Sonstiges Klausur SS 2023

Hochschulabschluss
Diplom-Finanzwirt (FH)
Studiengang
Erste Juristische Prüfung
ECTS Credit Points
120 von 180
Wie fandet ihr die Klausur?
 
Ich bin letztes Semester mit 46 Punkten im Erstversuch durchgefallen. Mir war damals schon am Ende der Klausur klar, dass es vom Wohlwollen des Prüfers abhängt, ob ich durchkomme oder nicht. Bin mir dieses Mal recht sicher, dass es gut geht :perfekt:
 
Wie habt ihr die Klausur grob gelöst?
 
Ich bin letztes Semester mit 46 Punkten im Erstversuch durchgefallen. Mir war damals schon am Ende der Klausur klar, dass es vom Wohlwollen des Prüfers abhängt, ob ich durchkomme oder nicht. Bin mir dieses Mal recht sicher, dass es gut geht :perfekt:

Yeah, wenigstens einer mit einem guten Gefühl! Freut mich! Drücke dir die Daumen dass du ein gutes Ergebnis bekommst. 🍀

Bei mir sieht es nicht so rosig aus. Ich war vollkommen überfordert. Baurecht ist nicht so mein Thema.

Schicke nachher mal meine Skizze zum Austausch.
 
Meine Lösungsskizze:

A. Zulässigkeit
I. Eröffnung VRW (+)
über Generalklausel gem. § 40 I 1 VwGO
II. Statthafte Klageart
1. Anfechtungsklage, § 42 I 1. Alt. VwGO (-)
2. Verpflichtungsklage, § 42 I 2. Alt. VwGO (+)
In Form der Versagungsgegenklage
III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO (+)
IV. Vorverfahren -> entbehrlich, §§ 68 ff. VwGO iVm § 110 I 1 JustG NRW
V. Klagegegner, § 78 I Nr. 1 VwGO
Rechtsträgerprinzip -> zuständige Bauaufsichtsbehörde
VI. Beteiligung- und Postulationsfähigkeit
C -> § 61 Nr. 1 Var. 1 VwGO; § 62 I Nr. 1 VwGO iVm §§ 2, 104 ff. BGB
Bauaufsichtsbehörde als Organ der Gemeinde -> § 61 Nr. 1 Var. 2 VwGO; Vertretung durch Bürgermeister gem. § 62 III VwGO i.V.m. § 63 I 1 GO NRW.
VII. Klagefrist, § 74 I 2 VwGO
Ausweislich Fragestellung eingehalten, also (+)
VIII. Rechtsschutzbedürfnis
Ausweislich Bearbeitervernmerk (+)
IX. Zwischenergebnis: Klage zulässig

-----------------------

B. Begründetheit
Die Klage des C ist begründet, soweit die Ablehnung seines Antrags auf Baugenehmigung rechtswidrig, und er dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist, § 113 V 1 VwGO. Dies ist der Fall, soweit der behauptete Anspruch tatsächlich besteht.

I. Anspruchsgrundlage -> § 74 I BauO NRW

II. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
Alle (+), da keine entgegenstehenden Informationen im SV.

III. Materielle Anspruchsvoraussetzungen
C hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung gem. § 74 I BauO NRW, sofern seinem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

1. Genehmigungsbedürftigkeit, § 60 I BauO NRW

2. Genehmigungsfähigkeit

a) Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht
aa) Veränderungssperre, §§ 14, 16 BauGB
(1) EGL -> § 14 I BauGB
(2) Formelle RMK der Veränderungssperre
(a) Zuständigkeit
(b) Verfahren
(c) Form
(d) Bekanntgabe
(e) Zwischenergebnis: Veränderungssperre ist formell rechtmäßig.
(3) Materielle RMK
(a) Wirksamer Beschluss über Aufstellung des Bebauungsplans
P: Regelungen bzgl. zeitlicher Ablauf über Aufstellung des B-Plans und Veränderungssperre.
Im Ergebnis aber (+)
(b) Erforderlichkeit der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung der Gemeinde
P: Mindestmaß an zukünftigem Planungsinhalt
Im Ergebnis hier: (+)
(c) Ermessen
Keine Ermessensfehler ersichtlich.
(d) Einhaltung der Geltungsdauer, § 17 BauGB (+)
bb) Zwischenergebnis Veränderungssperre
Veränderungssperre ist wirksam.
b) Zwischenergebnis
Bauvorhaben von C nicht mit Bauplanungsrecht vereinbar.

IV. Zwischenergebnis/Rechtsfolge
Die Rechtsfolge einer wirksamen Veränderungssperre ist, dass Genehmigungen für die Errichtung, Änderungen, Nutzungsänderungen oder Beseitigung von Bauvorhaben i.S.d. § 29 BauGB nicht erteilt werden dürfen, § 14 I Nr. 1 BauGB.

C. Ergebnis
Klage des C zulässig, aber nicht begründet.
 
Hab mir auch mal eben die Mühe gemacht, die Skizze bereitzustellen. Bin mir insbesondere am Ende bei der Prüfung von § 35 BauGB nicht sicher, denke aber wie gesagt, dass es auf jeden Fall reicht.
 

Anhänge

  • lösungsskizze.pdf
    297,1 KB · Aufrufe: 25
Yeah, wenigstens einer mit einem guten Gefühl! Freut mich! Drücke dir die Daumen dass du ein gutes Ergebnis bekommst. 🍀

Bei mir sieht es nicht so rosig aus. Ich war vollkommen überfordert. Baurecht ist nicht so mein Thema.

Schicke nachher mal meine Skizze zum Austausch.

Danke dir! Drück dir bzw. allen anderen ebenfalls die Daumen.

Gut gehen heißt 50+ Punkte, habe kein Anspruch auf Glanzleistung :D
 
Hab mir auch mal eben die Mühe gemacht, die Skizze bereitzustellen. Bin mir insbesondere am Ende bei der Prüfung von § 35 BauGB nicht sicher, denke aber wie gesagt, dass es auf jeden Fall reicht.
Habe ich in etwa genau so gelöst. Sind wird schon einmal mind. zu 2 :-D
 
Wie liefs jetzt letztlich bei euch? Ich bin mit 60 Punkten durchgekommen und habe bei der Begründung der Klage sowohl im Aufbau als auch in der Argumentation einige Punkte liegen lassen.
 
Yeah! Herzlichen Glückwunsch! 🥳🥳
Wie liefs jetzt letztlich bei euch? Ich bin mit 60 Punkten durchgekommen und habe bei der Begründung der Klage sowohl im Aufbau als auch in der Argumentation einige Punkte liegen lassen.

Meine Zweifel waren offensichtlich nicht berechtigt: mit 80 Punkten habe ich bestanden und bin also mehr als zufrieden!
Verglichen mit der Korrektur des letzten Semesters (da bin ich durchgefallen), fand ich es diesmal fair und ich kann die Korrekturanmerkungen nachvollziehen und helfen mir nun auch die Klausur nachzubearbeiten.
 
Yeah! Herzlichen Glückwunsch! 🥳🥳


Meine Zweifel waren offensichtlich nicht berechtigt: mit 80 Punkten habe ich bestanden und bin also mehr als zufrieden!
Verglichen mit der Korrektur des letzten Semesters (da bin ich durchgefallen), fand ich es diesmal fair und ich kann die Korrekturanmerkungen nachvollziehen und helfen mir nun auch die Klausur nachzubearbeiten.

Dankeschön und ebenfalls herzlichen Glückwunsch! 80 Punkte können sich natürlich gut sehen lassen :)
 
Zurück
Oben