise, Manche Gerichtsurteile sogar schon ab 20 Prozent. Kann man sogar eine Meinungsstreitigkeit draus machen. Teil oder Hauptleistung keine Relevanz
 
Aber hier fehlt ja nicht das Objekt sondern nur eine Teilleistung (Verpflegung). Das würde ich hier nicht gleichsetzen.

Für den Rückflug steht ja immer noch die Kündigung zur Verfügung. Wenn dem A also ein Anspruch auf Kündigung zusteht, dann kann er ja zurückfliegen. Es geht aber bei dem Rückflug nach Kündigung nicht vorrangig um Kostenerstattung sondern um einen Anspruch auf Rückbeförderung. Erst wenn die Rückbeförderung durch den Reiseveranstalter abgelehnt wird, also nicht zur Verfügung gestellt wird, kann A die Kostenerstattung fordern. Das müsste aber dann unter Schadensersatzanspruch fallen und nicht unter Selbstabhilfe.
 
Für den Rückflug steht ja immer noch die Kündigung zur Verfügung. Wenn dem A also ein Anspruch auf Kündigung zusteht, dann kann er ja zurückfliegen. Es geht aber bei dem Rückflug nach Kündigung nicht vorrangig um Kostenerstattung sondern um einen Anspruch auf Rückbeförderung. Erst wenn die Rückbeförderung durch den Reiseveranstalter abgelehnt wird, also nicht zur Verfügung gestellt wird, kann A die Kostenerstattung fordern. Das müsste aber dann unter Schadensersatzanspruch fallen und nicht unter Selbstabhilfe.
Gehe ich mit! Daher ist die Selbstabhilfe ein sehr starker Anspruch ( er kann sich einen Flieger suchen und ab nach Hause ) und gehört auf jeden Fall alleine geprüft.
 
Für den Rückflug steht ja immer noch die Kündigung zur Verfügung. Wenn dem A also ein Anspruch auf Kündigung zusteht, dann kann er ja zurückfliegen. Es geht aber bei dem Rückflug nach Kündigung nicht vorrangig um Kostenerstattung sondern um einen Anspruch auf Rückbeförderung. Erst wenn die Rückbeförderung durch den Reiseveranstalter abgelehnt wird, also nicht zur Verfügung gestellt wird, kann A die Kostenerstattung fordern. Das müsste aber dann unter Schadensersatzanspruch fallen und nicht unter Selbstabhilfe.

So macht das für mich auch Sinn.
 
Mal Themawechsel :):
Wie habt ihr denn den Anspruch "Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises infolge Kündigung nach § 615e Abs. 1" durchgeackert?
Reisevertrag und Mangel seien bereits geprüft etc.
Fristsetzung sei fruchtlos verstrichen btw. erübrigte sich weil der Reiseleiter vor Ort verweigert hat.

Kernfrage ob Kündigung gerechtfertigt ist ist die Erheblichkeit des Mangels.
Das halte ich im Falle fehlende Verpflegung i.Z.m. fehlendem Zimmerservice für (noch) gegeben (habt Ihr ein Urteil?).

Nun würde ich sagen dass dementsprechend eine Kündigung gerechtfertig wäre. Es erlischt der Anspruch auf Zahlung des Reisepreises, allerdings muss für das bereits geleistete gezahlt werden (seidenn der Verbleib war unzumutbar dann erlsicht der Ansprich nach § 651e Abs. 3 S. 3 - sehe ich aber hier nicht); die Kosten für die Rückbeförderung hat T zu tragen.
 
Zurück
Oben