Allgemeine Infos Klausur 9.3.2021

Hochschulabschluss
Staatsexamen
Studiengang
Master of Laws
Hallo,

mag jemand mal posten was heute dran kam?

Danke !!
 
Normenkontrolle 2er §§ aus der CoronaSchVO, Zusatzfrage zur Klage bei einer Untersagung.
Frage zur Zwangsversteigerung aufgrund Grundpfandrecht, sowie Multiple Choice (Strafprozessrecht)
 
Schwerpunkt war Öffentliches Recht, Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO. Es gab noch 3 Zusatzfragen, aus jedem Gebiet eine.
 
Es mussten allerdings nur die Sachentscheidungsvoraussetzungen geprüft werden.
 
Normenkontrolle 2er §§ aus der CoronaSchVO, Zusatzfrage zur Klage bei einer Untersagung.
Frage zur Zwangsversteigerung aufgrund Grundpfandrecht, sowie Multiple Choice (Strafprozessrecht)
Was meinst du mit 2er §§? Sollten beide §§ jeweils getrennt voneinander geprüft werden?:down:

Meine Lösung (die nicht zwingend richtig sein muss):

Frage 1: Normenkontrollantrag
Frage 2: Anfechtungsklage
Frage 3: Zwangsvollstreckung Außenwirkung
Frage 3: MC Strafprozessrecht: hier 2x richtige Aussagen
 
Ich habe getrennt geprüft, weil für die Bußgeldtatbestände die abdrängende Sonderzuweisung des § 68 OWiG greifen müsste und daher das OVG nicht zuständig ist.
 
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.09.2020 - Az: VerfGH 133/20 - Auf einen beim Oberverwaltungsgericht gestellten Normenkontrollantrag hat dieses den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitenrechtlichen Inhalts nicht der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO unterliegen.
 
Der Fall lief ähnlich auch im Staatsexamen
 
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.09.2020 - Az: VerfGH 133/20 - Auf einen beim Oberverwaltungsgericht gestellten Normenkontrollantrag hat dieses den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitenrechtlichen Inhalts nicht der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO unterliegen.
Habe es genauso, nur geprüft habe ich beide §§ zusammen.
 
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.09.2020 - Az: VerfGH 133/20 - Auf einen beim Oberverwaltungsgericht gestellten Normenkontrollantrag hat dieses den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitenrechtlichen Inhalts nicht der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO unterliegen.
OK, das hab ich leider nicht mitbekommen. Bin von der "alten Rsp." ausgegangen und habe zusammen geprüft, da für mich eine Normeinheit vorlag:

Im Ergebnis besteht jedenfalls Einigkeit darüber, dass Gegenstand nur öffentlich-rechtliche Normen sein können, deren Vollzug nicht anderen Gerichtsbarkeiten unterworfen ist. Wegen der Zuständigkeit der Amtsgerichte auch für das Ordnungswidrigkeitenrecht nach §§ 62 Abs. 2 S. 1, 68 OWiG erstreckt sich § 47 VwGO nicht auf Ordnungswidrigkeitenrecht, es sei denn, dass dieses eine Normeinheit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften bildet.
 
Zuletzt bearbeitet:
D.h. deine Prüfung hört nach Rechtswegeröffnung/im Rahmen der Gerichtsbarkeit auf?
Nein, habe festgestellt, dass was § XX eingeht, ist der Rechtsweg nicht eröffnet. Was §XX eingeht, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Am Ende habe ich als Ergebnis, dass der Antrag nur teilweise zulässig ist. Es ist mir überhaupt nicht eingefallen, dass ich getrennt prüfen könnte, wäre wahrscheinlich eleganter gewesen.
 
Nein, habe festgestellt, dass was § XX eingeht, ist der Rechtsweg nicht eröffnet. Was §XX eingeht, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Am Ende habe ich als Ergebnis, dass der Antrag nur teilweise zulässig ist. Es ist mir überhaupt nicht eingefallen, dass ich getrennt prüfen könnte, wäre wahrscheinlich eleganter gewesen.
Ah okay, verstehe.
 
Wer hatte diese Klausur gestellt? Prof. Edenharter?
 
Ich glaube, irgendwo gelesen zu haben, dass der prüfende LS ist LS Stübinger.
 
Zurück
Oben