.. sehr strittig, ob eine Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsaktes ohne NB die richtige Klageart ist.
Das würde ja heißen - je nachdem welche Meinung man da vertritt - kommen am Ende komplett unterschiedliche Klausuren raus.
Falls solch eine Diskussion dran kommen sollte, versuche ich der HM zu folgen:
Grds. ist bei allen NB die isolierte Anfechtungsklage statthaft (Wortlaut § 113 I 1 VwGO, §§ 48 I 1, 49 I VwVfG), solange der restliche VA noch sinnvoll und rechtmäßig erscheint - unabhängig von Rechtsnatur der NB und ob ggf. eine Ermessensentscheidung vorliegt.
"Ob diese zur isolierten Aufhebung der NB führen kann, ist eine Frage der Begründetheit." - BVerwG NVwZ 2001, 429 ff.
Ausnahmen bilden die Fälle, in denen keine echte NB vorliegt, also Inhaltsbestimmung, Hinweis auf Rechtslage, modifizierte Auflage.
Hier ist die Verpflichtungsklage statthaft.
Damit sollte man zumindest annährend der Meinung des LS entsprechen.
Schwierig finde ich die Abgrenzung der NB - also ob eine normale oder eine modifizierte Auflage vorliegt. Damit kann ich mich immer noch nicht anfreunden.
Aber ich habe dazu gelesen, dass man im Zweifel eine Auflage und keine Bedingung annehmen soll, da erstere für den Kläger günstiger sei, denn sie betrifft die Wirksamkeit des VA nicht.
Und mit einer Anfechtungsklage (+ NB) wäre ich sehr zufrieden
