Allgemeine Infos Insolvenzrecht 2021

Ich komme bei Frage 3 zu dem Ergebnis, dass die Zwangshypothek nach § 91 II InsO iVm §§ 878, 873 BGB bestand hat.
Frage 4: § 81 I 3 InsO
Frage 5: Genehmigung nach § 185 BGB analog, I kann das Geschäft genehmigen, wenn er es für die Insolvenzmasse für vorteilhaft hält.
 
Ich hab die erwähnten Seiten kurz überflogen: Bei 91 Inso geht es um Erwerbstatbestände, die vom Schuldner vor Verfahrensöffnung eingeleitet worden sind (vgl. Skript 2, S. 14 ff). Beispiel: Der Schuldner nimmt ein Darlehen auf und sichert dieses per Buchhypothek ab.

Im vorliegenden Fall geht es allerdings um eine Zwangshypothek. Das ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger zwangsweise versucht, einen rechtskräftigen Titel (Urteil, usw) zu vollstrecken (hier: Zwangsvollstreckung ins Grundstück).

Meiner Meinung nach greift der 91 Inso nicht bei einer Zwangshypothek, da es sich dabei um keinen Erwerbstatbestand handelt, der vom Schuldner ausgelöst wurde. Denn eine Zwangshypothek ist eine Vollstreckungshandlung des Gläubigers auf Grundlage eines rechtskräftigen Titels.
 
Mir fällt gerade noch auf, dass im Fall 1 das Insolvenzverfahren erst beantragt wird. Das heißt, hier liegt ja noch gar keins vor, sondern ein Insolvenzeröffnungsverfahren, weshalb §§ 130 ff. InsO ja gar nicht in Betracht kommen oder?
 
Und noch mal zum Fall 2. Da hab ich was durcheinander gebracht und evtl. für Verwirrung gesorgt.
Der § 92 II InsO dürfte aber eigentlich dennoch nicht greifen, weil sich der auf den Rechtserwerb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezieht, nicht im Eröffnungsverfahren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zu Fall 1: Im Sachverhalt steht: "K hat von V zwei Wochen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens...."

Ich bin davon ausgegangen, dass der Insolvenzantrag schon einige Wochen/Monate vor der Eröffnung gestellt wird, da ja nach dem Antrag erst noch das Zulassungsverfahren und Hauptprüfungsverfahren kommt, bevor über den Insolvenzantrag entschieden wird. (Skript 1, Seite 44). Das dauert sicherlich mehrere Wochen wenn nicht Monate.

Das ist daher für mich nicht problematisch, zumal für 129 ff Inso die Rechtshandlungen einen gewissen Zeitraum vor der Eröffnung vorgenommen worden sein müssten.
 
Zu Fall 1: Im Sachverhalt steht: "K hat von V zwei Wochen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens...."

Ich bin davon ausgegangen, dass der Insolvenzantrag schon einige Wochen/Monate vor der Eröffnung gestellt wird, da ja nach dem Antrag erst noch das Zulassungsverfahren und Hauptprüfungsverfahren kommt, bevor über den Insolvenzantrag entschieden wird. (Skript 1, Seite 44). Das dauert sicherlich mehrere Wochen wenn nicht Monate.

Das ist daher für mich nicht problematisch, zumal für 129 ff Inso die Rechtshandlungen einen gewissen Zeitraum vor der Eröffnung vorgenommen worden sein müssten.
Ah okay, danke!
 
So habe ich das:

§ 130 I Nr. 1 InsO (-), da K keine Insolvenzgläubigerin ist
§ 131 I Nr. 1 InsO (-) aus demselben Grund
§ 132 I Nr.1 InsO (-), keine Kenntnis über Zahlungsunfähigkeit
§ 133 I InsO (-), ebenfalls wieder Unkenntnis

Die anderen kamen von vornherein nicht in Betracht.
 
Hallo zusammen, hat sich jemand schon mit der 2. Einsendearbeit befasst und Lust sich auszutauschen?
 
Hallo Zusammen,
ich beschäftige mich gerade mit der 2. EA, stehe jedoch total auf dem Schlauch. Ich wäre über einen Austausch echt glücklich :-)

LG
 
Ich würde den § 48 InsO in Betracht ziehen, weiß aber ehrlich gesagt nicht wie ich das aufbauen soll
 
Ah das ist gut. Ich glaube ich weiß auf welche Problematik der Aufgabensteller hinaus möchte.
Es handelt sich ja nicht nur um einen einfachen Eigentumsvorbehalt, sondern um einen verlängerten (?). Da ist aber strittig, ob nur ein Absonderungsrecht oder auch ein Aussonderungsrecht besteht. Da die Ware aber tatsächlich bereits weiterverkauft ist, besteht nur die Möglichkeit des § 48 (analog)...
 
Also wäre die Anspruchsgrundlage § 48 InsO analog?! Ich denke auch das es sich um einen verlängerten Eigentumsvorbehalt handelt, er darf die erworbenen Sachen ja schon weiterverarbeiten
 
Ggf. gehe ich nun komplett falsch vor, daher gerne berichtigen :-)
Ich denke ich werde erstmal schreiben, dass L ein Aussonderungsrecht nach §§ 47, 48 InsO haben könnte. Dafür musste es sich um die veräußerten Gegenstände um solche nach § 47 gehandelt haben. Dann gehe ich auf die Ausnahme nach § 51 Nr. 1 ein und argumentiere etwas... was auch im Skript auf Seite 80 unten steht. Und komme zum Schluss, dass L gar kein Aussonderungsrecht, sondern nur ein Absonderungsrecht hat und komme zu dem § 48 analog, welchen ich ja im Grunde ähnlich Prüfe. Aber das ist doch etwas wenig oder?
 
Das klingt nach einem guten Plan, ich denke das wenn man alles prüft und was zu den Punkten schreibt, bekommt man einiges zusammen.
 
Gibt es eig. eine generelle AG zu Insolvenzrecht? Würde mich schon gerne austauschen :-)
 
Ich weiß weder von einer AG noch von einer Whatsapp- Gruppe für Insolvenzrecht (Ich wäre aber interessiert).
Aber vom Prof wurden Zoom-Meetings angesetzt (2 waren schon). Infos dazu sind in Moodle.
 
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