Klausurbesprechung Klausur 17.09.2015

@ Weekend, eine Frage: Warum schreibst Du immer EuGVVO und nicht Brüssel Ia-VO?
es gilt doch aktuell nur noch die Brüssel Ia-VO für die internationale Zständigkeit - oder habe ich da etwas übersehen bzw. falsch verstanden?
Danke Dir für ne kurze Rückmeldung.
 
Heiße zwar nicht weekend, trotzdem
EuGVO = EuGVVO = Brüssel 1a-VO ist alles das gleiche.

Das kannst Du Dir aussuchen. Manche schreiben dann jetzt noch EuGVO nF (nF = neue Fassung) dahinter um alle Unklarheiten zu beseitigen. In EAs und HAs würde ich Brüssel 1a-VO schreiben, in einer Klausur EuGVO, weils kürzer ist.
 
danke dir. zu dem bereich noch eine frage - ein fall der im jahr 2014 spielt und bei dem nach der intern. zuständigkeit gefragt wird, fällt in eine zeit, in der die Brüssel Ia -VO nch nicht galt. ist dann die Brüssel I - VO heranzuziehen? diese ist ja in der 17. auflage des jayme/hausmann ebenfalls abgedruckt...habe hier ein verständnisproblem, weil die Ia-VO ja die I-VO abgelöst hat, d.h. diese an gültigkeit verloren hat.
 
Blöde Frage. Die hat mich auch schon beschäftigt. Ich hoffe, das ein "anständiges" Datum kommt. Sollte es tatsächlich vor der Gültigkeit der neuen Brüssel 1a-VO liegen, so werde ich wohl auch die alte Norm Brüssel 1-VO nehmen. Ist zwar Schwachsinn ...
 
Ich hab mich an der Lösungsskizze zur letzten EA orientiert, da schreiben sie EuGVVO. Und ja, ist kürzer als Brüssel Ia-VO. Außerdem dreht sich dem Deutsch-Nazi in mir immer alles um, wenn ich Rom I-VO oder Brüssel Ia-VO schreiben muss. Nach korrekter deutscher Interpunktion müsste das Rom-I-VO bzw. Brüssel-Ia-VO heißen. Daher ist EuGVVO für mich mit weniger Schmerzen verbunden. ;-)

Und zum Verordnungsdatum: Entscheidend ist der Zeitpunkt der Klageerhebung. Insofern müssten "Altfälle" wohl tatsächlich nach der alten VO behandelt werden, zumal es ja gewisse Unterschiede gibt und sich der Kläger schon drauf verlassen können muss, welches Recht nun gerade gilt. Aber dass Brüssel I vor 2015 dran kommt glaub ich nun wirklich nicht, das wäre schon arg abstrus.


Zu den Teilfragen hätte ich noch ne Frage, kann mir da jemand von Euch beim Prüfungsaufbau helfen?

Fallfrage SS13 war: Ist der Vertrag formwirksam? und letztes Semester: "Ist der Vertrag im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit wirksam?

Ich würde hier irgendwie eigentlich erstmal über die generelle Wirksamkeit des Vertrages gehen, sprich:
1) Bestimmung des Vertragsstatuts, denn danach richtet sich doch die generelle Wirksamkeit des Vertrags, für die dann Form und Geschäftsfähigkeit eine Teilfrage/Vorfrage darstellen
2) dann, quasi inzident: Selbstständige Anknüpfung der Teilfrage

Jetzt hab ich (soweit ich bei den Musterlösungen mitkomme) irgendwie das Gefühl, dass sie direkt in die Teilfrage gehen und dann inzident das Vertragsstatut bestimmen (jedenfalls bei SS13, beim letzten Semester kommt das Vertragsstatut dann bei Frage 2).

Haltet Ihr es für falsch, bei der Frage, ob ein Vertrag im Hinblick auf eine Teilfrage (ob nun Geschäftsfähigkeit oder Form), erst über das Vertragsstatut die generelle Wirksamkeit des Vertrags zu prüfen, um dann die Teilfrage selbstständig anzuknüpfen? (Ich weiß, kann mir von Euch keiner sicher sagen, aber so gefühlt?)
 
Im Mentoriat haben wir gelernt: nein, nicht den Vertrag zuerst prüfen!

Du gehst an der Teilfrage vor und dann kommt der Punkt, wo die Teilfrage darauf hinweist, wie sie zu klären ist.

2014/2015 WS: "Geschäftsfähigkeit"
-> Anwendbarkeit der Rom I-VO
--> Sachlich
---> Keine Bereichsausnahme
festgestellt, das die "Geschäftsfähigkeit" zum scheitern der Rom I-VO führt.
-> EGBGB ...

2013 SS, "Formwirksamkeit"
-> Bestimmung des anwendbaren Rechts
--> Rechtswahl
--> Art 11
----> Art 11 V
----> Art 11 IV
----> Art 11 I
Und dann hier inzident Geschäftsform / Ortsform

Siehe auch den Übungsfall 2 oben, da gibt es gleich drei Teilfragen.
 
Danke!

Dann wünsche ich mal allen viel Erfolg heute! :-)
 
Ich fands nicht schlecht. Die erste Aufgabe war recht gut machbar.

Ungewöhnlich war die zweite Frage mit der Mietminderung. Hier hat es beim umschalten in meinem Kopf nicht reibungslos funktioniert.


Sachverhalt (so ungefähr):

A und B sind langjährige Nachbarn in Hagen.
B besitzt eine Ferienhaus in Italien, welches er an A für zwei Wochen gegen 700.- EUR vermietet.

Als A ankommt ist die Wasserpumpe und damit die Frischwasserversorgung defekt. Er reklamiert sofort bei B. B ruft sofort einen Installateur an. Nach vier Tagen ist die Pumpe repariert.
A fordert Mietminderung um 200.- EUR.

Frage 1: Nach welchem Recht richtet sich der Vertrag? (75 Punkte)
Frage 2: Nach welchem Recht richtet sich die Mietminderung?
Hat B gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 700.- EUR? (25 Punkte)

Bearbeiterhinweis:
A und B handeln privat.
Der Mietvertrag ist wirksam.
Die Minderminderung von 200.- EUR ist angemessen.
 
Zuletzt bearbeitet:
ich hab frage 1 stringent und lehrbuchartig durchgeprüft. unter annahme eines vertraglichen schuldverhältnisses und anwendung ROM I VO. Die infos zu der defekten wasserpumpe und den ausführungen dort hab ich als ablenkungsmanöver eingeordnet, hier auf unerlaubte handlung oder produkthaftung nach ROM II zu setzen...
Einmal ROM I angefangen (mit sehr ausführlicher qualifikation) hab ich zumindest keine wirklichen fallen mehr entdecken können...letztlich habe ich 4 I c bejaht, den 4 I d aber nur als ergänzende klarstellung zu 4 I c angenommen und somit 4 II abgelehnt...ebenso 4 IV keine enge verbindung begründet...

Frage 2 war ich mir unsicher. hab ich letzlich wieder ROM I angewendet, jedoch hier gesagt, dass minderungsanspruch nicht unter 4 I a-h passt, sodan 4 II abgelehnt und 4 IV als einschlägig angesehen...für die anspruchsprüfung fehlte mich die zeit - hab ich nur stichowrtartig mietvertrag 535 I BGB und minderungsrechte 536 angeprüft...
 
Hallo,

in der ersten Frage habe ich auch nur streng durchgeprüft. Frage war schließlich nach dem Vertrag. Also Art. 4 I lit. c), anschließend d) und damit deutsches Recht. Dann noch Art. 4 III, keine engere Verbindung.

Bei Frage 2 bin ich gleich auf den Art. 12 I lit. c) und mit bla bla, das damit auch deutsches Recht anzuwenden ist. Dann § 535, 536 BGB. Ergebnis nur einen Anspruch auf 500.-.
 
Frage 1 hab ich auch so, ich Depp hab aber glaub ich 4III vergessen.

Bei Frage 2 war ich extrem irritiert, erst werden Studis in den Klausurbesprechungen beschimpft, wenn sie materielles Recht prüfen ("Die haben IPR nicht verstanden"), dann wollen sie nen Anspruch geprüft haben. Hab die Frage 5x gelesen und wusste dann nicht so wirklich, wie ich die beiden Teilfragen stringent aufbauen soll.

Hab dann ne klassische Anspruchsprüfung nach § 535 gemacht, Anspruch entstanden, dann Anspruch (teilweise) untergegangen nach 536 und da dann inzident die Frage behandelt, welches Recht auf das Minderungsverlangen anwendbar ist. Das erstmal über 12Ic deutschem Recht zugesprochen, dann noch 12II diskutiert, das aber analog zu den Sicherheitsregeln in RomII nur als Auslegungs/Bewertungsmaßstab angenommen, nicht dass deswegen italienisches Recht anwendbar sei.

Und dann eben auch, dass der Anspruch nur bis 500 Euro geht.

Frage 1 war wirklcih fair, da kann man nix sagen, und man sollte ja eigentlich fast schon damit bestanden haben. Frage 2 fand ich wie gesagt sehr irritierend.
 
... erst werden Studis in den Klausurbesprechungen beschimpft, wenn sie materielles Recht prüfen ("Die haben IPR nicht verstanden"), dann wollen sie nen Anspruch geprüft haben. ...

Dann guck nicht so schlimme Videos ... ;-)

Im letzten Semester der Fall vom Gamal hatte ja abschließend auch noch materielle Prüfungen.
 
ich hab bei frage 2 direkt auf frage 1 verwiesen, weil da ja das anzuwendende Recht auf den Vertrag geprüft wurde und das für beide Vertragspartner gilt. Also auch deutsches Recht.
 
Da gibt es wohl nen dicken Meinungsstreit bezüglich Anwendbarkeit von Art 4 auf Ferienwohnungen ...wegen der sehr kurzen Zeit der Überlassung. Art.6 war wohl auch anzuprüfen, da gibt es diesbezüglich auch eine Problematik. Läuft aber wohl über 4d
 
Zuletzt bearbeitet:
Für mich war das ziemlich unstrittig, und Münchner Kommentar meint das auch:
https://beck-online.beck.de.ub-prox.../cont/MueKoBGB.EWG_VO_593_2008.a4.glC.glV.htm
Demnach ist die Ausnahme von 4 I d extra für Ferienhäuser/Wohnungen gedacht.

Art 5-8 hab ich in einem Satz ausgeschlossen, sonst hätte ich ja 4 mal anfangen müssen "es könnte ein Blabla Vertrag sein..." und 4 mal schreiben "...ist es aber nicht". Dass hier kein Verbrauchervertrag vorliegt, stand ja quasi im Bearbeitervermerk.

Dass 4 III nicht gilt hab ich auch in einem Satz geschrieben, wüßte nicht, wo man hier einen engeren Zusammenhang zu einem andern Land herzaubern wollt, nachdem 4Id schon 4Ic ausgeschlossen hat...

Aber ich denke, es gibt noch genug Fehlerpotential...mal schauen, was letztendlich dabei 'rauskommt
 
Das ging ja megaschnell!
Unmittelbar nach der Klausur hab ich zu einer Komilitonin gesagt, mir täten die im nächsten Semester jetzt schon leid, weil ich die Klausur als "sehr fair" empfunden habe...bin mit 70 Points im Mittelfeld und damit zufrieden. :-)
 
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