Stoff des Moduls Klausur SS 2018

Studiengang
Bachelor of Laws
Liebe Leute,
wer hat denn im SS18 Verwaltungsrecht belegt und beabsichtigt, die Klausur zu schreiben?
Gibt es evtl. jemanden unter uns, der etwas zum Thema "Stoffeingrenzung" sagen kann?
Danke
 
Ich schreibe zwar nicht, da ich schon im SoSe 2017 diese Modul abschließen durfte, aber es gibt immer ca. zwei Wochen vor der Klausur eine Stoffeingrenzung der Sorte: "Öffentlich rechtlicher Vertrag" (WS 17/18) oder "Rücknahme und Widerruf von VA" (SoSe 17)... viel Erfolg!
 
Ich wollte die Klausur auch mitschreiben, im Heft 2 steht auch glaube ich wieder, dass die Stoffeingrenzung 2 Wochen vor der Klausur veröffentlich wird:)
 
Heute wurde bezüglich Stoffeingrenzung geschrieben, man solle sich (insbesondere; nicht NUR) mit Nebenbestimmungen auseinandersetzen.
 
Es steht die Eingrenzung online, dass man sich auf Nebenbestimmungen, aber nicht nur diese, konzentrieren soll. Könnte also Anfechtung einer Auflage sein...z.B.
 
Das stimmt, aber ich kann dem Jens leider nicht folgen. das ist so wirr und stockig vorgetragen :-(
 
ja das stimmt. da stand aber in der eingrenzung schon dabei, dass es sich um einen verwaltungs- oder austauschvertrag handeln könnte... ich hoffe, dass sie sowas nicht nochmal wiederholen
 
Ich denke nicht, dass nochmal dasselbe dran kommt.

Allerdings fehlt mir ansonsten auch die Phantasie welche Fälle bei Nebenbestimmungen sinnvolle Klausurfälle sind. Bei dem was ich bisher zu Nebenbestimmungen gelesen habe, ist es ja schonmal sehr strittig, ob eine Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsaktes ohne NB die richtige Klageart ist.
Das würde ja heißen - je nachdem welche Meinung man da vertritt - kommen am Ende komplett unterschiedliche Klausuren raus.

Und da der Lehrstuhl mir zumindest letztes Jahr gezeigt hat, wie hart er nur minimale Abweichungen seiner Musterlösungen bestraft, überlege ich, ob ich jetzt bei dem Thema überhaupt mitschreiben möchte :D
 
Spoiler: Der Lehrstuhl will dann eine Anfechtungsklage :P
 
.. sehr strittig, ob eine Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsaktes ohne NB die richtige Klageart ist.
Das würde ja heißen - je nachdem welche Meinung man da vertritt - kommen am Ende komplett unterschiedliche Klausuren raus.

Falls solch eine Diskussion dran kommen sollte, versuche ich der HM zu folgen:
Grds. ist bei allen NB die isolierte Anfechtungsklage statthaft (Wortlaut § 113 I 1 VwGO, §§ 48 I 1, 49 I VwVfG), solange der restliche VA noch sinnvoll und rechtmäßig erscheint - unabhängig von Rechtsnatur der NB und ob ggf. eine Ermessensentscheidung vorliegt.
"Ob diese zur isolierten Aufhebung der NB führen kann, ist eine Frage der Begründetheit." - BVerwG NVwZ 2001, 429 ff.

Ausnahmen bilden die Fälle, in denen keine echte NB vorliegt, also Inhaltsbestimmung, Hinweis auf Rechtslage, modifizierte Auflage.
Hier ist die Verpflichtungsklage statthaft.

Damit sollte man zumindest annährend der Meinung des LS entsprechen.
Schwierig finde ich die Abgrenzung der NB - also ob eine normale oder eine modifizierte Auflage vorliegt. Damit kann ich mich immer noch nicht anfreunden.
Aber ich habe dazu gelesen, dass man im Zweifel eine Auflage und keine Bedingung annehmen soll, da erstere für den Kläger günstiger sei, denn sie betrifft die Wirksamkeit des VA nicht.

Und mit einer Anfechtungsklage (+ NB) wäre ich sehr zufrieden :-D
 
Ich war in unserer Uni mal in der Bib und hab mit alle Fälle, die ich zu NB finden konnte mal angeschaut, die Fälle bestehen zu 99% aus Anfechtungsklagen - also könntest du Glück haben ;-)

Ich hoffe einfach, dass nicht wieder 30% der Punkte reine Wissensfragen sind - die haben mit letztes Semester ein wenig das Genick gebrochen :D
 
@ENERGY Habe das mit deinem Widerspruch zur Klausur gelesen. So etwas kann ich auch nicht nachvollziehen.

Ich könnte mir generell drei Klausuren vorstellen:
  1. Verwaltungsakt (inkl. Nebenbestimmung) und Widerruf dieses Verwaltungsakts bzw. der Nebenbestimmung durch die Behörde (z.B. weil der Betroffene die Nebenbestimmung nicht erfüllt hat):
    1. Dann müsste man innerhalb der Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) die Rechtmäßigkeit des eigentlichen Verwaltungsakts überprüfen (und in dessen materiellen Rechtmäßigkeit wiederum die Nebenbestimmung selbst), um sich auf § 48 bzw. § 49 festlegen zu können.
    2. Danach prüft man noch den Wideruf meinetwegen aufgrund von Nichterfüllung der Nebenbestimmung durch den Betroffenen komplett (siehe § 49 II 1 Nr. 2 VwVfG)
  2. Prüfung nur einer Begründetheit: Rechtmäßigkeit von 2-3 Nebenbestimmungen (man prüft also primär eine Begründetheit) und Zusatzfragen bzgl. der Statthaftigkeit der Klageart bzw. den möglichen Verfahrenproblemen.
  3. Prüfung Zulässigkeit + Begründetheit: Isolierte Anfechtungsklage einer Nebenbestimmung, weil der Betroffene diese nicht gegen sich gelten lassen möchte
Ich kann mir kaum vorstellen, dass der Lehrstuhl z.B. eine Klausur mit einer Anfechtungsklage stellt (siehe Nr. 3), bei welcher man die Statthaftigkeit der Klageart (Problem: Isolierte Anfechtbarkeit / Verpflichtungsklage) so ausführlich darlegen muss. Das müsste ja dann auch dementsprechend Punkte für die Zulässigkeit geben, wobei diese i.d.R. eher unspektakulär ist. Punkte gibt es ja primär für die Begründetheit. Aber wenn ich 2-3 Seiten zu einem Streitstand innerhalb der Statthaftigkeit der Klageart schreiben soll, müsste es auch dementsprechend benotet werden.

OHHHH OHHHHHHHHHH .... Wünsche allen viel Glück. :daumen:
 
Wenn man Last Minute noch etwas pauken will: auf Moodle ist die EA vom SS 15, da gehts um die Anfechtungsklage mit NB, dabei sind die Aufgaben so gestellt, dass man nur das „wesentliche“ machen muss. Ich könnte mir sowas gut vorstellen...
 
Habt ihr auch eine Auflage angenommen? Ich fand die Klausur sehr fair gestellt.
 
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