Klausuraufgaben Klausur März 2020

Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
Hallo zusammen,

könnte vielleicht jemand für die Nachwelt kurz zusammenzufassen, was in der gestrigen Klausur thematisch geprüft wurde?

Das würde sicherlich vielen Mitstreitern, einschließlich mir, sehr helfen.

Herzlichen Dank und liebe Grüße

Nicole
 
Hallo liebe Mitstreiter,

ich habe gestern die Klausur mitgeschrieben und versuche kurz zusammenzufassen, was dran kam. Vorweg: Es war sehr viel zu schreiben und herrschte ordentliche Zeitdruck, inhaltlich war die Klausur aber nach meinem Gefühl gut machbar.

Die Aufgaben waren dem Übungsfall zum Verbraucherwiderrufsrecht nachempfunden (der mit den Trainingsgeräten und Sophia Röhl oder so ähnlich). Es ging um einen Hauseigentümer, der
a) eine Gartentonne kaufte nachdem der von ihm gerufene Dachdeckermeister sein Dach repariert hat (P: Ausschluss des Widerrufsrechts); keine Belehrung durch den Dachdeckermeister, Widerruf dann eigentlich verfristet, aber Sonderfall, weil ja keine Belehrung
b) Heizöl kaufte, was sofort in seinen halbvollen Heiztank eingefüllt wurde (P: Ausschluss des Widerrufsrechts)
c) eine Matratze kaufte, von der er die Schutzfolie entfernte zum Probeliegen (P: Ausschluss des Widerrufsrechts), hier wieder Berechnung der Widerrufsfrist mit §§ 186 ff.
...und am Ende alle Verträge widerrufen hat.
Zweite Frage war nach der Erstattung der Lieferkosten für die Matratze (P: nur Ersatz der Kosten des Standardversands, nicht Expresskosten) und Kosten der Rücklieferung (P: Ausschluss wegen Belehrung).
Dritte Frage war, ob das Verbraucherwiderrufsrecht ausgeschlossen ist, wenn sich der Verbraucher vorher im Laden beraten lässt und dann im Onlineshop bestellt, obwohl er schon im Laden beschlossen hat, die Sache zu kaufen.

Ich hoffe, ich habe nichts vergessen und die Schilderungen helfen euch weiter.

Liebe Grüße, dielindi2020
 
Liebe dielindi2020,

herzlichen Dank für Deinen ausführlichen Bericht. Deine Schilderungen helfen mir sehr. Die Klausur klingt doch fair, da sie sich thematisch an den Kurseinheiten orientiert. Ich hatte die große Befürchtung, dass das ganze Zivilrecht abgeprüft wird.

Ich wünsche Dir weiterhin viel Erfolg.

Herzlichen Dank

Nicole
 
Ergänzen möchte ich noch, dass das Thema "Widerrufsrecht beim Heizölkauf" Gegenstand von BGH NJW 2015, 2959 war. Von dieser Entscheidung hat sich der Klausursteller offensichtlich inspirieren lassen (zu prüfen war, ob das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist wg. § 312g Abs . 2 Nr. 8 BGB [Spekulationsgeschäft beim Kauf von Heizöl?] oder wg. § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB [Ausschlussgrund der Vermischung - der Heizöltank des Käufers in der Klausur war noch halbvoll]).

Der Matratzenfall ging ja vor ein paar Monaten sogar durch die Tagespresse (kein Ausschluss des Widerrufsrechts beim Kauf einer Matratze nach Entfernung der Schutzfolie: EuGH NJW 2019, 1507).
 
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Ergänzen möchte ich noch, dass das Thema "Widerrufsrecht beim Heizölkauf" Gegenstand von BGH NJW 2015, 2959 war. Von dieser Entscheidung hat sich der Klausursteller offensichtlich inspirieren lassen (zu prüfen war, ob das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist wg. § 312g Abs . 2 Nr. 8 BGB [Spekulationsgeschäft beim Kauf von Heizöl?] oder wg. § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB [Ausschlussgrund der Vermischung - der Heizöltank des Käufers in der Klausur war noch halbvoll]).

Der Matratzenfall ging ja vor ein paar Monaten sogar durch die Tagespresse (kein Ausschluss des Widerrufsrechts beim Kauf einer Matratze nach Entfernung der Schutzfolie: EuGH NJW 2019, 1507).


Eine kurze Nachfrage an Dich (der du wohl auch die Klausur geschrieben hast): Hast Du das Problem des Ausschlusses wegen Spekulationsgeschäfts in der Klausur angesprochen? Ich erinnere mich nicht daran, dass so etwas im Sachverhalt angelegt war, aber vielleicht habe ich es auch überlesen ... ;)
 
Eine kurze Nachfrage an Dich (der du wohl auch die Klausur geschrieben hast): Hast Du das Problem des Ausschlusses wegen Spekulationsgeschäfts in der Klausur angesprochen? Ich erinnere mich nicht daran, dass so etwas im Sachverhalt angelegt war, aber vielleicht habe ich es auch überlesen ... ;)
Tja, ich finde, es war insoweit im Sachverhalt angelegt, als ja allgemein bekannt ist, dass die Preise von Heizöl am Markt schwanken. Ich habe es allerdings nur kurz angesprochen und mich im Übrigen mit § 312g Abs. 2 Nr. 4 befasst, der wegen der Vermischung offensichtlich einschlägig war.
 
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