Klausuraufgaben Klausur 7. September

Hochschulabschluss
Diplom-Kaufmann
Die Klausur hat mich in der Tat erschlagen. Ich habe nicht damit gerechnet, dass in StR, ZPO und ÖR ein Fall zu lösen ist. Das war schon ein Schock. Ich dachte, in ZPO und ÖR gibt es MC-Frage. Außerdem fand ich das materielle StR recht ungewöhnlich. Gibt es nicht dafür das MM Strafrecht :) Krasses Erlebnis heute...
 
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Geht mir genauso, das war echt ein krasses Ding heute! Hier irgendwelche Ergebnisse zusammenzufassen bringt es auch nicht, da war mehr Weg als Ziel.
 
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Ich hoffe nur, dass die etwas freundlicher bewerten. Man muss vll im Examen die drei Rechtswege parat haben, aber das Examen ist nicht mein Ziel. Jedenfalls hoffe ich, dass es gereicht hat, auch wenn ich bei einigen Fragen gar nicht wusste, worauf sie hinauswollen, zB beim materiellen StR. Ich habe eine abgespeckte Prüfung gemacht, mal schauen, ob ich richtig lag.
 
Das finde ich auch krass, wo es doch seit Jahren so ist, dass es einen Schwerpunkt gibt und zu den anderen beiden Rechtsgebieten nur MC-Fragen drankommen. In diesem Semester müsste der Schwerpunkt ja eigentlich auf Strafrecht gelegen haben, war dann der Strafrechtsfall wenigstens sowohl vom Umfang als auch von den Punkten her ein Schwerpunkt? War die Punkteverteilung angegeben?
 
Also, ich habe diese Klausur nicht mitgeschrieben, da ich die vor ziemlich genau einem Jahr geschrieben und bestanden hatte. Da war das so, dass ein recht anspruchsvoller Fall mit ZPO und materiellem Zivilrecht dran kam. Dann eine Aufgabe, in der eine Zulässigkeit nach § 123 VwGO zu prüfen war und dann halt noch Multiple Choice Fragen im Wert von 10 Rohpunkten zum Strafprozessrecht...
 
Ich habe rein optisch keinen Schwepunkt erkannt. Der Schwepunkt lag aussagegemäß auf StR - wir mussten Haftbefehl, Durchsuchung und Verwertbarkeit von einem Geständnis nach der StPO prüfen. Es gab on top materielle Prüfung nach dem StGB - Mordversuch. Zusätzlich gab es eine kurze Frage zu den apokryphen Haftgründen.

Dann gings weiter mit ZPO - Erinnerung nach §766 ZPO. Der Gerichtsvollzieher hat eine Digitalkamera mitgenommen und der Vollstreckungsschuldner hat sich etwas aufgeregt.

Der Teil ÖffR betraf die Fortsetzungsfestellungsklage - es waren zwei Fragen.

Man musste tatsächlich alles parat haben. Ich hab nicht wirklich so gelernt, hab aber trotzdem gutes Gefühl. Hoffentlich täusche ich mich nicht.

Die Bepunktung habe ich nirgends gesehen.

:)
 
ich fand es auch sehr schade, dass keine Punkte angegeben waren.
So hätte man sich denken können wie umfangreich geprüft werden muss.

aber sowas? das einzige Gutachten habe ich bei Frage 1, weil dort explizit nach gutachterlicher Prüfung gefragt wurde.
Wenn die beim Rest jetzt aber auch Gutachten haben wollten... tja dann nächstes Semester nochmal.

fand es auch sehr umfangreich. schon fast zu sehr.

War beim StPO Fall nun eigentlich ein Sachverhaltsfehler?
 
ich fand es auch sehr schade, dass keine Punkte angegeben waren.
So hätte man sich denken können wie umfangreich geprüft werden muss.

aber sowas? das einzige Gutachten habe ich bei Frage 1, weil dort explizit nach gutachterlicher Prüfung gefragt wurde.
Wenn die beim Rest jetzt aber auch Gutachten haben wollten... tja dann nächstes Semester nochmal.

fand es auch sehr umfangreich. schon fast zu sehr.

War beim StPO Fall nun eigentlich ein Sachverhaltsfehler?
Ich hatte zum StR 3 Gutachten. Nur bei der vierten Frage habe ich normal geschrieben. Zur ZPO habe ich auch Gutachten geschrieben. Im ÖffR war es hingegen Prosa, ohne Gutachten.

Meine Ergebnisse:
zum StR - Haftbefehl war ok, Durchsuchung hingegen nicht. Das Geständnis darf man nicht verwerten, da Misshandlung.
zum ZR - Ich komme auf Erinnerung nach § 766 und der Gerichtsvollzieher durfte die Kamera mitnehmen, da ein Redakteur schreibt und keine Fotos schießt.
zum ÖffR - hab erstmal Anfechtungsklage angesprochen, das hat nicht gepasst. Dann die Fortsetzungsfeststellungsklage direkt - hat auch nicht gepasst, aber dafür hat eine analoge Anwendung geklappt.
Dann bei der zweiten Frage eine Berufung und die vier Gründe - Rehabilitationsinteresse, ... Zusätzlich habe ich die Sachurteilsvoraussetzungen aufgezählt. Es war aber eher ein Grobumschlag.

Wo hast Du im StR Fehler gesehen, Katharina?
 
Es gab ja einen langen Absatz, dass der O bereits mehrfach wegen Körperverletzung zur Geldstrafe verurteilt wurde und aus seiner Wohnung geflogen ist und bei A wohnt.
O ergibt aber wenig Sinn in meinen Augen.
Ich glaube die meinten eigentlich J und es war ein Tippfehler oder sonstiges...
Aber naja mal sehen
 
Ja, das ist so. Ich habe das genutzt um Fluchtgefahr zu bejahen - ihn hält dann nichts mehr in Deutschland auf, er könnte zu seiner Family ins Ausland.
 
Ich fand die Klausur auch recht umfangreich.

Beim Haftgrund habe ich die Fluchtgefahr verneint, da ja nur stand, dass die Familie im Ausland wohnt. Nähere Angaben wie z.B. One-Way-Ticket oder wie der Familienzusammenhalt ist, gab es nicht. Habe dafür den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach 112a bejaht.
 
Ich fand die Klausur auch recht umfangreich.

Beim Haftgrund habe ich die Fluchtgefahr verneint, da ja nur stand, dass die Familie im Ausland wohnt. Nähere Angaben wie z.B. One-Way-Ticket oder wie der Familienzusammenhalt ist, gab es nicht. Habe dafür den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach 112a bejaht.
Ich habe § 112 Abs. 2 Nr. 1 und 2 verneint, da wie Du sagst keine näheren Angaben. Dann habe ich aber § 112 Abs. 3 genommen. Hier muss man doch einen Grund aus §112 Abs. 2 nehmen, der nicht absolut abwegig ist. So bin ich auf die Fluchtgefahr gekommen. §112a hab ich nicht gebraucht :)
 
Ja, mein Fehler. Im Eifer des Gefechts habe ich J statt P gelesen. Hätte mir die Prüfung des Mordversuchs sparen können, hat viel Zeit gekostet :(
Tatsächlich musste man im Rahmen der Prüfung der materiellen Voraussetzungen des HB und der Durchsuchung jeweils im Prüfungspunkt des dringenden TV bzw. des Anfangsverdachts eine vollständige Prüfung des materiellen Rechts durchführen. Insofern ist die Prüfung der Strafbarkeit des J mit allen in Betracht kommenden Delikten absolut korrekt. Da sind viele Punkte zu sammeln gewesen….

Bei der ÖffR-Aufgabe ging es mMn nicht um eine FFK, sondern um Eilrechtsschutz über 80 Abs. 5 VwGO vor dem VG und anschließender Beschwerde gegen die Entscheidung vor dem OVG….. also ganz klassisch der Weg, den die Anmelder der verbotenen Coronademos immer gegangen sind (bis sie letztlich stets scheiterten)

Unsicher war ich mir hingegen bei der Durchsuchung! War das nun über § 102 StPO in seiner eigenen Wohnung (aus der er ja rausgeflogen war) oder über § 103 StPO dann in der Wohnung von A?
 
Tatsächlich musste man im Rahmen der Prüfung der materiellen Voraussetzungen des HB und der Durchsuchung jeweils im Prüfungspunkt des dringenden TV bzw. des Anfangsverdachts eine vollständige Prüfung des materiellen Rechts durchführen. Insofern ist die Prüfung der Strafbarkeit des J mit allen in Betracht kommenden Delikten absolut korrekt. Da sind viele Punkte zu sammeln gewesen….

Bei der ÖffR-Aufgabe ging es mMn nicht um eine FFK, sondern um Eilrechtsschutz über 80 Abs. 5 VwGO vor dem VG und anschließender Beschwerde gegen die Entscheidung vor dem OVG….. also ganz klassisch der Weg, den die Anmelder der verbotenen Coronademos immer gegangen sind (bis sie letztlich stets scheiterten)

Unsicher war ich mir hingegen bei der Durchsuchung! War das nun über § 102 StPO in seiner eigenen Wohnung (aus der er ja rausgeflogen war) oder über § 103 StPO dann in der Wohnung von A?
Hast Recht A_K, ich habe an den Eilrechtschutz nicht gedacht. Eine FFK ist aber nicht verkehrt, danach gibt es Berufung und man kann immer erreichen, dass in der Zukunft dieses Verhalten der Behörde nicht vorkommt, man ist regabilitiert und kann nachweisen, dass die rechte nach dem GG verletzt wurden. Als ich auf die VerwR-Klausur gelernt habe, habe ich tatsächlich bei solchen Fällen die FFK als lösung gesehen. Ich bin aber gespannt, was sich der Lehrstuhl ausgedacht hat :)

Bei der Durchsuchung habe ich §102 genommen und letztendlich zum Ergebnis gekommen, es war nicht notwendig eine Durchsuchung zu machen, denn die Ermittler haben keine Beweise in der Wohnung vermutet. Den Baseballschläger hatten sie ja wohl schon. Die Wohnung des A war ja mittlerweile die Wohnung des J, denn J hat ja dort gewohnt. Im Gesetz steht nirgends, dass es sich um die eigene Wohnung handeln muss.
 
Hallo, kann vielleicht jemand den Sachverhalt der Klausur einstellen oder inhaltlich wiedergeben? Das wäre zur Vorbereitung im nächsten Semester sehr hilfreich. Weiß jemand, wo man alte Klausuren findet?
Viele Grüße und Danke
 
Hallo, kann vielleicht jemand den Sachverhalt der Klausur einstellen oder inhaltlich wiedergeben? Das wäre zur Vorbereitung im nächsten Semester sehr hilfreich. Weiß jemand, wo man alte Klausuren findet?
Viele Grüße und Danke
Das bringt dir tatsächlich sehr wahrscheinlich gar nichts für die Klausur im nächsten Semester, weil der Schwerpunkt immer wechselt. Dieses Semester war es StPO plus Zusatzfrage jeweils in ZPO und VwGO. Im nächsten ist der Schwerpunkt dann ZPO und im Semester danach VwGO. Erst danach wäre wieder StPO dran….die Aufgabenstellung könnte dir also nur nützen, wenn du erst im WS22/23 schreibst…
 
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Wechselt der Schwerpunkt immer in dieser Reihenfolge? Das wäre ja dann sehr absehbar?
 
Wechselt der Schwerpunkt immer in dieser Reihenfolge? Das wäre ja dann sehr absehbar?
Nach meinem Kenntnisstand ist das so, ja! Ich habe mich in der Belegung der Module schon vor einem Jahr darauf verlassen, dass in diesem Semester nach der „inoffiziellen“ Reihenfolge der StPO-Schwerpunkt drankommt und wurde nicht böse überrascht.
Ob im jetzt anstehenden Semester dann wirklich ZPO als Schwerpunkt ist, kannst du aber im Heft 1 bei den Informationen zum Modul 55304 sehen. Da steht dann etwas zum Gegenstand der Klausur. Das Heft 1 WS21/22 ist aber noch nicht veröffentlicht, glaube ich…
 
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