Klausuraufgaben Klausur 15.09.2025

Hallo liebe Mitstreiter(innen), gibt der Lehrstuhl für die Klausur noch irgendwelche Stoffeinschränkungen bekannt oder Hinweise zu möglichen Schwerpunkten?
Gab es Tipps der Mentoren?
 
Na wie wars bei Euch? Fand die Wahl der richtigen Klageart extrem anspruchsvoll....
Ich habe bei dem befristeten Hausverbot eine Anfechtungsklage geprüft und bei dem unbefristeten Hausverbot eine FFK
 
Na wie wars bei Euch? Fand die Wahl der richtigen Klageart extrem anspruchsvoll....
Ich habe bei dem befristeten Hausverbot eine Anfechtungsklage geprüft und bei dem unbefristeten Hausverbot eine FFK
Ich habe den Sachverhalt nicht mehr richtig in Erinnerung. Wurde das erste Hausverbot tatsächlich befristet? Bzw. Hat die Stadt I nach Klageerhebung nochmal Änderungen an der Befristung vorgenommen?
 
Ich hatte es so verstanden, dass der Sachbearbeiter mitgeteilt hatte, dass er "heute nicht mehr zurückkommen dürfe". Das hatte ich als befristet angeordnet....danach hätte er ja wieder erscheinen dürfen....dann der Bescheid mit unbefristetem Hausverbot
 
Ich hatte es so verstanden, dass der Sachbearbeiter mitgeteilt hatte, dass er "heute nicht mehr zurückkommen dürfe". Das hatte ich als befristet angeordnet....danach hätte er ja wieder erscheinen dürfen....dann der Bescheid mit unbefristetem Hausverbot
Ok, dann hab ich es richtig in Erinnerung. Das "befristete" bzw. lediglich für einen Tag ausgesprochene Hausverbot hat sich mit Ablauf des 16.02.2024 durch Zeitablauf erledigt (§ 43 II Var. 4 VwVfG), sodass davon keinerlei Rechtswirkungen mehr ausgingen. Es stellt zudem einen VA dar (insb. eine öffentlich-rechtliche Regelung ist gegeben). Somit liegt ein erledigter VA vor, gegen welchen die FFK statthaft ist. Da sich der VA vor Klageerhebung erledigte, musste m.E. eine analoge Anwendung des § 113 I 4 VwGO geprüft werden, da § 113 I 4 VwGO diesen Fall nicht direkt erfasst.
Anders dagegen das unbefristete Hausverbot, von dem noch Rechtswirkungen ausgehen, da A auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht wieder das Gebäude betreten durfte. Das unbefristete Hausverbot hat sich mithin noch nicht erledigt. Es gehen davon noch Rechtswirkungen aus, da A zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht das Sozialamt betreten durfte. Somit ist m.E. gegen das unbefristete Hausverbot die Anfechtungsklage statthaft.
 
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