Sie finden in einem juristischen Gutachten folgende Passage: "Dann müsste zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag über den VW Golf bestehen. Ein Kaufvertrag setzt wie jeder Vertrag zwei deckungsgleiche Willenserklärungen voraus. nämlich Angebot und Annahme. Ein Angebot im Sinne des § 145 BGB könnte Seiten des K vorliegen. K selbst hat keine Willenserklärung abgegeben. Möglicherweise liegt jedoch eine Willenserklärung des G vor, die K gemäß § 164 I BGB zuzurechnen ist."
Wählen Sie unter den folgenden Antwortmöglichkeiten diejenige zur Fortführung des Gutachtens aus, die einer methodisch korrekten Vorgehensweise entspricht/entsprechen.
(m aus 5)
Weiß jemand was das heißt, also nicht x aus %??
A G ist Angestellter bei K. Er hat an V geschrieben: Ich biete Ihnen den VW Golf des K in dessen Namen zum Preis von 3500,-€ an.
B Dann müsste G eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. G hat an V geschrieben: Ich biete Ihnen den VW Golf des K in dessen Namen zum Preis von 3.500,-€ an.
C Dann müsste G Angestellter bei K gewesen sein. Das ist der Fall. G hat an V geschrieben: Ich biete Ihnen den VW Golf des K in dessen Namen zum Preis von 3.500,-€ an.
D Dann müsste G eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. G hat an V geschrieben: Ich biete Ihnen den VW Golf des K in dessen Namen zum Preis von 3.500,-q an. ein gemäß §164 I BGB bindendes Angebot des G liegt also vor.
E G hat an V geschrieben: Ich biete Ihnen den VW Golf des K in dessen Namen zum Preis von 3.500,-€ an. Möglicherweise liegt hierin eine Willenserklärung des G, die K gemäß § 164I BGB zuzurechnen ist.
Ich denke dass E richtig ist, abgesehen davon, dass ich die Aufgabe ganz schrecklich abstrakt finde.
Wählen Sie unter den folgenden Antwortmöglichkeiten diejenige zur Fortführung des Gutachtens aus, die einer methodisch korrekten Vorgehensweise entspricht/entsprechen.
(m aus 5)
Weiß jemand was das heißt, also nicht x aus %??
A G ist Angestellter bei K. Er hat an V geschrieben: Ich biete Ihnen den VW Golf des K in dessen Namen zum Preis von 3500,-€ an.
B Dann müsste G eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. G hat an V geschrieben: Ich biete Ihnen den VW Golf des K in dessen Namen zum Preis von 3.500,-€ an.
C Dann müsste G Angestellter bei K gewesen sein. Das ist der Fall. G hat an V geschrieben: Ich biete Ihnen den VW Golf des K in dessen Namen zum Preis von 3.500,-€ an.
D Dann müsste G eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. G hat an V geschrieben: Ich biete Ihnen den VW Golf des K in dessen Namen zum Preis von 3.500,-q an. ein gemäß §164 I BGB bindendes Angebot des G liegt also vor.
E G hat an V geschrieben: Ich biete Ihnen den VW Golf des K in dessen Namen zum Preis von 3.500,-€ an. Möglicherweise liegt hierin eine Willenserklärung des G, die K gemäß § 164I BGB zuzurechnen ist.
Ich denke dass E richtig ist, abgesehen davon, dass ich die Aufgabe ganz schrecklich abstrakt finde.