Klausurbesprechung Klausur vom 14.03.2013

Hallo zusammen,

Thema war die Kunstfreiheit (obwohl dies schon bei der HA drangekommen ist), sowie Berufsfreiheit im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde.

Es gab einen Maler (gläubiger Katholik) , der eine Kunstausstellung durchführen wollte (ich glaube für die Dauer von zwei Wochen), dies aber von der Behörde verboten bekommen hat. Auch alle Klagen gegen das Verbot sind fehlgeschlagen.
Es waren auch 3 Paragraphen abgedruckt aus dem LOBG und zwei StGB Paragraphen, die so ein Vorgehen im Falle der Gefahr für die öffentliche Sicherheit ermöglichen würden.
Ausstellungsthema waren so ähnliche Karrikaturen wie ein dänischer Maler sie gemalt hatte und in Dänemark zu Aufruhren mit mehreren hundert Verletzten geführt hatten. Unser Maler findet die Bilder seines dänischen Kollegen prima und hat eben deshalb auch solche Bilder gemalt.
Der Maler findet sich in seinem Grundrecht Kunstfreiheit und Berufsfreiheit verletzt. Die Behörde und die jeweiligen Gerichte lehnen das ab, weil Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestünde und die Berufsfreiheit des Malers gar nicht betroffen sein.

Das war's so in etwa.

Auch hier war sehr wenig Zeit, und die Kunstfreiheit hat mich ziemlich kalt erwischt, da ich mit der gar nicht mehr gerechnet habe. Mir sind dann auch diverse Definitionen nicht mehr eingefallen, die ich im Prinzip gekonnt hätte. Ich habe die Zulässigkeit und Begründetheit der VB geprüft. Zulässig (+), Begründetheit (-) : Verletzung des Art. 5 III GG (-), Art. 12 I GG (-), Art. 2 I GG (-).
 
Hallo zusammen,

Thema war die Kunstfreiheit (obwohl dies schon bei der HA drangekommen ist), sowie Berufsfreiheit im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde.

Es gab einen Maler (gläubiger Katholik) , der eine Kunstausstellung durchführen wollte (ich glaube für die Dauer von zwei Wochen), dies aber von der Behörde verboten bekommen hat. Auch alle Klagen gegen das Verbot sind fehlgeschlagen.
Es waren auch 3 Paragraphen abgedruckt aus dem LOBG und zwei StGB Paragraphen, die so ein Vorgehen im Falle der Gefahr für die öffentliche Sicherheit ermöglichen würden.
Ausstellungsthema waren so ähnliche Karrikaturen wie ein dänischer Maler sie gemalt hatte und in Dänemark zu Aufruhren mit mehreren hundert Verletzten geführt hatten. Unser Maler findet die Bilder seines dänischen Kollegen prima und hat eben deshalb auch solche Bilder gemalt.
Der Maler findet sich in seinem Grundrecht Kunstfreiheit und Berufsfreiheit verletzt. Die Behörde und die jeweiligen Gerichte lehnen das ab, weil Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestünde und die Berufsfreiheit des Malers gar nicht betroffen sein.

Das war's so in etwa.

Auch hier war sehr wenig Zeit, und die Kunstfreiheit hat mich ziemlich kalt erwischt, da ich mit der gar nicht mehr gerechnet habe. Mir sind dann auch diverse Definitionen nicht mehr eingefallen, die ich im Prinzip gekonnt hätte. Ich habe die Zulässigkeit und Begründetheit der VB geprüft. Zulässig (+), Begründetheit (-) : Verletzung des Art. 5 III GG (-), Art. 12 I GG (-), Art. 2 I GG (-).

Ja, im Ergebnis sind wir uns einig.Hoffentlich sieht das der Lehrstuhl auch so und meine Argumentation ist okay. War sehr viel zu schreiben und ich hatte einen totalen Krampf. Die letzten 5 Seiten sind dann auch eher unleserlich ausgefallen...

Hofffentlich reichts dennoch, zumaldas schon mein zweiter Versuch zu diesem Modul war und ich eigentlich nur noch dieses bestehen muss, um mich zum Seminar anmelden zu können....
 
Hallo Zusammen,

habt Ihr schon mitbekommen? Die Klausurergebnisse sind online!
Ich habe 63 Pkt. Bin ganz froh, weil ich ja die blöden Kunstbegriffe nicht mehr konnte und dann aus lauter Verzweiflung auch so manch anderes nicht mehr.
An alle, die bestanden haben, herzlichen Glückwunsch! :allsmiles:

Liebe Grüße
Sigrid
 
Ich hab 85 Punkte und bin daher natürlich sehr zufrieden.
Bin aber schon auf die Korrektur gespannt, da ich mir eine Kopie der korrigierten Klausur zusschicken lassen (über die Fachschaft) .
 
53 Punkte, mehr schlecht als recht, aber bestanden. Dabei hatte ich ein ziemlich mieses Gefühl, weil ich mit der Zeit nicht klargekommen bin. War echt viel Stoff für 2 Stunden. Glückwunsch an alle anderen Besteher, vor allem an die hochprozentigen !
 
Hallo zusammen,

habe heute meine angeforderte Klausureinsicht bekommen und gerade mal ausgedruckt.

Da steht dann tatsächlich, dass die Prüfung des Art. 12 I GG wegen Einschlägigkeit subsidiär zum Art. 5 III GG wäre. Das kann doch nicht sein?? Oder doch? Es gab auf jeden Fall keinen einzigen Punkt auf die Prüfung des Art. 12 I GG. Dass Art. 2 I GG subsidiär ist, das ist allgemein bekannt, aber doch nicht Art. 12 I GG? Was meint Ihr? Hat jemand von Euch Punkte für die Prüfung von Art. 12 I GG bekommen?

Normalerweise hat man doch immer alle Artikel durchgeprüft, die irgendwie passen, bis auf Art. 2 I GG. Ist mir wirklich neu, dass man dies nicht mehr tun dürfte???

Ok, wenn man Art. 12 I GG nicht prüfen musste, wäre ja auch genügend Zeit gewesen.

Und auch bei meinem Statement, dass Art. 2 IGG subsidiär ist, gab keinen Punkt.

Soll ich einen Widerspruch einlegen? Wenn ja, bis wann ist das möglich?

Viele Grüße
Sigrid
 
Hallo zusammen,

habe heute meine angeforderte Klausureinsicht bekommen und gerade mal ausgedruckt.

Da steht dann tatsächlich, dass die Prüfung des Art. 12 I GG wegen Einschlägigkeit subsidiär zum Art. 5 III GG wäre. Das kann doch nicht sein?? Oder doch? Es gab auf jeden Fall keinen einzigen Punkt auf die Prüfung des Art. 12 I GG. Dass Art. 2 I GG subsidiär ist, das ist allgemein bekannt, aber doch nicht Art. 12 I GG? Was meint Ihr? Hat jemand von Euch Punkte für die Prüfung von Art. 12 I GG bekommen?

Normalerweise hat man doch immer alle Artikel durchgeprüft, die irgendwie passen, bis auf Art. 2 I GG. Ist mir wirklich neu, dass man dies nicht mehr tun dürfte???

Ok, wenn man Art. 12 I GG nicht prüfen musste, wäre ja auch genügend Zeit gewesen.

Und auch bei meinem Statement, dass Art. 2 IGG subsidiär ist, gab keinen Punkt.

Soll ich einen Widerspruch einlegen? Wenn ja, bis wann ist das möglich?

Viele Grüße
Sigrid

Hallo Sigrid,

ich habe soeben meinen Widerspruch geschrieben, da in allen einschlägigen Komentaren steht, dass Art. 12 I und Art. 5 III GG in Idealkonkurrenz zueinander stehen und nebeneinander anwendbar und zu prüfen sind, wenn die berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Kunst steht.

Mal sehen, was dabei rauskommt.

LG

bol-bim
 
Hallo bol-bim,
könntest Du mir bitte kurz mitteilen, an wen Du den Widerspruch geschickt hast und auch ob per Email ausreicht?

Hab's gefunden :-) Habe ich soeben per Email abgeschickt.

Vielen Dank schon mal!
LG, Sigrid
 
Ich hab 85 Punkte und bin daher natürlich sehr zufrieden.
Bin aber schon auf die Korrektur gespannt, da ich mir eine Kopie der korrigierten Klausur zusschicken lassen (über die Fachschaft) .

HalloStefan,

hast Du eigentlich den Art. 12 I GG geprüft, oder nur Art. 5 III GG und Art.12 I GG und Art. 2 I GG subsidiär? Würde mich sehr interessieren.

Viele Grüße
Sigrid
 
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