Hilfe zur Klausuraufgabe Klausur Mrz 2016 (WS 2015/16)

Hochschulabschluss
Bachelor of Arts
Studiengang
M.Sc. Wirtschaftswissenschaft
Hallo.
Hat jemand schon die Klausur von März 2016 bearbeitet? Oder hat jemand der die Prüfung mitgeschrieben und die dazugehörigen Lösungen?

Hier mal ein 1. Vorschlag meinerseits mit der Bitte um Korrekturen, Ergänzungen oder Diskussionen.

Aufgabe 1

a) - einzelner Wirtschaftsprüfer
- Sozietät
- 4 Jahre
- angewandte Betriebswirtschaftslehre / Volkswirtschaftslehre
- öffentliche fachbezogene Aufsicht über WPK

b) - Ordnungsmäßigkeitsprüfung, gesetzlich vorgeschriebene Prüfung
- Abschlussprüfung für mittelgroße GmbH bzw. mittelgroße Personenhandelsgesellschaften
- Entdeckungsrisiko
- inhärentes Risiko
- WPO
- Fortführung der Unternehmenstätigkeit
- Motiviation
- Einrichtung eines IKS
- Sensitivitätsanalyse
- Privatgutachten

Aufgabe 2
a) WP, vBP, WP und vBP Gesellschaften, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Prüfungsgesellschaften die weder WP noch vBP sind
b) Interessenvertretung, Berufsaufsicht, Registrierung von Berufsangehörigen und diesbezügliche Registerführung
c) Rügen wegen fehlerhaften Verhaltens bei einem minderschweren Verstoß.
Antrag an die Staatsanwaltschaft auf Einleitung eins berugsgerichtliche Verfahren bein einem schweren Verstoß

d1) I: Gemäß § 61 Abs. 3 WPO hat die WPK dafür zu sorgen, dass Beiträge und Gebühren nach Maßgabe der Vorschriften d. Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben werden.
II: §63 Abs. 1 WPO kann eine Rüge mte einer Geldbuße bis zu 50.000 € erfolgen

d2) I: Nein, §322 Abs. 4 HGB dürfen eingeschränkte Bestätigungsvermerke dürfen erteilt werden.
II: siehe I. (Hier verstehe ich die gesamte Fragestellung von d2) nicht? Wie ist das mit dem Verstoß zu verstehen? Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf erteilt werden? Wie lauten hier die Begründungen für I und II? Meiner Meinung nach wiederholt sich hier dann die Antwort?

d3) i: Nein, §57a WPO Qualtitätskontrollen sind nur dann zu unterziehen, wenn beabischtig wir gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen durchzuführen.
 
Aufgabe 3

a) Insgesamt teilen sich die 20 umsatzstärksten Unternehmen knapp die Hälfte des Marktes unter sich auf. Die Big 4 (PWC, KPMG, EY, Deloitte) besitzen einen Marktanteil von über 40%. Von der Rotationspflicht wird ein anderes BIG 4 Unternehmen profitieren, die die Unternehmen allein aufgrund der Größe wieder eines dieser WP-Gesellschaften wählen wird. Die Big 4 sind darauf ausgerichtet, weltweite Konzerne zu prüfen. Ein mittelständischer WP eher nicht. Außerdem erhöht es die Glaubwürdigkeit eines Testats einer sog. Big-Four-Gesellschaft.


b) – viel Fachwissen

- Dadurch, dass die Big-Four international tätig sind, können Sie ihr Personal aus den jeweiligen Ländern für die Prüfungen einsetzen. Diese kennen sich mit den gesetzlichen Besonderheiten der jeweiligen Länder aus.


Aufgabe 4

a) Ein einfaches Nährungsverfahren zur Festlegung von Schichtgrenzen

b) – hoher Rechen- und Zeitaufwand

- hohe Kosten

- komplex und schwierig um zum Ergebnis zu kommen

c) - die Werteklassen müssen gleich groß sein

- die Anzahl der Werteklassen müssen höher sein, als die bewertenden Schichten

d) - Fristigkeit

- höhe der Verbindlichkeit

- Art der Sicherung (gesicherte oder ungesicherte Verbindlichkeiten)

- dem Empfänger der zu erbringenden Leistung (KI, Lieferanten)


e)


Aufteilung in zwei Schichten: 80 / 2 = 40

Erste Schicht: 1-3

Zweite Schicht: 4-6


f) Kostenoptimale Aufteilung: Die Stichprobenelemente werden so auf die Schichten verteilt, dass die Kosten der Stichprobenuntersuchung minimal sind. Der Stichprobenumfang einer Schicht wird durch die Streuung und den Umfang der Schicht bestimmt. Je homogener eine Schicht und je geringer ihr Umfang ist, desto kleiner wird die Stichprobe.


Aufgabe 5

a) Grundsätzlich ist der Abschlussprüfer nicht verpflichtet, nach der Ausstellung des Bestätigungsvermerks weitere Prüfungshandlungen vorzunehmen. Die gesetzlichen Vertreter der zu prüfenden Gesellschaft sollten jedoch den AP über Ereignisse informieren, die sich im Zeitraum zwischen dem Datum des Bestätigungsvermerks und der Übergabe des geprüften Abschlusses an Dritte ereignet haben, sofern diese Ereignisse den bereits geprüften Jahresabschluss und den Lagebericht beeinflussen.


Liegt zwischen dem Datum des Bestätigungsvermerks und seiner Auslieferung ein nicht unbeachtlicher Zeitraum oder war auch innerhalb kürzeren Zeitraums das Eintreten wesentlicher Ereignisse zu erwarten, so hat der AP vor Auslieferung mit den gesetzlichen Vertretern zu klären, ob zwischenzeitlich Ereignisse oder Entwicklungen die Aussage des Bestätigungsvermerks beeinflussen.


b) Wertaufhellende Ereignisse liefern nachträglich Erkenntnisse über die Verhältnisse zum Abschlussstichtag. Ereignisse, die vor dem Abschlussstichtag eingetreten sind, jedoch erst im neuen Geschäftsjahr. Berücksichtigung in der Bilanz und GuV


Wertbegründende Ereignisse schaffen neue wertbegründende Verhältnisse nach dem Abschlussstichtag. Keine Berücksichtigung in der Bilanz und GuV


Im vorliegenden Fall handelt es sich um wertaufhellende Ereignisse, da es sich um Ereignisse der Vorjahre handelt und diese zum Abschlussstichtag bekannt sein müssten.


c) Der AP ist grundsätzlich in der Verantwortung Unregelmäßigkeiten vom Jahresabschluss zu verhindern. Nicht jedoch in der Verantwortung wie das Unternehmen diese produziert. Der AP kann nur den Jahresabschluss prüfen und nicht die Qualität der Produkte. Somit ist der AP hier nicht in der Verantwortung. Er müsste schon Experte in diesem Gebiet sein, damit dies auffällt. Selbst dann ist dies jedoch nicht seine Aufgabe.


Aufgabe 6


a)

n = 3,00

Y = 1.000.000

M = 7 % von 1.000.000 = 70.000

Aus der Grundgesamtheit von 2000 Vorräten ist eine Stichprobe von n = 43 zu ziehen.


b)

Die obere Fehlergrenze darf die Wesentlichkeitsgrenze des APs nicht überschreiten. Die Prüfung soll im Wesentlichen frei von Fehlern sein.


c) Alpha-Fehler = Wahrscheinlichkeit, ein tatsächlich ordnungsgemäßes Prüffeld als nicht ordnungsgemäß zu beurteilen = irrtümliche Ablehnung

Beta – Fehler = Wahrscheinlichkeit, ein tatsächlich nicht ordnungsgemäßes Prüffeld als ordnungsgemäß zu beurteilen


Der Beta-Fehler ist für den AP von größerer Bedeutung, da der AP ein falsches Prüfungsurteil fällt und die Adressaten ihre Entscheidungen auf ein falsches Urteil hin treffen.
 
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