Hilfe zur Klausuraufgabe Klausur 31061 Aufgabe 2 (10 Punkte)

Ort
München
Studiengang
B.Sc. Wirtschaftswissenschaft
ECTS Credit Points
110 von 180
Sie finden in einem juristischen Gutachten folgende Passage: "Dann müsste zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag über den VW Golf bestehen. Ein Kaufvertrag setzt wie jeder Vertrag zwei deckungsgleiche Willenserklärungen voraus. nämlich Angebot und Annahme. Ein Angebot im Sinne des § 145 BGB könnte Seiten des K vorliegen. K selbst hat keine Willenserklärung abgegeben. Möglicherweise liegt jedoch eine Willenserklärung des G vor, die K gemäß § 164 I BGB zuzurechnen ist."
Wählen Sie unter den folgenden Antwortmöglichkeiten diejenige zur Fortführung des Gutachtens aus, die einer methodisch korrekten Vorgehensweise entspricht/entsprechen.
(m aus 5)
Weiß jemand was das heißt, also nicht x aus %??

A G ist Angestellter bei K. Er hat an V geschrieben: Ich biete Ihnen den VW Golf des K in dessen Namen zum Preis von 3500,-€ an.

B Dann müsste G eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. G hat an V geschrieben: Ich biete Ihnen den VW Golf des K in dessen Namen zum Preis von 3.500,-€ an.

C Dann müsste G Angestellter bei K gewesen sein. Das ist der Fall. G hat an V geschrieben: Ich biete Ihnen den VW Golf des K in dessen Namen zum Preis von 3.500,-€ an.

D Dann müsste G eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. G hat an V geschrieben: Ich biete Ihnen den VW Golf des K in dessen Namen zum Preis von 3.500,-q an. ein gemäß §164 I BGB bindendes Angebot des G liegt also vor.

E G hat an V geschrieben: Ich biete Ihnen den VW Golf des K in dessen Namen zum Preis von 3.500,-€ an. Möglicherweise liegt hierin eine Willenserklärung des G, die K gemäß § 164I BGB zuzurechnen ist.

Ich denke dass E richtig ist, abgesehen davon, dass ich die Aufgabe ganz schrecklich abstrakt finde.
 
Die Version

E G hat an V geschrieben: Ich biete Ihnen den VW Golf des K in dessen Namen zum Preis von 3.500,-€ an. Möglicherweise liegt hierin eine Willenserklärung des G, die K gemäß § 164I BGB zuzurechnen ist.

kann m.E. nicht richtig sein, denn sie ist eine Fortsetzung des bisherigen Gutachtens, dessen bis dahin letzte Zeile lautet:

"Möglicherweise liegt jedoch eine Willenserklärung des G vor, die K gemäß § 164 I BGB zuzurechnen ist."

Damit würde sich dort nur eine Wiederholung des bereits Geschriebenen finden, aber keine Antwort oder wirkliche Fortführung!
 
"C" und "D" scheiden schon deshalb aus, weil sie inhaltlich falsch sind.

Weder muß G Angestellter von K sein, um diesen wirksam vertreten zu können, noch wird alleine durch die Erklärung des Stellvertreters diese schon bindend, der Stv muß auch mit Vertretungsmacht gehandelt haben, was hier fehlt.

"A" ist falsch, weil der Prüfschritt "in der Luft hängt", der Leser weiß nicht, warum der Autor aus dem Sachverhalt "erzählt".

Bleibt also nur "B" übrig!
 
Aufgabe 2

"C" und "D" scheiden schon deshalb aus, weil sie inhaltlich falsch sind.

Weder muß G Angestellter von K sein, um diesen wirksam vertreten zu können, noch wird alleine durch die Erklärung des Stellvertreters diese schon bindend, der Stv muß auch mit Vertretungsmacht gehandelt haben, was hier fehlt.

"A" ist falsch, weil der Prüfschritt "in der Luft hängt", der Leser weiß nicht, warum der Autor aus dem Sachverhalt "erzählt".

Bleibt also nur "B" übrig!


Vielen Dank für die umgehende Antwort. Bedeutet dies, das wenn ich als Stellvertreter handle trotzdem eine eigene Willenserklärung abgebe. Ich dachte das gilt nur dann als solche, wenn ich ohne Vertretungsmacht handle.
Aber abgesehen davon ist das eine von den Aufgaben bei denen ich überlege, ob ich mir nicht eine GALA kaufen soll und es gut sein lassen soll.

LG
 
Hallo,

das Prüfungsschema für den Vertreter (§ 164 BGB) ist
* eigene WE
* im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeit)
* im Rahmen der Vertretungsmacht
* (ggf. noch Zulässigkeit)

Wenn er keine eigene WE abgibt, sondern einfach die WE des Auftraggebers weitergibt, ist er "nur" Bote.
 
Genau!

Der Stellvertreter muß einen eigenen Entscheidungsspielraum haben und zu einer eigenen Willenserklärung auch nutzen, sonst ist er Bote und reicht nur die Willenserklärung seines Auftraggebers durch!
 
Aber um auf obigen Fall zurückzukommen, funktioniert das dann überhaupt? Als Bote kann er demnach keine eigene Willenserklärung abgeben.
Auto des K, für 3500,- VW Golf? Das wirkt doch ziemlich konkret, ich sehe hier den Entscheidungsspielraum nicht so wirklich.

Grüße

Iris
 
Das ganze ist eh nicht klausurrelevant, Willenserklärungen und Co. sind Teil der ersten Kurseinheit "Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts", und die wird meines Wissens eh immer ausgeschlossen, siehe die Erfahrungsberichte.

Außerdem sind die Aufgaben in der echten Klausur nicht so abstrakt.
 
vielen Dank für die Aufklärung... vor lauter lernen hab ich wohl nicht mehr gesehen was relevant ist und was nicht. Aber eigentlich finde ich dieses Forum sehr interessant und dachte ich stelle mal was rein, aber jetzt überlege ich schon genauer ob ich mich das nochmal trauen soll. Ist nicht so witzig so zurechtgewiesen zu werden.....

vielleicht ist das jetzt auch wieder nicht relevant, ich probiere es trotzdem:

Eine Unmöglichkeit der Leistung

(x aus 5)

A ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Leistungserfolg weder vom Schuldner, noch von irgendeinem Dritten herbeigeführt werden kann.

B kann bereits vor Vertragsschluß vorliegen.

C und das Vorliegen eines Sachmangels schließen sich gegenseitig begrifflich aus.

D kann dazu führen, dass der Vertrag von Anfang an als unwirksam gilt.

E kann u. U. auch vom Gläubiger zu vertreten sein.

Ich würde A, B C vorschlagen. E kann ich mir nicht vorstellen.

Grüße
 
E kann u. U. auch vom Gläubiger zu vertreten sein.

Ich würde A, B C vorschlagen. E kann ich mir nicht vorstellen.

Grüße


X und Y vereinbaren, daß Y das Auto von X, das letzte vorhandene Exemplar eines bestimmten Oldtimers, komplett "neu" im Originalton lackiert und schließen einen entsprechenden Vertrag, Y kauft die nur für dieses Auto zu verwendende schrille, sonst ungebräuchliche Farbe und eine spezielle Lacksprühanlage. Auf der Fahrt zur Werkstatt des Y nimmt der X mit seinem Oldtimer einem 38-Tonner aus Unachtsamkeit die Vorfahrt, wobei das Auto des X völlig zerstört wird.

Unmöglichkeit der Leistung? Ja!

Vom Gläubiger zu vertreten? Ja!
 
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