Klausurbesprechung Klausur SS 2021

Hallo! Hier gab es doch gestern Abend schon zwei Antworten, merkwürdig. 🤔

Ich habe im Wesentlichen folgenden Aufbau gewählt.

A. Zulässigkeit der Feststellungsklage (+)
B. Begründetheit der Feststellungsklage
I. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage (+)
II. Begründetheit der ursprünglichen Klage (-, da Vertrag nicht zustande gekommen)
C. Ergebnis: FK zulässig, aber unbegründet

Ich denke, dass man mit entsprechender Begründung bei der Begründetheit der ursprünglichen Klage beide Ergebnisse vertreten konnte. Für mich haben aber mehr Gründe dafür gesprochen, dass die Empfangsbestätigung keine Vertragsannahme darstellte.

Kostenentscheidung zu Ungunsten von K.

In Aufgabe 2 habe ich das Problem gesehen, dass das LG Bochum ja in Aufgabe 1 nur durch rügelose Einlassung zuständig wurde. In Aufgabe 2 ist B aber nicht erschienen, konnte daher auch nicht für die Zuständigkeit des LG Bochum „sorgen“. Daher war auch kein Versäumnisurteil möglich.

Seht ihr das ähnlich? ☺️
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei mir sieht das ähnlich aus, allerdings habe ich mich dafür entschieden, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Das habe ich mit dem Empfängerhorizont begründet und einer Übung, da er ja schonmal dort bestellt hatte und auch keine Bestellbestätigung erhalten hat. Ob das hier als Begründung ausreicht, bin ich mir unsicher. Entsprechend ist mein Ergebnis anders.

Alles in allem fand ich das aber ne faire Klausur, gab schon viel schlimmere. War überrascht, dass der materiell-rechtliche Teil so "einfach" war. Vielleicht habe ich aber auch was übersehen.
 
Also ich habe abgewogen zwischen Feststellungsklage und Leistungsklage und habe dann vermerkt, dass die Leistungsklage auf Lieferung des E-Bikes sinnvoller erscheint. Sonst müsste ja nach Feststellung, dass ein Vertrag besteht immer noch die Lieferung eingeklagt werden. Aber ob das richtig war, keine Ahnung.
Bei Aufgabe 2 habe ich geschrieben, dass ein Versäumnisurteil eine Möglichkeit darstellt. Dafür ist ein Antrag erforderlich und der Sachverhalt wird vorher auf Schlüssigkeit geprüft. Da die Klage nicht schlüssig ist, wird die Klage durch ein kontradiktorisches Sachurteil (sog, unechtes Sachurteil) abgewiesen. (Habe ich im Skript gefunden, das wir ja benutzen durften). Aber bin mir auch da nicht sicher.
 
Eine Abwägung der Klagen habe ich auch angestellt unter Zulässigkeit der Klageänderung. Dabei kam ich aber zu dem Schluss, dass eine Feststellung der Erledigung sinnvoll ist, da ja geleistet wurde mittlerweile. Aber auch echt unsicher, bin echt gespannt was dabei rauskommt.
 
Bei mir sieht das ähnlich aus, allerdings habe ich mich dafür entschieden, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Das habe ich mit dem Empfängerhorizont begründet und einer Übung, da er ja schonmal dort bestellt hatte und auch keine Bestellbestätigung erhalten hat. Ob das hier als Begründung ausreicht, bin ich mir unsicher. Entsprechend ist mein Ergebnis anders.

Alles in allem fand ich das aber ne faire Klausur, gab schon viel schlimmere. War überrascht, dass der materiell-rechtliche Teil so "einfach" war. Vielleicht habe ich aber auch was übersehen.
Ich war auch überrascht von der einfachen Klausur und habe die ganze geglaubt, den Kern der Sache nicht erfasst zu haben. Gerade im Sommersemester waren die Klausuren ja bisher immer sehr schwer. Deshalb hatte ich schon ein Nichtbestehen eingeplant, aber wegen dem Freiversuch teilgenommen. Aber da ihr ja ähnliche Lösungen habt wie ich, bin ich schon etwas beruhigter.
 
Ich war auch überrascht von der einfachen Klausur und habe die ganze geglaubt, den Kern der Sache nicht erfasst zu haben. Gerade im Sommersemester waren die Klausuren ja bisher immer sehr schwer. Deshalb hatte ich schon ein Nichtbestehen eingeplant, aber wegen dem Freiversuch teilgenommen. Aber da ihr ja ähnliche Lösungen habt wie ich, bin ich schon etwas beruhigter.
Genau so war mein Plan auch. Freiversuch einfach schreiben. War auch überrascht, dass das Thema im Grunde das gleiche war wie in der ersten EA. Glaube evtl. mit den Schwerpunkten etwas daneben zu liegen. Auch das mit dem Anwaltszwang und der Erledigung hatte ich etwas später gemerkt entsprechend kurz abgeurteilt.
 
Habe knapp 8 Seiten mit 6cm Rand und Schriftgrösse 12. Bin aber auch schon mal mit 10 Seiten durch ne EA in zpo gefallen, manchmal ist weniger ja mehr :)
 
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