- Hochschulabschluss
- Bachelor of Arts
- Studiengang
- M.Sc. Wirtschaftswissenschaft
Hallo.
Hat jemand schon die Klausur von März 2016 bearbeitet? Oder hat jemand der die Prüfung mitgeschrieben und die dazugehörigen Lösungen?
Hier mal ein 1. Vorschlag meinerseits mit der Bitte um Korrekturen, Ergänzungen oder Diskussionen.
Aufgabe 1
a) - einzelner Wirtschaftsprüfer
- Sozietät
- 4 Jahre
- angewandte Betriebswirtschaftslehre / Volkswirtschaftslehre
- öffentliche fachbezogene Aufsicht über WPK
b) - Ordnungsmäßigkeitsprüfung, gesetzlich vorgeschriebene Prüfung
- Abschlussprüfung für mittelgroße GmbH bzw. mittelgroße Personenhandelsgesellschaften
- Entdeckungsrisiko
- inhärentes Risiko
- WPO
- Fortführung der Unternehmenstätigkeit
- Motiviation
- Einrichtung eines IKS
- Sensitivitätsanalyse
- Privatgutachten
Aufgabe 2
a) WP, vBP, WP und vBP Gesellschaften, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Prüfungsgesellschaften die weder WP noch vBP sind
b) Interessenvertretung, Berufsaufsicht, Registrierung von Berufsangehörigen und diesbezügliche Registerführung
c) Rügen wegen fehlerhaften Verhaltens bei einem minderschweren Verstoß.
Antrag an die Staatsanwaltschaft auf Einleitung eins berugsgerichtliche Verfahren bein einem schweren Verstoß
d1) I: Gemäß § 61 Abs. 3 WPO hat die WPK dafür zu sorgen, dass Beiträge und Gebühren nach Maßgabe der Vorschriften d. Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben werden.
II: §63 Abs. 1 WPO kann eine Rüge mte einer Geldbuße bis zu 50.000 € erfolgen
d2) I: Nein, §322 Abs. 4 HGB dürfen eingeschränkte Bestätigungsvermerke dürfen erteilt werden.
II: siehe I. (Hier verstehe ich die gesamte Fragestellung von d2) nicht? Wie ist das mit dem Verstoß zu verstehen? Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf erteilt werden? Wie lauten hier die Begründungen für I und II? Meiner Meinung nach wiederholt sich hier dann die Antwort?
d3) i: Nein, §57a WPO Qualtitätskontrollen sind nur dann zu unterziehen, wenn beabischtig wir gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen durchzuführen.
Hat jemand schon die Klausur von März 2016 bearbeitet? Oder hat jemand der die Prüfung mitgeschrieben und die dazugehörigen Lösungen?
Hier mal ein 1. Vorschlag meinerseits mit der Bitte um Korrekturen, Ergänzungen oder Diskussionen.
Aufgabe 1
a) - einzelner Wirtschaftsprüfer
- Sozietät
- 4 Jahre
- angewandte Betriebswirtschaftslehre / Volkswirtschaftslehre
- öffentliche fachbezogene Aufsicht über WPK
b) - Ordnungsmäßigkeitsprüfung, gesetzlich vorgeschriebene Prüfung
- Abschlussprüfung für mittelgroße GmbH bzw. mittelgroße Personenhandelsgesellschaften
- Entdeckungsrisiko
- inhärentes Risiko
- WPO
- Fortführung der Unternehmenstätigkeit
- Motiviation
- Einrichtung eines IKS
- Sensitivitätsanalyse
- Privatgutachten
Aufgabe 2
a) WP, vBP, WP und vBP Gesellschaften, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Prüfungsgesellschaften die weder WP noch vBP sind
b) Interessenvertretung, Berufsaufsicht, Registrierung von Berufsangehörigen und diesbezügliche Registerführung
c) Rügen wegen fehlerhaften Verhaltens bei einem minderschweren Verstoß.
Antrag an die Staatsanwaltschaft auf Einleitung eins berugsgerichtliche Verfahren bein einem schweren Verstoß
d1) I: Gemäß § 61 Abs. 3 WPO hat die WPK dafür zu sorgen, dass Beiträge und Gebühren nach Maßgabe der Vorschriften d. Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben werden.
II: §63 Abs. 1 WPO kann eine Rüge mte einer Geldbuße bis zu 50.000 € erfolgen
d2) I: Nein, §322 Abs. 4 HGB dürfen eingeschränkte Bestätigungsvermerke dürfen erteilt werden.
II: siehe I. (Hier verstehe ich die gesamte Fragestellung von d2) nicht? Wie ist das mit dem Verstoß zu verstehen? Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf erteilt werden? Wie lauten hier die Begründungen für I und II? Meiner Meinung nach wiederholt sich hier dann die Antwort?
d3) i: Nein, §57a WPO Qualtitätskontrollen sind nur dann zu unterziehen, wenn beabischtig wir gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen durchzuführen.